Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630) |
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
| 1. | gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, | |
| 2. | Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. |
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
Rechtsprechung zu § 622 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 622 ZPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 622 ZPO
- Interessenkollision im Familien-(und Erb-)recht
von RA Evamaria Medler, Darmstadt
Forum Familienrecht 2/2003, S. 44-47
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 622 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631 (Aufhebung einer Ehe)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 17 (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 253 (Klageschrift) (zu § 622 II 2)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17 (Scheidung) (zu §§ 622 ff)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 64 III 1 (zu §§ 622 ff)
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