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   BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18   

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https://dejure.org/2019,7590
BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18 (https://dejure.org/2019,7590)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2019 - IV ZR 108/18 (https://dejure.org/2019,7590)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2019 - IV ZR 108/18 (https://dejure.org/2019,7590)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten eines Versicherten für physiotherapeutische Behandlungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Begrenzung der Kostenübernahme für einzelne therapeutische Maßnahmen als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten eines Versicherten für physiotherapeutische Behandlungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Begrenzung der Kostenübernahme ...

  • rewis.io

    Private Krankheitskostenversicherung: Formularmäßige Kostenbegrenzung auf die Höchstsätze der ärztlichen Gebührenordnung bzw. der Verordnungen über Krankenhauspflegesätze bei der Erstattung von Behandlungskosten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 192 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1
    Zulässige Begrenzung der Kostenerstattung auf Höchstsätze amtlicher ärztlicher Gebührenordnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von Kosten eines Versicherten für physiotherapeutische Behandlungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Begrenzung der Kostenübernahme für einzelne therapeutische Maßnahmen als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Begrenzung der Kostenerstattung auf die Sätze der GOÄ ist wirksam und gilt auch für physiotherapeutische Leistungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begrenzung der Kostenübernahme für einzelne therapeutische Maßnahmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Über die Begrenzung der Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 605
  • VersR 2019, 806
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Senatsurteile vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 22; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 [juris Rn. 14]; st. Rspr.).
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Senatsurteile vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 22; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 [juris Rn. 14]; st. Rspr.).
  • BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03

    Begriff des Hilfsmittels; Erstattungspflicht der Kosten für ein

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    aa) Es ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass der Versicherte gerade in Anbetracht eines mit dem Hauptleistungsversprechen weit gesteckten Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen, davon ausgehen wird, dass dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (Senatsurteile vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter II 2 a [juris Rn. 30]; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 unter II 3 a [juris Rn. 23]; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a [juris Rn. 23]).
  • BGH, 18.10.2017 - IV ZR 188/16

    Private Unfallversicherung: Auslegung der Klausel über die Kündigung des

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16, VersR 2017, 1386 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98

    Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30 Sitzungen" in

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    aa) Es ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass der Versicherte gerade in Anbetracht eines mit dem Hauptleistungsversprechen weit gesteckten Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen, davon ausgehen wird, dass dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (Senatsurteile vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter II 2 a [juris Rn. 30]; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 unter II 3 a [juris Rn. 23]; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a [juris Rn. 23]).
  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.; st. Rspr.).
  • LG Coburg, 13.11.2014 - 32 S 57/14

    Zulässige Leistungsbeschränkung in Bedingungen für private Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    Soweit das Landgericht Coburg eine Klausel zur Begrenzung der Kostenerstattung auf die Sätze der GOÄ für überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB gehalten hat (VersR 2015, 1244), handelt es sich dabei um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung, der zudem eine Klausel mit anderem Wortlaut zugrunde lag.
  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 141/03

    Wirksamkeit von Leistungsbeschränkungen in der Krankheitskostenversicherung

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
    aa) Es ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass der Versicherte gerade in Anbetracht eines mit dem Hauptleistungsversprechen weit gesteckten Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen, davon ausgehen wird, dass dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (Senatsurteile vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter II 2 a [juris Rn. 30]; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 unter II 3 a [juris Rn. 23]; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a [juris Rn. 23]).
  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 7 U 137/23

    Aussetzung; Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts;

    Klärungsbedürftig und damit von grundsätzlicher Bedeutung ist nur eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage und auch nur dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, Rn. 13) .

    Eine solche vereinzelte, nicht nachvollziehbar begründete Entscheidung zwingt den Senat jedenfalls nicht zur Zulassung der Revision und damit zugleich zur Abkehr vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 14; BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; BGH Beschl. v. 27.11.2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9 ).

    Ebenso wenig liegt eine tragende Rechtssatzabweichung von der Rechtsprechung eines höher- oder gleichrangigen anderen Gerichts vor, die eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 15 ).

  • OLG Hamm, 21.12.2021 - 7 U 31/21

    Leitbild der Vollkaskoversicherung; grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der

    Vereinzelt gebliebene, nicht nachvollziehbar begründete Entscheidungen zwingen nicht zur Zulassung der Revision (vgl. dazu BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 14; BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; BGH Beschl. v. 27.11.2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9) .
  • OLG Nürnberg, 28.02.2022 - 8 U 224/21

    Dialysebehandlung - Transportkosten - Erstattung PKV

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass der Versicherte gerade in Anbetracht eines mit dem Hauptleistungsversprechen weit gesteckten Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen, davon ausgehen wird, dass dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 06. März 2019 - IV ZR 108/18, juris Rn. 19).

    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Versicherte gerade in Anbetracht eines mit dem Hauptleistungsversprechen weit gesteckten Leistungsrahmens davon ausgehen wird, dass dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 06. März 2019 - IV ZR 108/18, juris Rn. 19).

  • OLG Nürnberg, 07.02.2022 - 8 U 224/21

    Private Krankenversicherung: Erstattungsfähigkeit von Transportkosten im

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass der Versicherte gerade in Anbetracht eines mit dem Hauptleistungsversprechen weit gesteckten Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen, davon ausgehen wird, dass dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 06. März 2019 - IV ZR 108/18, juris Rn. 19).

    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Versicherte gerade in Anbetracht eines mit dem Hauptleistungsversprechen weit gesteckten Leistungsrahmens davon ausgehen wird, dass dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 06. März 2019 - IV ZR 108/18, juris Rn. 19).

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 5 U 25/19

    Zur Reichweite einer Kostenzusage des privaten Krankenversicherers bei einer

    Nach § 192 Abs. 1 VVG besteht der Erstattungsanspruch auch gerade nur im vereinbarten Umfang, womit die Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag und nicht diejenige zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Behandler gemeint ist (BGH, Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18 - VersR 2019, 806).
  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 11 U 131/17

    Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 6.3.2019, IV ZR 108/18, Rn. 23).
  • LG Köln, 19.12.2018 - 23 S 12/18

    Krankenversicherung - Begrenzung physiotherapeutische Leistungen auf Umfang der

    Nachdem das Landgericht Bielefeld in dem vorerwähnten Urteil die Revision zugelassen hat und tatsächlich auch Revision eingelegt worden ist (BGH IV ZR 108/18), erschien die Zulassung der Revision im vorliegenden Fall zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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