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   BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19   

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https://dejure.org/2019,49002
BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19 (https://dejure.org/2019,49002)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2019 - IV ZR 65/19 (https://dejure.org/2019,49002)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19 (https://dejure.org/2019,49002)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 175 VVG, § 174 Abs. 2 VVG, § 286 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO, Art. 4 Abs. 3 EGVVG, §§ 174, 175 VVG, § 308 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 14 Abs. 1 VVG

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines Leistungsanerkenntnisses

  • rewis.io

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Erfordernis einer Änderungsmitteilung bei späterem Wegfall der Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines Leistungsanerkenntnisses

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Erfordernis einer Änderungsmitteilung trotz fehlendem Anerkenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines Leistungsanerkenntnisses

  • datenbank.nwb.de

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Erfordernis einer Änderungsmitteilung bei späterem Wegfall der Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines Leistungsanerkenntnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Änderungsmitteilung trotz fehlendem Anerkenntnis in Berufsunfähigkeitsversicherung erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 353
  • MDR 2020, 292
  • VersR 2020, 276
  • WM 2020, 255
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein Versicherer auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen kann (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, NJW 2019, 2385 Rn. 17 m.w.N.).

    aa) Eine Änderungsmitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis erlauben (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 25).

    bb) Bereits geklärt ist auch, dass im Rahmen der Änderungsmitteilung der Gesundheitszustand der versicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 23).

    Da der Versicherer eine Änderungsmitteilung auch hilfsweise unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Leistungsablehnung abgeben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 22), bindet er sich damit nicht an eine bestimmte Bewertung des Gesundheitszustands.

    Der Versicherer ist vielmehr bereits dann an die Regeln gebunden, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, wenn er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 19 m.w.N.).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 unter II 2 [juris Rn. 24]).
  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Dieser Verstoß gegen § 308 ZPO ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1998 - I ZR 250/95, NJW-RR 1998, 1639 unter B III 2 c [juris Rn. 120] m.w.N.; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 unter B I 1 [juris Rn. 37]).
  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 190, 120 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 527/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Zwar ist - worauf der Kläger zu Recht hinweist - bei der Auslegung von Klageanträgen nicht allein der Wortlaut der Erklärung, sondern vielmehr der erklärte Wille maßgebend, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann; im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2017 - IV ZR 535/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 190, 120 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18

    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Selbst wenn aus der maßgeblichen Perspektive ex ante ein sachlicher Grund für eine Befristung des Anerkenntnisses vorgelegen hätte (vgl. zu seiner Notwendigkeit Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, WM 2019, 2127 Rn. 13 ff.), blieb es der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob er ein befristetes Anerkenntnis abgeben will.
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89

    Zulässigkeit der Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Dieser Einschub unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen "die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit" gilt und der Versicherungsfall demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44 unter I 1 [juris Rn. 17]).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 250/95

    "Potmusikproduzenten"; Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages zweier Künstler

    Auszug aus BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
    Dieser Verstoß gegen § 308 ZPO ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1998 - I ZR 250/95, NJW-RR 1998, 1639 unter B III 2 c [juris Rn. 120] m.w.N.; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 unter B I 1 [juris Rn. 37]).
  • OLG Celle, 04.05.2005 - 8 U 181/04

    Auslegung eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung;

  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (st. Rspr; zB Senat, Urteil vom 4. August 2022 - III ZR 228/20, NJW-RR 2022, 1288 Rn. 11; BGH, Urteile vom 16. November 1989 - I ZR 15/88, NJW-RR 1990, 997, 998 sowie vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, NJW-RR 2020, 353 Rn. 26; jew. mwN).
  • BGH, 14.07.2021 - IV ZR 153/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung der AVB-Klausel über den Eintritt des

    Insoweit unterscheidet sich die Klausel von Bedingungen, welche durch den Zusatz "von Beginn an" bestimmen, dass auch bei einer rückschauenden Betrachtung der Versicherungsfall ab dem ersten Tag des jeweiligen Zeitraums vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276 Rn. 13 f.).

    Fehlt - wie hier - ein entsprechender Einschub, tritt der Versicherungsfall erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - Senatsurteile vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19 aaO Rn. 14; vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44 unter I 1 [juris Rn. 17]; OLG Celle r+s 2006, 162 unter 1 b [juris Rn. 7 f.]; OLG Düsseldorf r+s 1999, 431 [juris Rn. 2 f.]; OLG Karlsruhe r+s 1995, 434; OLG Stuttgart VersR 1993, 874; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 131; HK-BU/Ernst, § 2 BUV Rn. 356; Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 2 BU Rn. 98 f.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kapitel 4 Rn. 221 f.; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 104, 107 f.; ders. in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 172 Rn. 45, 47).

