Wirtschaftsprüferordnung

   Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)   
§ 132
Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

(1) Untersagt ist

1. das Führen der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" oder
2. das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Wirtschaftsprüferin", "vereidigter Buchprüfer" oder "vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.

(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.

Rechtsprechung zu § 132 WPO

Literatur im Internet zu § 132 WPO

Querverweise

Auf § 132 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133 (Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft")
        § 133a (Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen)
        § 133d (Verwaltungsbehörde)
        § 133e (Verwendung der Geldbußen)

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