Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| III. Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 - 43) |
(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.
(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
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Rechtsprechung zu § 41 ZVG
34 Entscheidungen zu § 41 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2024 - V ZB 77/23
Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aurich, 04.12.2023 - 7 T 223/23
Sofortige Beschwerde gegen die Durchführung der Zwangsversteigerung aus ...
- LG Aurich, 04.12.2023 - 7 T 223/23
- BGH, 16.03.2017 - V ZA 11/17
Zwangsversteigerungsverfahren: Versagung des Zuschlags wegen unrichtiger ...
- BGH, 13.09.2001 - III ZR 228/00
Drittbezogenheit der Amtspflichten des Versteigerungsgerichts in der ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2012 - 8 A 10236/12
Stadt darf sichergestellte Häuser nicht verwerten
- OLG Düsseldorf, 14.05.1981 - 18 U 245/80
Grundstück; Erstattungspflicht; Terminzustellung
- LG Stuttgart, 27.11.2008 - 19 T 275/08
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08
Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung ...
- BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89
Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im ...
- OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 235/93
Anforderungen an die Form und Rechtsfolgen der Vereinbarung der Ersteigerung ...