Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§§ 11 - 13) |
(1) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt
1. | durch Entlassung, | |
2. | mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, | |
3. | durch Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung, | |
4. | durch Amtsenthebung und | |
5. | mit seinem Ableben. |
(2) 1Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
(3) Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsverlust dann zur Folge, wenn diese bei einem Landesbeamten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts zu entheben, wenn
1. | seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist, | |
2. | eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist oder | |
3. | ein Grund vorliegt, nach dem ein Bewerber nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 nicht bestellt werden dürfte. |
(5) 1Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts enthoben werden, wenn er es länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder wenn er mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig Amtspflichten verletzt, die jeweils nach § 12 Abs. 11 geahndet worden sind. 2Absatz 4 Nr. 3 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 13 VermG
Entscheidung zu § 13 VermG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 31.03.2016 - 12 K 1708/16
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur; Altersgrenze; Diskriminierung
Querverweise
Auf § 13 VermG verweisen folgende Vorschriften:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Schlussvorschriften
- § 20 (Überleitungsvorschriften)