Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
§ 2
Bedeutung des Wertes
§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5
Mehrere Ansprüche
§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7
Grunddienstbarkeit
§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23a
(weggefallen)
§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
§ 29b
(weggefallen)
§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
§ 32c
(weggefallen)
§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a
(weggefallen)
§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42
Ablehnung eines Richters
§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44
Ablehnungsgesuch
§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50
Parteifähigkeit
§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
§ 53a
(weggefallen)
§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56
Prüfung von Amts wegen
§ 57
Prozesspfleger
§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64
Hauptintervention
§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66
Nebenintervention
§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68
Wirkung der Nebenintervention
§ 69
Streitgenössische Nebenintervention
§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73
Form der Streitverkündung
§ 74
Wirkung der Streitverkündung
§ 75
Gläubigerstreit
§ 76
Urheberbenennung bei Besitz
§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78
Anwaltsprozess
§ 78a
(weggefallen)
§ 78b
Notanwalt
§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79
Parteiprozess
§ 80
Prozessvollmacht
§ 81
Umfang der Prozessvollmacht
§ 82
Geltung für Nebenverfahren
§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87
Erlöschen der Vollmacht
§ 88
Mangel der Vollmacht
§ 89
Vollmachtloser Vertreter
§ 90
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a
(weggefallen)
§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen
§ 93c
(weggefallen)
§ 93d
(weggefallen)
§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97
Rechtsmittelkosten
§ 98
Vergleichskosten
§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100
Kosten bei Streitgenossen
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
§ 102
(weggefallen)
§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106
Verteilung nach Quoten
§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
§ 108
Art und Höhe der Sicherheit
§ 109
Rückgabe der Sicherheit
§ 110
Prozesskostensicherheit
§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114
Voraussetzungen
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
§ 117
Antrag
§ 118
Bewilligungsverfahren
§ 119
Bewilligung
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
§ 120a
Änderung der Bewilligung
§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123
Kostenerstattung
§ 124
Aufhebung der Bewilligung
§ 125
Einziehung der Kosten
§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127
Entscheidungen
§ 127a
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129
Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 130
Inhalt der Schriftsätze
§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 131
Beifügung von Urkunden
§ 132
Fristen für Schriftsätze
§ 133
Abschriften
§ 134
Einsicht von Urkunden
§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139
Materielle Prozessleitung
§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung
§ 144
Augenschein; Sachverständige
§ 145
Prozesstrennung
§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 147
Prozessverbindung
§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151
(weggefallen)
§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157
Untervertretung in der Verhandlung
§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159
Protokollaufnahme
§ 160
Inhalt des Protokolls
§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161
Entbehrliche Feststellungen
§ 162
Genehmigung des Protokolls
§ 163
Unterschreiben des Protokolls
§ 164
Protokollberichtigung
§ 165
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
§ 166
Zustellung
§ 167
Rückwirkung der Zustellung
§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170
Zustellung an Vertreter
§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
(1) 1In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. 2Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. 3Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) 1Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. 2Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. 3Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
(3) 1Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. 2Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. 3Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) 1An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. 2Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. 3Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. 4Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
1Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. 3Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(2) 1Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. 2Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
§ 177
Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 3Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
(1) 1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. 2Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. 3Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. 4Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. 5Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) 1Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. 2Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
§ 182
Zustellungsurkunde
(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, | |
2. | die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, | |
3. | im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, | |
4. | im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, | |
5. | im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, | |
6. | die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, | |
7. | den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, | |
8. | Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. |
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
§ 183
Zustellung im Ausland
(1) 1Für die Durchführung
1. | der Verordnung (EU) 1784/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie | |
2. | des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist, |
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. 2Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.
(2) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. 2Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. 3Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
(5) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. 2Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
(6) 1Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. 3Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.
§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
(1) 1Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. 2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) 1Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. 2Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. 3In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
§ 185
Öffentliche Zustellung
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. | der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, | |
2. | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, | |
3. | eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder | |
4. | die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. |
§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
(1) 1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. 2Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
3Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 4Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191
Zustellung
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
1Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
§ 193
Zustellung von Schriftstücken
(1) 1Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
1. | in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder | |
2. | als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg. |
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. 3Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten
(1) 1Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
1. | elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder | |
2. | als Schriftstück. |
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
(2) 1Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. 2Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. 4Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.
§ 194
Zustellungsauftrag
(1) 1Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. 2Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2§ 175 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. 4Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
§§ 195a-213a
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 214
Ladung zum Termin
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) 1In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). 2Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
§ 216
Terminsbestimmung
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
§ 217
Ladungsfrist
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
§ 219
Terminsort
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221
Fristbeginn
§ 222
Fristberechnung
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
§ 223
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung
(1) 1Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. 2Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
§ 225
Verfahren bei Friständerung
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
§ 227
Terminsänderung
(1) 1Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) 1Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. 2Dies gilt nicht für
1. | Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, | |
2. | Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
3. | (weggefallen) | |
4. | Wechsel- oder Scheckprozesse, | |
5. | Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, | |
6. | Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, | |
7. | Zwangsvollstreckungsverfahren oder | |
8. | Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; |
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. 3Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) 1Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3Sie ist unanfechtbar.
§ 228
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. 3Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist
(1) 1Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 235
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 236
Wiedereinsetzungsantrag
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) 1Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung
(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. 2Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) 1Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. 2Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.