Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621g)   
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Zustellung von Endentscheidungen

§ 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 621c ZPO

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