Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Betretungsrecht

(1) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) 1Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein sollen. 2Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen.

Querverweise

Auf § 17 VermG verweisen folgende Vorschriften:

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