Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VII. Beschwerde (§§ 95 - 104) |
1Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. 2Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.
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Rechtsprechung zu § 98 ZVG
58 Entscheidungen zu § 98 ZVG in unserer Datenbank:
- LG Trier, 14.09.2026 - 5 T 57/26
- LG Kaiserslautern, 31.07.2026 - 5 T 110/26
- BGH, 05.07.2007 - V ZB 48/06
Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur ...
- LG Görlitz, 18.06.2020 - 5 T 57/20
Wie muss die Bietsicherheit vorliegen?
- BGH, 28.02.2008 - V ZB 107/07
Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlag im ...
- LG Frankenthal, 06.07.2009 - 1 T 114/09
Zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bei zurechenbarem Anwaltsverschulden ...
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08
Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung ...
- BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 76/04
Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Prozessunfähigkeit ...
- LG Augsburg, 06.08.2008 - 4 T 2273/08
Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO für eine sofortige ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.03.2009 - V ZB 174/08
Herleitung des Erfordernisses einer Rechtsmittelbelehrung für die gemäß §§ 869 , ...
- BGH, 26.03.2009 - V ZB 174/08