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   BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23   

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BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23 (https://dejure.org/2023,36254)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2023 - 2 BvC 5/23 (https://dejure.org/2023,36254)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2023 - 2 BvC 5/23 (https://dejure.org/2023,36254)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die Teilwiederholung der Bundestagswahl in Berlin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG
    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Bundestag, gerichtet auf die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet Berlin - Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung einer Wahl in ihrer Gesamtheit und dem Gebot des ...

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Ungültigerklärung der Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des Landes Berlin; Anordnung einer Wiederholungswahl mit ...

  • rewis.io

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Bundestag, gerichtet auf die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet Berlin - Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung einer Wahl in ihrer Gesamtheit und dem Gebot des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundestagswahl Berlin; AfD-Fraktion

  • rechtsportal.de

    Bundestagswahl Berlin; AfD-Fraktion

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Bundestag, gerichtet auf die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet Berlin - Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung einer Wahl in ihrer Gesamtheit und dem Gebot des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die Teilwiederholung der Bundestagswahl in Berlin

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die Teilwiederholung der Bundestagswahl in Berlin ist unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • wahlrecht.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wiederholungswahl mit geringstmöglichem Nutzen

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung verfahrenseinleitender Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten aufgrund § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).

    Soweit - wie hier - die Gültigkeit der Bundestagswahl angegriffen und nicht eine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird, ist ebenso substantiiert darzulegen, welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität; 160, 129 ).

    Zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde genügt die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Denn der auf den Einspruch hin ergangene Beschluss des Deutschen Bundestages ist unmittelbarer Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

    Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss sich überdies mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 156, 224 ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung für geboten erachtet wird (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 156, 224 ).

    Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin in hinreichender Weise, warum bei einer Wartezeit von bis zu 20 Minuten der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger sichert (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr), verletzt sein soll.

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Angesichts des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA) hat er darzulegen, weshalb die Wahl in dem von ihm begehrten Umfang und nicht in einem geringeren Umfang - ganz oder nur teilweise, etwa in einem oder mehreren Stimmbezirken, Wahlkreisen oder Ländern - für ungültig zu erklären ist.

    Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin in hinreichender Weise, warum bei einer Wartezeit von bis zu 20 Minuten der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger sichert (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr), verletzt sein soll.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Wahlfehlern davon aus, dass aus dem Demokratieprinzip der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung folgt (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 ).

    Eine Ungültigerklärung der Wahl kommt daher nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 154, 372 ).

    Es gilt das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs, das heißt, die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie der festgestellte Wahlfehler es verlangt (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Die Ungültigerklärung der Wahl in ihrer Gesamtheit setzt demgemäß einen Wahlfehler von einem solchen Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).

    Ansonsten darf eine Wiederholungswahl nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Soweit - wie hier - die Gültigkeit der Bundestagswahl angegriffen und nicht eine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird, ist ebenso substantiiert darzulegen, welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität; 160, 129 ).

    Zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde genügt die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Dies gilt auch, soweit sich der Deutsche Bundestag mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 156, 224 m.w.N.).

    Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss sich überdies mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 156, 224 ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung für geboten erachtet wird (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 156, 224 ).

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Mit Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2022 die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig.

    Dabei legt sie schon nicht dar, dass derartige Stimmzettel - wie bei der Abgeordnetenhauswahl (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, juris, Rn. 91 ff.) - bei der Bundestagswahl überhaupt verwendet wurden.

    In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf die Anordnung der Wiederholung der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - verwiesen werden.

    Zudem ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass mandatsrelevante Wahlfehler 88 von 147 Sitzen des Abgeordnetenhauses und damit rund 60 % der Mitglieder des Landesparlaments betrafen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, juris, Rn. 243).

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung verfahrenseinleitender Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten aufgrund § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).

    Soweit - wie hier - die Gültigkeit der Bundestagswahl angegriffen und nicht eine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird, ist ebenso substantiiert darzulegen, welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität; 160, 129 ).

    Der Darlegung einer persönlichen Betroffenheit bedarf es in Fällen, in denen eine subjektive Rechtsverletzung nicht gerügt wird, hingegen nicht (vgl. BVerfGE 160, 129 m.w.N.).

    Denn der auf den Einspruch hin ergangene Beschluss des Deutschen Bundestages ist unmittelbarer Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Angesichts des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA) hat er darzulegen, weshalb die Wahl in dem von ihm begehrten Umfang und nicht in einem geringeren Umfang - ganz oder nur teilweise, etwa in einem oder mehreren Stimmbezirken, Wahlkreisen oder Ländern - für ungültig zu erklären ist.

    Außerdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach ein geltend gemachter Mangel im Verfahren des Deutschen Bundestages wesentlich sein und dessen Entscheidung die Grundlage entziehen muss (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 123, 39 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Wahlfehlern davon aus, dass aus dem Demokratieprinzip der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung folgt (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 ).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    aa) Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Wahlfehlern davon aus, dass aus dem Demokratieprinzip der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung folgt (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 ).

    Eine Ungültigerklärung der Wahl kommt daher nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 154, 372 ).

    Die Ungültigerklärung der Wahl in ihrer Gesamtheit setzt demgemäß einen Wahlfehler von einem solchen Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde genügt die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Das in ständiger Rechtsprechung anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist in der dargestellten Weise substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 59, 119 ; 79, 50 ; 85, 148 ), findet seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Angesichts des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA) hat er darzulegen, weshalb die Wahl in dem von ihm begehrten Umfang und nicht in einem geringeren Umfang - ganz oder nur teilweise, etwa in einem oder mehreren Stimmbezirken, Wahlkreisen oder Ländern - für ungültig zu erklären ist.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Wahlfehlern davon aus, dass aus dem Demokratieprinzip der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung folgt (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 ).

    Eine Ungültigerklärung der Wahl kommt daher nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 154, 372 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
    Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl verweist, erschließt sich nicht, inwieweit eine Wartezeit im bezeichneten Umfang dazu führen soll, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Wahlentscheidung nicht mehr in "einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können" (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ).

    Es kann dahinstehen, ob wegen der Stellung der Beschwerdeführerin als privilegiert Beschwerdeberechtigte (vgl. § 48 Abs. 1 BVerfGG), die über die Möglichkeit verfügt, für die Führung des Rechtsstreits erforderliche Aufwendungen aus Mitteln öffentlicher Haushalte zu bestreiten (vgl. hierzu BVerfGE 44, 125 ), vergleichbare Grundsätze der Auslagenerstattung gelten wie im Organstreit (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 96, 66 ; 150, 194 ).

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 11.10.1988 - 2 BvC 5/88

    Darlegungsanforderungen im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren

  • StGH Niedersachsen, 16.01.2024 - StGH 12/23
    Zur erforderlichen Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört ferner eine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen Entscheidung des Landtags, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 19.9.2023 - 2 BvC 5/23 -, juris Rn. 45 f. m.w.N. zum Wahlprüfungsverfahren auf Bundesebene).
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