Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36) |
Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.
Rechtsprechung zu § 31 WPO
3 Entscheidungen zu § 31 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01
Rechtsanwälte - Kurzbezeichnung für Rechtsanwaltsgesellschaft
- BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 331/99
Zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften
- FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
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