Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
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__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
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(1) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) 1Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein sollen. 2Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen.
Querverweise
Auf § 17 VermG verweisen folgende Vorschriften:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 19 (Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen)