Wirtschaftsprüferordnung

   Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)   
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Textdarstellung

  

§ 132
Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

(1) Untersagt ist

1. das Führen der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" oder
2. das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Wirtschaftsprüferin", "vereidigter Buchprüfer" oder "vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.

(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer vom 02.12.2010 (BGBl. I S. 1746), in Kraft getreten am 09.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.12.2010
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer02.12.2010BGBl. I S. 1746
06.09.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)03.09.2007BGBl. I S. 2178
01.01.2002Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)19.12.2000BGBl. I S. 1769

Rechtsprechung zu § 132 WPO

Querverweise

Auf § 132 WPO verweisen folgende Vorschriften:

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