Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 622
Scheidungsantrag

(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.

(2) Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob

1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.

(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.

Rechtsprechung zu § 622 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 622 ZPO

Querverweise

Auf § 622 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
          § 631 (Aufhebung einer Ehe)
Redaktionelle Querverweise zu § 622 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 (Klageschrift) (zu § 622 II 2)

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