Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund)
| Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18) |
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
Rechtsprechung zu § 6 VwVG
171 Entscheidungen zu § 6 VwVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95
Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren ...
- LG Braunschweig, 22.11.2004 - 3 T 1120/04
- OLG Oldenburg, 01.11.2004 - 13 W 79/04
- LG Braunschweig, 28.11.2003 - 3 T 560/03
- LG Bremen, 09.02.2004 - 7 T 66/04
- OVG Sachsen, 26.08.2009 - 1 E 64/09
Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich; Vollstreckungsanordnung; Beseitigung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 17.12.2009 - 1 E 141/09
Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Ersatzvornahme
- OVG Sachsen, 17.12.2009 - 1 E 141/09
- VG Cottbus, 29.11.2011 - 6 L 131/11
Vollstreckung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags
- VK Bund, 02.09.2011 - VK 3-62/11
- VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10
Erhebung von Abwassergebühren
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