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   BGBl. I 1996 S. 2049   

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BGBl. I 1996 S. 2049 (https://dejure.org/1996,24476)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 27.12.1996, Seite 2049
  • Jahressteuergesetz (JStG) 1997
  • vom 20.12.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (144)

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Die Belastung des Steuerpflichtigen wird im Einzelfall noch dadurch verschärft, dass mit dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) die bis dahin geltende zeitliche Begrenzung des Zinslaufs auf maximal vier Jahre (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO a.F., eingeführt durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093, zuletzt i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I 1996, 2049) aufgehoben worden ist; seitdem gibt es keine gesetzlich bestimmte Höchstdauer für den Zinslauf mehr.
  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Die für die Ersatzbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bis zum Ende des Jahres 1996 maßgebliche Einheitsbewertung wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997) vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) durch die anlassbezogene Grundbesitzbewertung gemäß §§ 138 ff. BewG ersetzt.

    Dies gelte umso mehr, als auch die bei Grundstücksgeschäften vereinbarten Kaufpreise, die regelmäßig der Grunderwerbsteuerberechnung zugrunde zu legen seien, häufig nicht den tatsächlichen Grundstückswerten entsprächen (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 74).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    8 Nr. 34 Buchst. a (Unterbuchst. aa) und Nr. 36 Buchst. m sowie gegen Art. 9 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I S. 2049.

    Artikel 8 Nummer 34 Buchstabe a Unterbuchstabe aa) und Nummer 36 Buchstabe m sowie Artikel 9 Nummer 4 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die einkommensteuerliche Förderung durch Sonderabschreibungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Schiffbauvertrag nach dem 24. April 1996 abgeschlossen worden ist.

    § 82f EStDV regelte bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 - JStG 1997 - vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) die sog. Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe in der Weise, daß für diese Schiffe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden konnten.

    Die Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG und des § 82f Abs. 5 EStDV - jeweils in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1996 S. 2049) - sind meines Erachtens insoweit verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG), als sie rückwirkend auch jenen Schiffbauverträgen die steuerlichen Abschreibungsbegünstigungen entziehen, die zwischen dem 25. April und dem 30. April 1996 abgeschlossen sind.

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