Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 43 VVG.
§ 43 VVG n.F. entspricht: § 74 VVG a.F., § 80 Abs. 1 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 4 - Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 - 48)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 43
Begriffsbestimmung

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

Literatur im Internet zu § 43 VVG

Querverweise

Auf § 43 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Versicherung für fremde Rechnung
            § 48 (Versicherung für Rechnung "wen es angeht")
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)

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