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   BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06   

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BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06 (https://dejure.org/2008,25853)
BPatG, Entscheidung vom 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06 (https://dejure.org/2008,25853)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 33 W (pat) 82/06 (https://dejure.org/2008,25853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 131
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 250/90

    "Volksbank"; Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung an der Bezeichnung

    Auszug aus BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
    Ergänzend verweisen die Markeninhaber auf die Entscheidung BGH GRUR 1992, 865 - "Volksbank".

    Mit den Markeninhabern ist dabei auf die Entscheidung BGH GRUR 1992, 865 - "Volksbank" zu verweisen, wonach dieses Wort keine namensmäßige Unterscheidungskraft aufweist und nicht Grundlage einer unternehmenskennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr (damals § 16 UWG) sein kann.

  • BPatG, 08.07.2003 - 33 W (pat) 186/01
    Auszug aus BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
    Eine Täuschungsgefahr wird nach der Spruchpraxis des Senats etwa auch bei Marken verneint, die für Nichtanwälte für die Dienstleistung "Rechtsberatung" eingetragen sind (33. Sen. vom 8. Juli 2003, 33 W (pat) 186/01 - 3M).
  • BPatG, 25.10.2005 - 33 W (pat) 152/02
    Auszug aus BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
    Dementsprechend hat der Senat in einer gegenüber dem gleichen Antragsteller ergangenen Entscheidung in einem Löschungsverfahren nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG die Löschung der Marke "V-Bank" (als mögliche Abkürzung für "Volksbank") unter Hinweis auf die mangelnde Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb und die Möglichkeit der nicht täuschenden bzw. bankrechtlich zulässigen Benutzung abgelehnt (33. Sen. vom 25. Oktober 2005 (33 W (pat) 152/02)).
  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99

    OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
    In der Entscheidung BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK hat der Bundesgerichtshof in einem Löschungsverfahren festgestellt, dass es bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis besteht, um die Irreführung durch den Zeicheninhalt und nicht um die Prüfung geht, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken.
  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

    Auszug aus BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
    Auch die wegen des harmonisierten Markenrechts zu berücksichtigende europäische Rechtsprechung betont ausdrücklich, dass sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze des Art. 7 Abs. 1 GMV, die weitgehend § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 MarkenG entsprechen, ergibt, dass diese sich auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (EuG GRUR Int. 2005, 1017 - INTERTOPS, Rn. 28, 29).
  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

    Auszug aus BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
    In der Rechtsprechung und Literatur wurde sogar darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG das Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindern solle und damit insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich bezwecke, Täuschungen der Allgemeinheit zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; Althammer, a. a. O., Rdn. 1; vgl. a. Busse/Starck, a. a. O., Rdn. 1).
  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl. BPatG, GRUR-RR 2009, 131, 133 - DRSB Deutsche Volksbank; GRUR 2012, 1148, 1150 f. - Robert Enke; GRUR-RR 2013, 59, 61 - St. Petersburger Staatsballett; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rn. 1080; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 78; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 728).
  • BPatG, 16.07.2014 - 26 W (pat) 86/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "stadtwerke hamburg

    Dies wäre jedoch nach der Rechtsprechung des BPatG (BPatG PAVIS, 33 W (pat) 82/06 - DRSB Deutsche Volksbank) ein äußerer, nicht mehr zur Marke selbst gehörender Umstand.

    Zwar sollten diese wettbewerbsrechtlichen Grundsätze insbesondere nach der Entscheidung BPatG GRUR-RR 2009, 131, 133 - Deutsche Volksbank (Beschluss vom 17. Juni 2008, 33 W (pat) 82/06) keine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG finden, da hier das Zeichen als solches in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur eine bestimmte Art der Verwendung irreführend sein müsse.

    Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG im Eintragungsverfahren sei auf die angemeldete Marke als solche in der Ausgestaltung, für die ihre Eintragung beantragt werde, beschränkt, was der Auffassung des 33. Senats des BPatG (Beschluss vom 17. Juni 2008, 33 W (pat) 82/06 - DRSB Deutsche Volksbank) entspreche.

    In diesem Sinne hat der 33. Senat des BPatG mit Beschluss vom 17. Juni 2008 (GRUR-RR 2009, 131, 33 W (pat) 82/06 - DRSB Deutsche Volksbank), auf den die Markenabteilung 3.4 ihren Beschluss vom 4. September 2013 maßgeblich gestützt hat, entschieden, der Markenbestandteil "Deutsche Volksbank" könne keine Täuschungsgefahr aus der Marke an sich begründen, weil die Möglichkeit bestehe, dass die Markeninhaber oder etwaige Rechtsnachfolger eine Volksbank gründen, erwerben oder dass sie ihre Marke an eine Volksbank veräußern oder lizenzieren würden.

  • BPatG, 21.01.2013 - 27 W (pat) 553/12

    Grillmeister - Markenbeschwerdeverfahren - "grill® meister (Wort-Bild-Marke)" -

    Die Ersichtlichkeit der Täuschung ist damit aber nicht in Frage zu stellen, da nur eine bereits im Prüfungszeitpunkt mögliche Markenbenutzung, bei der keine Irreführung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 540 (541) - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank; BPatG GRUR 1991, 145 - Mascasano), Ersichtlichkeit ausschließen kann.
  • BPatG, 22.05.2012 - 27 W (pat) 51/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Staatsballett" - im Rahmen der

    Die Prüfung ist insoweit auf ersichtliche Tatbestände beschränkt (§ 37 Abs. 3 MarkenG), weshalb keine Benutzungsform denkbar sein darf, in der das Zeichen nicht täuschend wirken kann (BGH GRUR 2002, 540, 541 - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank), wobei es auf die Verhältnisse des Anmelders mangels Bindung der Marke an einen Geschäftsbetrieb nicht ankommt.
  • BPatG, 14.10.2013 - 27 W (pat) 38/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bolschoi Staatsballett (Wort-Bild-Marke)" - die

    Die Prüfung ist insoweit auf ersichtliche Tatbestände beschränkt (§ 37 Abs. 3 MarkenG), weshalb keine Benutzungsform denkbar sein darf, in der das Zeichen nicht täuschend wirken kann (BGH GRUR 2002, 540, 541 - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank), wobei es auf die Verhältnisse des Anmelders mangels Bindung der Marke an einen Geschäftsbetrieb nicht ankommt.
  • BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Nationalballett" - die Berühmung

    Die Prüfung ist insoweit auf ersichtliche Tatbestände beschränkt (§ 37 Abs. 3 MarkenG), weshalb keine Benutzungsform denkbar sein darf, in der das Zeichen nicht täuschend wirken kann (BGH GRUR 2002, 540, 541 - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank), wobei es auf die Verhältnisse des Anmelders mangels Bindung der Marke an einen Geschäftsbetrieb nicht ankommt.
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