(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.
Rechtsprechung zu § 4a WoVermittG
10 Entscheidungen zu § 4a WoVermittG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96
Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung
- KG, 06.05.2004 - 8 U 314/03
Mietrecht - Übernahme der Wohnungseinrichtung: Wann unwirksam?
- OLG Düsseldorf, 07.03.1997 - 14 U 117/96
- OLG Dresden, 02.04.1996 - 16 U 1840/95
Wirksamkeit einer Vereinbarung über Zahlung einer Abstandszahlung Zug um Zug ...
- LG Hamburg, 30.11.2007 - 407 O 253/07
Mietrecht - Umfang der zulässigen Beratung durch einen Mieterverein
- OLG Köln, 23.06.2000 - 19 U 137/99
Teilunwirksamkeit einer Abstandsvereinbarung zwischen Mieter und Nachfolgemieter
- OLG Köln, 20.10.2000 - 19 U 43/00
Wohnungseigentum
- BGH, 09.03.2006 - III ZR 235/05
Immobilienmakler - Keine Provision, wenn bisheriger Mieter für Makler tätig wird
- KG, 22.01.2001 - 12 U 5939/99
Vereinbarung eines überhöhten Mietzinses für Gewerberäume
- BGH, 09.03.2006 - III ZR 151/05
Immobilienmakler - Unwirksame Provisionszusage des Mieters
Literatur im Internet zu § 4a WoVermittG
Querverweise
- WoVermittG
- § 5
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 138 (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) (zu § 4a II 2)
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