Wirtschaftsprüferordnung

   Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)   

§ 133
Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.

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Literatur im Internet zu § 133 WPO

Querverweise

Auf § 133 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133d (Verwaltungsbehörde)
        § 133e (Verwendung der Geldbußen)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 WPO:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
          § 31 (Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft")
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