Rechtsprechung zu Art. 46 EG
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EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
Freier Warenverkehr - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) - Schwedische Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke - Verkaufsmodalitäten - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung durch den Gesundheitsschutz
Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) sowie die Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) stehen einem Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke wie dem in § 2 des Lag (1978: 763) med vissa bestämmelser om marknadsföring av alkoholdrycker (schwedisches Gesetz mit verschiedenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen alkoholischer Getränke) in der geänderten Fassung nicht entgegen, sofern sich nicht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, erweist, dass der Schutz der Gesundheit gegen schädliche Auswirkungen des Alkohols durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.
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BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06
Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche Sicherheit und Ordnung; Passbeschränkung; Personalausweisbeschränkung; Ausreise; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Freizügigkeit; Unionsbürgerfreizügigkeit; allgemeine Handlungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit.
Die Polizei darf gegen Personen, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie sich während einer bevorstehenden Versammlung im Ausland gewalttätig verhalten werden, eine Meldeauflage verhängen, um sie an der Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit an der Begehung von Straftaten zu hindern.
BerlASOG § 17; GG Art. 2, 8, 11, 73 Abs. 1 Nr. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 a. F.; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 8, 10 Abs. 1; PersAuswG § 2 Abs. 2; EMRK Art. 11; EG Art. 18, 39 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 49, 55
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EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Beibehaltung bestimmter nationaler und regionaler Rechtsvorschriften über Messen, Ausstellungen und Märkte
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG), 61, 63 und 64 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 51 EG, 52 EG und 53 EG) sowie 65 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 54 EG und 55 EG) verstoßen, dass sie folgende Vorschriften beibehalten hat: - Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 des Königlichen Decreto-legge Nr. 454 vom 29. Januar 1934, - Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 7 vom 15. Januar 1972, - Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 390 vom 18. April 1994, - Artikel 4 des Regionalgesetzes von Ligurien Nr. 40 vom 14. Juli 1978, - Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und h sowie Artikel 7 des Regionalgesetzes von Venetien Nr. 35 vom 2. August 1988, - Artikel 4, Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Emilia-Romagna Nr. 43 vom 26. Mai 1980, - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 sowie Artikel 15 Absatz 3 des Regionalgesetzes der Lombardei Nr. 45 vom 29. April 1980, - die Artikel 3, 4 und 8 letzter Absatz des Regionalgesetzes von Friaul-Julisch-Venetien Nr. 10 vom 23. Februar 1981 und - die Artikel 3, 5 und 12 des Provinzialgesetzes der Autonomen Provinz Trient Nr. 35 vom 2. September 1978.
2. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 bis 61 und 63 bis 66 EG-Vertrag und aus den Artikeln 52 und 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) verstoßen, dass sie folgende Vorschriften beibehalten hat: - Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 7 vom 15. Januar 1972, - Artikel 2 Buchstaben c und d, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Regionalgesetzes von Ligurien Nr. 12 vom 3. November 1972, - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Regionalgesetzes von Venetien Nr. 35 vom 2. August 1988, - die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Emilia-Romagna Nr. 43 vom 26. Mai 1980, - die Artikel 5, 13, 14 und 15 Absatz 1 Buchstabe a des Regionalgesetzes von Friaul-Julisch-Venetien Nr. 10 vom 23. Februar 1981.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden ist und ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt - Anwendung des dem Schutz der Interessen Dritter dienenden Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats der Niederlassung
1. Artikel 2 der Elften Richtlinie 89/ 666/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen vom 17. Dezember 1997 entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
2. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.
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EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist
1. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach im Fall einer Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis der Übertragende für die Besteuerung des Gewinns aus diesen Aktien von der Vergünstigung eines Steueraufschubs ausgeschlossen ist, wenn die Aktien auf eineausländische juristische Person, an der der Übertragende unmittelbar oder mittelbar Anteile besitzt - sofern ihm diese Beteiligung einen Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen juristischen Person ermöglicht und er durch sie deren Tätigkeiten bestimmen kann -, oder auf eine schwedische Aktiengesellschaft, die die Tochtergesellschaft einer solchen ausländischen juristischen Person ist, übertragen wurden.
2. Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach im Fall einer Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis der Übertragende für die Besteuerung des Gewinns aus diesen Aktien von der Vergünstigung eines Steueraufschubs ausgeschlossen ist, wenn die Aktien auf eine ausländische juristische Person übertragen wurden, an der der Übertragende unmittelbar oder mittelbar Anteile besitzt, die ihm keinen Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen juristischen Person ermöglichen und durch die er deren Tätigkeiten nicht bestimmen kann.
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EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
"Vertragsverletzung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten, ohne Ausschreibungsverfahren durchzuführen - Publizitäts- und Transparenzgebot"
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG, insbesondere den allgemeinen Transparenzgrundsatz und die Verpflichtung, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, verstoßen, dass sie 329 Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten erneuert hat, ohne Ausschreibungsverfahren durchzuführen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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EuGH, 11.03.2004 - C-496/01
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Regelung für Labors für biomedizinische Analysen - Voraussetzungen für die Erteilung der behördlichen Betriebsgenehmigungen - Betriebliche Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet"
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung auf französischem Hoheitsgebiet haben, und jegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 17.01.2008 - C-105/07
"Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Von einer Tochtergesellschaft gezahlte Zinsen für ein Darlehen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft - Umqualifizierung der Zinsen zu steuerpflichtigen Dividenden - Keine Umqualifizierung im Fall von Zinsen, die an eine gebietsansässige Gesellschaft gezahlt werden"
Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen Zinsen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an einen Geschäftsführer zahlt, der eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, dann zu Dividenden umqualifiziert werden und daher steuerpflichtig sind, wenn zu Beginn des Besteuerungszeitraums der Gesamtbetrag der verzinslichen Vorschüsse höher ist als das eingezahlte Kapital zuzüglich der besteuerten Rücklagen, während unter den gleichen Umständen solche Zinsen, wenn sie an einen Geschäftsführer gezahlt werden, der eine im selben Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, nicht zu Dividenden umqualifiziert werden und daher nicht steuerpflichtig sind.
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BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01 - Schöner Wetten
a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
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EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Sammeln von Sportwetten in einem Mitgliedstaat und Übermittlung über Internet in einen anderen Mitgliedstaat - Strafbewehrtes Verbot - Mitgliedstaatliche Regelung, die bestimmten Einrichtungen das Recht zum Sammeln der Wetten vorbehält
Eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
