Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90   

Zahnärztliche Verrechnungsstelle

§ 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 402 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine Verrechnungsstelle

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nichtige Abtretung ärztlicher Honorarforderungen an gewerbliche Verrechnungsstellen

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 115, 123
  • NJW 1991, 2955
  • MDR 1991, 1035
  • VersR 1992, 234
  • BB 1991, 1737
  • DB 1991, 2033



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    Eine konkludente Einwilligung darf nach Auffassung der Fachgerichte angenommen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverständlich ist, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123 ; 116, 268 ; BGH, NJW 1992, S. 2348 ).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05  

    Bankrecht - Verstoß gegen Bankgeheimnis bei Abtretung von Darlehensforderungen?

    aa) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit ebenfalls nur auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (WM 2004, 1386, 1387 f.) stützen kann, lässt sich ein gesetzliches Abtretungsverbot nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Vertretern ähnlicher Berufe (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. betr. Arzt/Zahnarzt; BGHZ 122, 115, 117 betr. Rechtsanwalt; BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - VIII ZR 194/95, WM 1996, 1815, 1816 betr. Steuerberater; ebenso OLG Dresden NJW 2004, 1464 betr.
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91  

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

    a) Wie der Senat erst kürzlich entschieden hat, ist § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90 unter II 2 a = WM 1991, 1724 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Obwohl § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als echtes Sonderdelikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betrifft und damit im Rahmen des § 134 BGB nur ein einseitiges Verbotsgesetz darstellt, führt auch der Verstoß gegen ein solches einseitiges Verbot ausnahmsweise dann zur Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (zuletzt Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Unerheblich ist für diese Beurteilung ebenso wie für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, daß die Weitergabe an eine Person erfolgt, die gleichfalls der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd a.E. m.w.Nachw.).

    Es obliegt grundsätzlich dem Arzt, die Zustimmung des Patienten zu einer solchen Weitergabe in eindeutiger und unmißverständlicher Weise einzuholen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Für Praxisübernahmen gilt nichts anderes als für die Einschaltung ärztlicher Verrechnungsstellen, deren Existenz ebenfalls allgemein bekannt ist (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Obliegt es dem Arzt, die Zustimmung des Betroffenen zur Weitergabe seiner Unterlagen einzuholen, so ist es grundsätzlich nicht Sache des Patienten, dieser Weitergabe zu widersprechen, um den Eindruck eines stillschweigenden Einverständnisses zu vermeiden (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Bereits der objektive Verstoß gegen den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b ff.).

    Eine wirksame Vereinbarung würde vielmehr voraussetzen, daß die Verpflichtung zur Übergabe auf zustimmende Patienten beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b bb).

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