Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 751   

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BGBl. I 2001 S. 751 (https://dejure.org/2001,41392)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 04.05.2001, Seite 751
  • Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG)
  • vom 27.04.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 10.10.2000   BT   JUSTIZKOSTENRECHT AB 2002 AUF EURO UMSTELLEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der am 5. November 2003 durchgeführten Abschiebung und der ihr seit März 2003 vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 13.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 29), hier also nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361, 3142) und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751).
  • OVG Bremen, 21.03.2002 - 1 S 126/02

    Höhe des Auffangsstreitwert nach Währungsumstellung; Anwendbarkeit der

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  • OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02

    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht;

    Dieser bestimmt sich in nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) eingeleiteten Zwischenverfahren - wie hier - generell nach der Wertvorschrift in der geänderten, neuen Gesetzesfassung unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren in beiden Instanzen anhängig wurde (§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG entsprechend).
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