    Diesen kann der Versicherer durch entsprechende Klauselfassung entgegenwirken (vgl. oben b); Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276 Rn. 13).

  • KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19

    Eintritt des Versicherungsfalls bei der Berufungsunfähigkeitsversicherung

    Ist in den Bedingungen für den Fall, dass der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, etwa bestimmt, dass "die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit" gilt, wird dadurch der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles selbst festgelegt, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Zeitraums sechsmonatiger ununterbrochener Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit (vgl. BGH; Urteil vom 18.12.2019 - IV ZR 65/19, zitiert nach Juris Rdnr. 13).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 - a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 43/22

    Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

    Die wirksame Einstellung der Leistungen erfordert aber neben dem späteren Wegfall der zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit stets, dass der Versicherer dies durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung an den Versicherungsnehmer - ggf. auch schriftsätzlich - geltend macht (§ 7 Nr. 4 Satz 2 BB-BU, § 174 Abs. 1 VVG; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276; Senat, Urteil vom 20. Mai 2020 - 5 U 30/19, VersR 2020, 1169).
  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 45/20

    Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

    Die Annahme einer grundsätzlich möglichen Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO durch eine im Antrag der begünstigten Partei auf Zurückweisung des Rechtsmittels zum Ausdruck kommende Genehmigung kommt in der Revisionsinstanz - so auch im Streitfall - nicht in Betracht, weil eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276 Rn. 26 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 308 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2020 - 11 U 91/19

    Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

    Im Rahmen der Änderungsmitteilung ist daher grundsätzlich der Gesundheitszustand der versicherten Person, der dem Anerkenntnis zugrundelag, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 18.12.2019 - IV ZR 65/19, Rn. 17, juris).
  • OLG Hamm, 06.08.2020 - 20 U 89/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Verletzung von Mitwirkungs- und

    Zum anderen ist das Recht der Nachprüfung bei vertraglicher Vereinbarung sowohl nach altem wie nach neuem Recht - soweit ersichtlich - von niemanden in Frage gestellt worden, im Gegenteil es ist unzweifelhaft anerkannt (vgl. nur BGH Urt. v. 17.2.1993 - IV ZR 206/91, VersR 1993, 562 und zuletzt BGH Urt. v. 18.12.2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276) .
  • OLG Dresden, 16.11.2021 - 4 U 1168/21

    Auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge über eine

    Auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung finden die §§ 174, 175 VVG keine Anwendung (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. September 2019, IV ZR 65/19).

    Auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung - wie hier - sind gem. Art. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174, 175 VVG nicht anzuwenden (so BGH, Urt. v. 18.12.2019 - IV ZR 65/19, Rn. 23).

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 107/18

    Zur Berufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators, der jederzeit auf Abruf für

    Das erfordert aber neben dem späteren Wegfall der zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit stets auch, dass der Versicherer dies durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung - ggf. auch schriftsätzlich - geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134; Urteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276; Senat, Urteil vom 20. Mai 2020 - 5 U 30/19, VersR 2020, 1169).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2021 - 11 U 42/19

    Voraussetzungen der Verweisung auf eine neue berufliche Tätigkeit in der

    Laut gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat anschließt, kann ein Versicherer im Übrigen selbst dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht erklärt hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehender Berufsunfähigkeit allein durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen; dies beruht im Kern auf der Erwägung, dass der schutzbedürftige Versicherungsnehmer in derartigen Konstellationen einen Anspruch auf ein solches Anerkenntnis hat und dass der Gegenseite aus dessen Nichterfüllung keinerlei Vorteil erwachsen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2019 - IV ZR 124/18, Rdn. 17 und 19, juris = BeckRS 2019, 85 95; Urt. v. 18.12.2019 - IV ZR 65/19, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2019, 35520).
  • OLG Jena, 02.10.2020 - 4 U 640/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Befristung eines Leistungsanerkenntnisses

  • OLG Nürnberg, 22.08.2023 - 8 U 344/23

    Keine Bindung des Berufsunfähigkeitsversicherers an ein von ihm eingeholtes

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2023 - 8 O 5649/20

    Kein fingiertes Anerkenntnis allein aufgrund von vom Versicherer eingeholten

  • LG Heidelberg, 30.04.2021 - 2 O 290/20

    BU-Versicherung - Berufsunfähigkeitsanerkenntnis mit Entscheidung über Wegfall

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