(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.
Rechtsprechung zu § 6 WoVermittG
11 Entscheidungen zu § 6 WoVermittG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 27/01
Mietpreis für Garage nicht verschweigen
- LG Bonn, 11.11.1999 - 14 O 144/99
- BGH, 25.07.2002 - III ZR 113/02
Immobilienmakler - Provisionsanspruch auch bei Wohnungsvermittlung ohne Auftrag
- OLG Köln, 21.08.1992 - 6 U 107/92
Eilbedürftigkeit; Vor-GMBH; Abmahnung; Wohnungsvermittlung
- OLG Köln, 07.09.2001 - 6 U 129/01
UWG -Recht und Verbraucherrecht: fehlende Angaben von Mietnebenkosten in Anzeige
- OLG Hamm, 06.12.1973 - 1 Ss OWi 1437/73
- VerfGH Berlin, 21.03.2002 - VerfGH 115/01
- OLG Braunschweig, 25.06.1992 - 2 U 41/92
Ist Werbung eines Vermieters mit "Kaltmiete" zulässig ? (I)
- OLG Düsseldorf, 13.09.2001 - 2 U 27/01
- OLG Bremen, 04.09.1992 - 2 W 66/92
"in das Verfahren gelockt" - § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO <Fassung bis ...
- OLG Bremen, 13.08.1992 - 2 U 21/92
Ist Werbung eines Vermieters mit "Kaltmiete" zulässig? (II)
Literatur im Internet zu § 6 WoVermittG
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen