(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.
Rechtsprechung zu § 6 WoVermittG
61 Entscheidungen zu § 6 WoVermittG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei ...
- AG Brandenburg, 31.07.2019 - 31 C 131/18
Eigenbedarf: Schadensersatz trotz großzügiger Abfindung?
- OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 27/01
UWG -Recht; Garagenmiete
- OLG Köln, 21.08.1992 - 6 U 107/92
Eilbedürftigkeit; Vor-GMBH; Abmahnung; Wohnungsvermittlung
- LG Münster, 26.03.2010 - 23 O 5/10
Verletzung der Hinweispflicht zu den Nebenleistungen nach § 6 Abs. 2 WoVermG ...
- LG Bonn, 11.11.1999 - 14 O 144/99
Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) durch die Angabe ...
- OLG Köln, 07.09.2001 - 6 U 129/01
UWG -Recht und Verbraucherrecht: fehlende Angaben von Mietnebenkosten in Anzeige
- AG Dülmen, 22.03.2016 - 3 C 348/15
Provisionshinweis per SMS genügt nicht!
- BGH, 25.07.2002 - III ZR 113/02
Wirksamkeit eines mit einem Wohnungsvermittler abgeschlossenen Maklervertrages
- OLG Hamm, 07.01.1986 - 4 U 349/85