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   VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12   

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VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12 (https://dejure.org/2013,40583)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.11.2013 - 8 A 865/12 (https://dejure.org/2013,40583)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. November 2013 - 8 A 865/12 (https://dejure.org/2013,40583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Befangenheit eines Gemeindevertreters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Gemeindevertreters von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGO § 25 Abs. 1 Nr. 1; HGO § 25 Abs. 1 S. 2
    Ausschluss eines Gemeindevertreters von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemeindevertretern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Ratsmitglieds von Beratungen über ein gerichtliches "Pilotverfahren" bei Eigeninteresse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Ratsmitglieds von Beratungen über ein gerichtliches "Pilotverfahren" bei Eigeninteresse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 563
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 10.03.1981 - II OE 12/80

    Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Darauf, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt, kommt es maßgeblich nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 10. März 1981 II OE 12/80 , NVwZ 1982, 44).

    Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1981 - II OE 12/80 - abweiche.

    Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines Beschlusses, mit dem ein Gemeindevertreter bzw. ein in den Haupt- und Finanzausschuss entsandtes Mitglied der Gemeindevertretung von der Beratung und Entscheidung bestimmter Gegenstände der Tagesordnung ausgeschlossen wurde, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 - juris Rdnr. 23; Hess. VGH, Urteil vom 10. März 1983 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44).

    Gem. § 25 Abs. 3 HGO entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, darüber, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt,  weil jedes Entscheidungsorgan selbständig auf die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften zu achten hat.  Da es sich bei den Ausschüssen um Hilfsorgane der Gemeindevertretung handelt, darf diese zwar nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Ausschluss eines Gemeindevertreters nicht nur für die Sitzung der Gemeindevertretung, sondern auch für die eines Ausschusses beschließen (Unger in Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen - KVR He - HGO, Stand März 2006, § 25 Rdnr. 87 unter Bezugnahme auf Hess.  VGH, Urteil vom 10. März 1981 a.a.O.).

    Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit einen sehr formalen Standpunkt vertreten und allein darauf abgestellt hat, ob die Entscheidung "ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" - direkte Kausalität - (Urteil vom 10. März 1981 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, S. 44), hält der nunmehr für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat an dieser Rechtsprechung nicht länger fest.

  • OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06

    Befangenheit; Abwasserbeseitigung; Einrichtungsbildung; Kalkulation Beitragssatz

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Davon ausgehend ist eine Entscheidung dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er quasi als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (vgl. dazu Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris Rdnr. 96).

    Der Vor- oder Nachteil beruht gewöhnlich vielmehr allein auf der Zugehörigkeit des einzelnen Gemeindevertreters zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit der Folge, dass er nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO vom Mitwirkungsverbot ausgenommen ist (vgl. dazu auch Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 - juris Rdnr. 96).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eines kommunalen Mandatsträgers

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gemeindevertretung - auch wenn sie aus Wahlen i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG hervorgeht und den Bürgern durch die ihnen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KWG eröffnete Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens eine erhöhte Einflussnahme auf die personelle Zusammensetzung der Gemeindevertretung gewährt wird - in staatsorganisatorischer Hinsicht kein Parlament, sondern das Selbstverwaltungsorgan der Exekutive ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 975/83 - juris Rdnr. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1979 - XV A 809/78

    Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ratsmitglieder im Planaufstellungsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Bei der Auslegung des § 25 HGO ist daher im Interesse einer möglichst hohen Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltungsorgane bis zu einem gewissen Grade persönliches Engagement der Gemeindevertreter hinzunehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1979 - XV A 809/78 - juris, Rdnr. 2), zumal - wie bereits dargelegt - nur ortsansässigen Personen das passive Wahlrecht zusteht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2009 - 2 A 10098/09

    Grundsatzentscheidung zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Die Annahme eines unmittelbarer Vor- oder Nachteils ist nicht auf die Fälle direkter Kausalität beschränkt; maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1981 - 14 C 1/80 -, NVwZ 1982 S. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2004 - 8 S 1374/03 - juris, Rdnr. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09 - juris Rdnrn. 25 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2012 - 1 S 3326/11

    Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit - kein Mitentscheidungsrecht des

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Richtiger Beklagter ist folglich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2012 - 1 S 3326/11 -, juris Rdnr. 48 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - 15 A 785/12

    Zulässigkeit einer Klage bzgl. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines einem

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines Beschlusses, mit dem ein Gemeindevertreter bzw. ein in den Haupt- und Finanzausschuss entsandtes Mitglied der Gemeindevertretung von der Beratung und Entscheidung bestimmter Gegenstände der Tagesordnung ausgeschlossen wurde, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 - juris Rdnr. 23; Hess. VGH, Urteil vom 10. März 1983 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11

    Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens vor dem Hintergrund der

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Zweckmäßig ist das Ruhen des Verfahrens daher vor dem Hintergrund der Prozesswirtschaftlichkeit und der gerichtlichen Prozessförderungspflicht nur dann, wenn Gründe vorliegen, aufgrund derer zu erwarten steht, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 4 OB 9/11 -, juris Rdnr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2006 - 7 S 468/03

    Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Da der erstinstanzliche Berichterstatter zwar auf eine Berichtigung des Rubrums hinsichtlich der Gemeindevertretung hingewirkt, dabei jedoch - trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten - den Haupt- und Finanzausschuss nicht bedacht hat, war dieser Fehler entsprechend dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz VwGO -  auch noch in der Berufungsinstanz zu berichtigen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - juris, Rdnrn. 23 f unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Aufl. 2013, § 78 Rdnr. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2004 - 8 S 1374/03

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bebauungsplan; Zulässigkeit der Planung

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12
    Die Annahme eines unmittelbarer Vor- oder Nachteils ist nicht auf die Fälle direkter Kausalität beschränkt; maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1981 - 14 C 1/80 -, NVwZ 1982 S. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2004 - 8 S 1374/03 - juris, Rdnr. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09 - juris Rdnrn. 25 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 3 K 1703/08

    Abgabenrecht - Gebührenbescheid für Abwasser u. a.

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2005 - 8 OA 317/04

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ein berufsständisches Versorgungswerk in

  • VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 3120/11

    Kommunalrechts

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.02.1981 - 14 C 1/80

    Befangenheit von Kreistagsmitgliedern bei Entscheidung über

  • VG Gießen, 14.02.2023 - 8 K 127/22

    Keine Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher unter Vorsitz des letztlich Gewählten

    Vielmehr erscheint die Vorschrift ohne Zweifel auch unter Berücksichtigung des Normzwecks in den Fällen ehrenamtlicher Tätigkeit einschlägig, denn es geht darum, sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung auf kommunaler Ebene unparteiisch und uneigennützig handelt (HessVGH, Urteil 28.11.2013 - 8 A 865/12, juris Rn. 26).

    Die Annahme eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils ist nicht auf die Fälle direkter Kausalität beschränkt; maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (HessVGH, Urteil 28.11.2013 - 8 A 865/12, juris Rn. 26 f.).

    Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 HGO ist es in erster Linie sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung auf kommunaler Ebene unparteiisch und uneigennützig handelt (HessVGH, Urteil 28.11.2013 - 8 A 865/12, juris Rn. 26).

    Bereits der Anschein von Korruption und Selbstbegünstigung soll vermieden, das Ansehen der kommunalen Verwaltung in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Objektivität der Verwaltungsführung sollen gesichert werden (HessVGH, Urteil 28.11.2013 - 8 A 865/12, juris a.a.O).

    Die Gemeindevertreter sollen ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksichtnahme auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausrichten (HessVGH, Urteil 28.11.2013 - 8 A 865/12, juris a.a.O).

    Zugleich sollen ihnen damit persönliche Konfliktsituationen erspart werden (HessVGH, Urteil 28.11.2013 - 8 A 865/12, juris Rn. 26).

