Vergabeverordnung
| Abschnitt 1 - Vergabebestimmungen (§§ 1 - 22) |
Der Schwellenwert beträgt
| 1. | für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4 2004, S. 114, L 351 vom 26.11 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 (ABl. L 319 vom 2.12 2011, S. 43) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für | ||
| a) | Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12 2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3 2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder | ||
| b) | Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG; | ||
| für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2; | |||
| 2. | für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200 000 Euro; | ||
| 3. | für Bauaufträge 5 000 000 Euro; | ||
| 4. | für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert; | ||
| 5. | für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt; | ||
| 6. | für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und | ||
| 7. | für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose. | ||
Rechtsprechung zu § 2 VgV
2.749 Entscheidungen zu § 2 VgV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Nordbayern, 24.09.2003 - 320.VK-3194-30/03
- BayObLG, 23.07.2002 - Verg 17/02
Vergabe - Schwellenwertberechnung
- VG Neustadt, 19.10.2005 - 4 L 1715/05
Vergabe - Informationsanspruch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
- OLG Dresden, 25.04.2006 - 20 U 467/06
Vergabe - Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz unterhalb Schwellenwerte?
- LG Bad Kreuznach, 06.06.2007 - 2 O 201/07
Vergabe - Schwellenwert nicht erreicht: Kein Anspruch auf Zuschlag
- OLG Celle, 14.11.2002 - 13 Verg 8/02
Vergabe - Berechnung des Gesamtauftragswertes
- OLG Jena, 08.12.2008 - 9 U 431/08
Vergabe - Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
- VK Sachsen, 12.07.2007 - 1/SVK/049-07
Vergabe - Bestimmung der Gesamtauftragssumme
- OLG Karlsruhe, 12.11.2008 - 15 Verg 4/08
Vergabe - Folgen eines vergaberechtswidrigen Vertragsschlusses
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Querverweise
Auf § 2 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Vergabeverfahren
- § 100 (Anwendungsbereich)
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