Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   IV. Die Gesetzgebung (Art. 58 - 64)   
Artikel 63

(1) Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden durch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und binnen Monatsfrist im Gesetzblatt des Landes verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und mindestens der Hälfte der Minister unterzeichnet. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie sofort ausgefertigt und verkündet werden.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet.

(3) Gesetze nach Artikel 62 werden, falls eine rechtzeitige Verkündung im Gesetzblatt nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekanntgemacht. Die Verkündung im Gesetzblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 63 Verf

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Berichtigung der falschen Paragraphenfolge, 13.11.98
    Art. 63 II Verf, Verkündung eines nach Ausfertigung geänderten Wortlauts der Rechtsverordnung führt zur Nichtigkeit;
    § 59 II NatSchG, zur (hier bejahten) Einhaltung der "Anstoßfunktion" der Bekanntmachung;
    zu den Voraussetzungen von § 59 VII NatSchG und § 21 II NatSchG;
    § 13 I 1 GKG, § 5 ZPO, Addition der wirtschaftlichen Interessen bei mehreren Antragstellern im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO)

Literatur im Internet zu Art. 63 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 63 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Gesetzgebung
          Art. 61 I (zu Art. 63 II)
    Verkündungsgesetz (VerkG)
      §§ 1 ff (zu Art. 63 II)

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