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Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1679   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20809
BGBl. I 2016 S. 1679 (https://dejure.org/2016,20809)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 22.07.2016, Seite 1679
  • Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
  • vom 18.07.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-71245
    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Meldungen

  • haufe.de

    Aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle 2020.1

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (17)

  • 29.01.2016   BR   Elektronisches Besteuerungsverfahren - Bundesrat nimmt zur Modernisierung der Steuererklärung Stellung
  • 18.02.2016   BT   Besteuerungsverfahren wird modernisiert
  • 19.02.2016   BT   Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 16.03.2016   BT   Anhörung zum Besteuerungsverfahren
  • 06.04.2016   BT   Anhörung zum Besteuerungsverfahren
  • 13.04.2016   BT   Experten gegen neue Prüfungsgrundsätze
  • 14.04.2016   BT   Sachverständige gegen Prüfungsgrundsatz
  • 03.05.2016   BT   Besteuerungsverfahren wird modernisiert
  • 04.05.2016   BT   Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 11.05.2016   BT   Längere Frist für die Steuererklärung
  • 12.05.2016   BT   Besteuerungsverfahren wird automatisiert
  • 12.05.2016   BT   Mehr Barrierefreiheit in Einrichtungen des Bundes
  • 13.05.2016   BT   Besteuerungsverfahren vereinfacht (in: Bundestagsbeschlüsse am 12. und 13. Mai)
  • 17.06.2016   BR   Modernes Besteuerungsverfahren - Steuererklärung elektronisch erledigen
  • 17.06.2016   BR   Modernes Besteuerungsverfahren - Steuererklärung elektronisch erledigen
  • 17.06.2016 BReg Moderneres Besteuerungsverfahren - Steuererklärung bald ohne Papierkram
  • 08.12.2016   BT   Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 1 Nummer 26 dieses Gesetzes (= § 154 Absatz 2 Satz 1 AO, d. Red.) dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Rn. 38 Ein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber selbst mit Blick auf die nicht mehr realitätsgerechte gesetzliche Zinshöhe ein gesetzgeberisches Handeln als notwendig angesehen hat, folgt im Übrigen aus der --nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) erstmals für nach dem 31. Dezember 2018 einzureichende Steuererklärungen geltenden-- Regelung für die Bemessung von Verspätungszuschlägen gemäß § 152 Abs. 5 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1679).
  • BFH, 07.05.2026 - V R 35/24

    Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren

    Rn. 10 a) § 152 AO, der nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in seiner durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) ab 01.01.2017 geltenden Fassung erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden ist, die --wie vorliegend die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018-- nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, bestimmt in seinem Abs. 1 Satz 1, dass gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann.

    Dieser Zweck hat sich durch die Neufassung des § 152 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) nicht geändert (vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.06.2024 - VIII B 121/22, BFHE 284, 439, Rz 25).

  • BFH, 07.05.2026 - V R 26/24

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen

    Rn. 10 1. § 152 AO, der nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) in seiner durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) ab 01.01.2017 geltenden Fassung erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden ist, die --wie vorliegend die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020-- nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, bestimmt in seinem Abs. 1 Satz 1, dass gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann.

    Dieser Zweck hat sich durch die Neufassung des § 152 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) nicht geändert (vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.06.2024 - VIII B 121/22, BFHE 284, 439, Rz 25).

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