Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 6 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 33 - 47) |
(1) 1Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. 2Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. 3Er übermittelt die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
(2) 1Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. 2Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 | |
20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
Rechtsprechung zu § 41 WpHG
17 Entscheidungen zu § 41 WpHG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 04.11.2015 - 7 K 4703/15
Ein Akteinbindungsvertrag zwischen Familienaktionären, welcher den Erwerb von ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 29.03.2017 - 6 E 263/17
Gesamtgegenstandswert in Massenverfahren
- VGH Hessen, 29.03.2017 - 6 E 263/17
- OLG Düsseldorf, 15.01.2010 - 17 U 6/09
Stimmberechtigung meldepflichtiger Aktionäre; Zulässiger Gegenstand einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 10.12.2008 - 25 O 81/07
Verjährung von Ansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder wegen Pflichtverletzung; ...
- LG Duisburg, 10.12.2008 - 25 O 81/07
- OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 6 U 69/08
Anforderungen an die Mitteilung des Mehrheitsaktionärs an die ...
- LG München I, 22.03.2007 - 5 HKO 19919/06
- LG Düsseldorf, 08.08.2008 - 39 O 101/08
Erhebung der Klage steht Eintragung des Übertragunsbeschlusses in das ...
- OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 17 U 44/03
Wertpapierhandel: Anwendbares Recht auf Wertpapiergeschäfte vor dem 21. Juni ...
- FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 12 K 10250/09
Einkommensteuer 2002; Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG im Zusammenhang mit der ...
- LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
Querverweise
Auf § 41 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 8b (Unternehmensregister)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 22 (Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)