Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 4 - Steuerliche Regelungen (§§ 19-20)   
§ 19
Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft

Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwaltend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1. kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,
3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,
4. Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
5. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.

Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochtergesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

 

Hinweis der Redaktion:

§ 19 tritt gem Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen an dem Tag in Kraft, an dem die EU-Kommission eine dort näher bezeichnete Entscheidung trifft. Die Kommission hat diese Entscheidung am 30.09.2009 getroffen (Pressemitteilung). Sie enthält in Art. 1 die Feststellung, daß § 19 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die o.g. Inkrafttretensregelung dürfte - entgegen ihrem Wortlaut - so auszulegen sein, daß § 19 demnach nicht in Kraft tritt.

Literatur im Internet zu § 19 WKBG

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