Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
IV. Die Gesetzgebung (Art. 58 - 64) |
(1) 1Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden durch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und binnen Monatsfrist im Gesetzblatt des Landes verkündet. 2Sie werden vom Ministerpräsidenten und mindestens der Hälfte der Minister unterzeichnet. 3Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie sofort ausgefertigt und verkündet werden.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet.
(3) 1Gesetze nach Artikel 62 werden, falls eine rechtzeitige Verkündung im Gesetzblatt nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekanntgemacht. 2Die Verkündung im Gesetzblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) 1Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 63 Verf
38 Entscheidungen zu Art. 63 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20 Corona
Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20 Corona
Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20 Corona
Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 13 S 3646/21
Bekanntmachung einer Landesverordnung zur Ausweisung von Nitratgebieten und ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 1 S 347/13
Erlass und Verkündung gemeindlicher Polizeiverordnungen in Baden-Württemberg
- VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21 Corona
Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14
Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97
Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 5 S 2639/15
Widerruf eines Bescheids über die Auszahlung einer Beihilfe für die Umstellung ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22
Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 63 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 61 I