Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 71 VVG.
§ 71 VVG n.F. entspricht: § 45 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73)   
   Unterabschnitt 2 - Vertretungsmacht (§§ 69 - 73)   

§ 71
Abschlussvollmacht

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

Rechtsprechung zu § 71 VVG

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Literatur im Internet zu § 71 VVG

Querverweise

Auf § 71 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
            Vertretungsmacht
              § 72 (Beschränkung der Vertretungsmacht)
              § 73 (Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler)
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