Vergabeverordnung

   Abschnitt 1 - Vergabebestimmungen (§§ 1 - 22)   

§ 2
Schwellenwerte

Der Schwellenwert beträgt

1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4 2004, S. 114, L 351 vom 26.11 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 (ABl. L 319 vom 2.12 2011, S. 43) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12 2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3 2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder
b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;
für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;
2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200 000 Euro;
3. für Bauaufträge 5 000 000 Euro;
4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose.

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Literatur im Internet zu § 2 VgV

Querverweise

Auf § 2 VgV verweisen folgende Vorschriften:
    VgV
      Vergabebestimmungen
        § 1 (Zweck der Verordnung)
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