    § 25 HGO dient dazu, den Anschein zu vermeiden, dass sich der Amtsträger bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen persönlichen Vorteil verschafft (HessVGH, Urteil 28.11.2013 - 8 A 865/12, juris Rn. 26).

  • VGH Hessen, 08.04.2014 - 5 A 1994/12

    Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Berechnung von Wasser- und

    Dagegen gerichtete Klagen blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg (vgl. Hessischer VGH, Urteile vom 28. November 2013 - 8 A 864/12 -, - 8 A 865/12 -, Juris, und - 8 A 866/12 -).

    Wie der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden hat, ist dieser Ausschluss aufgrund der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung zu Recht erfolgt (vgl. Urteile vom 28. November 2013 - 8 A 864/12, 8 A 865/12, Juris, und 8 A 866/12 -).

  • VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18

    KommunalwahlrechtKommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht - vgl. Ord. Nr.

    Das Begehren des Klägers, festzustellen, dass der (erneute) Beschluss zu seiner Abwahl als Mitglied des Amtsausschusses in der Gemeindevertretersitzung der Beklagten vom 01. November 2017 rechtswidrig ist, zielt auf die Feststellung eines solchen (vergangenen) Rechtsverhältnisses (vgl. etwa Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 19 [Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses über den Ausschluss der Teilnahme an Sitzungen wegen des Verdachts der Befangenheit]; ebenso: Hessischer VGH, Urt. v. 10. März 1981 - II OE 12/80 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 -, juris Rn. 23 [Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufes]).

    Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und das die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (vgl. nur Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 26 m w. N.).

  • VG Cottbus, 10.05.2022 - 1 K 1251/21
    sowohl auf Grund einer streng formalen Betrachtungsweise, wonach es für die "Unmittelbarkeit" darauf ankommen soll, dass die Entscheidung und der Vor- bzw. Nachteil durch keine weiteren Zwischenschritte miteinander verbunden sind (so noch: Hessischer VGH, Urt. v. 10. März 1981 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44; abweichend nunmehr: Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 27) als auch auf Grund einer Betrachtungsweise, die den Zweck des Mitwirkungsverbots in den Blick nimmt und die maßgeblich darauf abstellt, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles, etwa auch ein ideelles, (Sonder-) Interesse an der Entscheidung hat (Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 - 8 A 865/12 -, juris Rn. 26 m w. N.;OVG NW, Beschl. v. 08. Mai 2015 - 15 A 1523/14 -, zit. nach NRWE. de [Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen] ; Urt. d. Kammer v. 21. Mai 2019 - VG 1 K 9/18 -, n. v., UA S. 13; Beschl. v. 04. Februar 2021 - VG 1 L 46/21 -, juris Rn. 36; so auch: Schumacher in: Schumacher etc. Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2012, § 22 unter 4.5), dürfte hier für die von dem Tagesordnungspunkt 30 betroffenen Stadtverordneten in jedem Fall - und losgelöst von den divergierenden Beschlussvorlagen der Klägerin - von einem Mitwirkungsverbot i. S. v. § 22 BbgKVerf auszugehen sein.
  • VGH Bayern, 12.09.2022 - 4 ZB 21.1994

    Zur Änderung der Nutzungseis eines Holznutzungsrechts

    Ein Beschluss des Gemeinderats über die Stellung eines Zulassungsantrags könnte diesen Gemeinderäten einen unmittelbaren, nämlich adäquat-kausalen Vorteil im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO bringen, weil bei einer ablehnenden Entscheidung des Gemeinderats (die im Übrigen nach dem Vortrag des Beklagten zu erwarten wäre) das zugunsten des Beklagten ergangene Urteil der Erstinstanz in Rechtskraft erwachsen würde und präjudizierende Wirkung für das Nutzungsrecht der anderen Rechtler hätte (vgl. HessVGH, U.v. 28.11.2013 - 8 A 865/12 - juris - Rn.24, 26).
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