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Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)

   Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VwVG (https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/VwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

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