§ 6

(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.

(2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.

Rechtsprechung zu § 6 WoVermittG

11 Entscheidungen zu § 6 WoVermittG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 6 WoVermittG

Querverweise

Auf § 6 WoVermittG verweisen folgende Vorschriften:

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