Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 |
§ 27Rechtsform
§ 28Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 29Zuständigkeit und Verfahren
§ 30Änderungsanzeige
§ 31Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft" § 32Bestätigungsvermerke § 33Erlöschen der Anerkennung § 34Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 35(weggefallen) § 36(weggefallen)
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gesellschaft" § 32Bestätigungsvermerke § 33Erlöschen der Anerkennung § 34Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 35(weggefallen) § 36(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 31 WPO
5 Entscheidungen zu § 31 WPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 20 W 53/18
Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil "Holding"
- BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01
Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft ...
- FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
- BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 331/99
Zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften
- VG Berlin, 12.07.2012 - 16 K 234.11
Zweigniederlassung ohne Wirtschaftsprüfer als Niederlassungsleiter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 31 WPO:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 133 (Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft")