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   AG Konstanz, 09.11.2016 - 9 C 615/16   

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AG Konstanz, 09.11.2016 - 9 C 615/16 (https://dejure.org/2016,42529)
AG Konstanz, Entscheidung vom 09.11.2016 - 9 C 615/16 (https://dejure.org/2016,42529)
AG Konstanz, Entscheidung vom 09. November 2016 - 9 C 615/16 (https://dejure.org/2016,42529)
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  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Konstanz, 09.11.2016 - 9 C 615/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, Seite 1 = NJW 2003, Seite 2086, BGHZ 160, Seite 377 = NJW 2005, Seite 51).

    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, Seite 1 = NJW 2003, Seite 2086, BGHZ 132, Seite 373 = NJW 19896, Seite 1958).

  • LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fahrzeugreparatur nach den Vorgaben des vom

    Auszug aus AG Konstanz, 09.11.2016 - 9 C 615/16
    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (vgl. hierzu LG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 478) und das WVerkstaitrisiko geht zu Lasten des Schädigers.
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Konstanz, 09.11.2016 - 9 C 615/16
    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss {vgl. BGHZ 63, Seite 182 = NJW 1975, Seite 160).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Konstanz, 09.11.2016 - 9 C 615/16
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, Seite 1 = NJW 2003, Seite 2086, BGHZ 132, Seite 373 = NJW 19896, Seite 1958).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Konstanz, 09.11.2016 - 9 C 615/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, Seite 1 = NJW 2003, Seite 2086, BGHZ 160, Seite 377 = NJW 2005, Seite 51).
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