Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36)   

§ 31
Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

Rechtsprechung zu § 31 WPO

3 Entscheidungen zu § 31 WPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 31 WPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 31 WPO:
    WPO
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133 (Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft")
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