Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| IV. Die Gesetzgebung (Art. 58 - 64) |
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht.
(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
(3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.
Rechtsprechung zu Art. 59 Verf
3 Entscheidungen zu Art. 59 Verf in unserer Datenbank:
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Außerplanmäßige Bewilligung von Haushaltsmitteln verletzt die Landesverfassung
- StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.1980 - IV 2678/77
Schädigung des Ansehens der Justiz als persönlicher Eignungsmangel
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