Vergabeverordnung

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (§§ 64 - 66)   
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Textdarstellung

  

§ 64
Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.

Rechtsprechung zu § 64 VgV

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