Rechtsprechung
| BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 176 GVG
Rundfunkfreiheit; Bericht über ein Strafverfahren; sitzungspolizeiliche Anordnung (Beschränkung von Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach der mündlichen Verhandlung und in den Sitzungspausen; Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten; Recht auf ein faires Strafverfahren: unbeeinträchtigte Teilhabe des Angeklagten, freier Verkehr mit dem Verteidiger, Vorverurteilung; Recht am eigenen Bild); Rechtsweg gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen. - lexetius.com
- DFR
Gerichtsfernsehen
- MIR - Medien Internet und Recht
Ton- und Bildaufnahmen aus dem Gerichtsaal - Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.
- markenmagazin:recht
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig - openjur.de
- Telemedicus
Fernsehen aus dem Gerichtssaal III - Coesfelder Bundeswehrprozess
- Bundesverfassungsgericht
- Kanzlei Prof. Schweizer
Ton- und Bildaufnahmen bei Gericht [Presserecht]
- kanzlei.biz
Sitzungspolizeiliche Anordnungen über Bild- und Tonaufnahmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig
- mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)
Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung zulässig
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Fernseh-Berichterstattung im Gericht grundsätzlich zulässig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fernsehberichterstattung im Gericht: Bei gewichtigem öffentlichem Interesse grundsätzlich zulässig
- marktplatz-recht.de (Kurzinformation)
Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
BVerfG lässt Fernsehaufnahmen aus dem Gerichtssaal unter Bedingungen zu
Besprechungen u.ä.
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen
(Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)
Rekruten-Fall
Art. 5 Abs. 2 Satz 2; §§ 169, 176 GVG
Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Umfeld der Hauptverhandlung; Grenzen des Ermessens des Vorsitzenden bei sitzungspolizeilichen Maßnahme; Rundfunkfreiheit; Verhältnismäßigkeit
Sonstiges (2)
- bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 (Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen; Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit)" von VorsRiBGH a.D. Dr. Gerhard Schäfer, original erschienen in: JR 2008, 119.
Verfahrensgang
- LG Münster, 22.12.2005 - 8 KLs 81 Js 1837/04
- LG Münster, 06.01.2006 - 8 KLs 81 Js 1837/04
- OLG Hamm, 25.07.2006 - 4 Ws 172/06
- LG Münster, 21.02.2007 - 8 KLs 81 Js 1837/04
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
- LG Münster, 12.03.2008 - 8 KLs 81 Js 1837/04
- BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 119, 309
- NJW 2008, 977
- MMR 2008, 231
- MIR 2008, Dok. 040
- ZUM 2008, 221
- afp 2008, 156
- JR 2008, 119
Wird zitiert von ... (33)
- BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
"Koma-Saufen"
Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125, 134 f.; 119, 309, 320 f.).Bei deren Erlass ist der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125, 138 f.; 119, 309, 321).
Auch in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten kann eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309, 326).
Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 f.; 119, 309, 321 f.).
Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder wie der Verteidiger als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44, 69; 119, 309, 323 f.).
Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).
Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).
Nicht nur die Untersagung der Bildberichterstattung am Rande der Hauptverhandlung - wie hier in Pausen und am Ende der Sitzungen - kann die Rundfunkfreiheit berühren, sondern auch die Art der Verhandlungsführung, soweit sie auf die Verwirklichung der Pressefreiheit und die Möglichkeit der Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit zurückwirkt (vgl. BVerfGE 119, 309 ) wie hier die Ermöglichung des Zugangs des Angeklagten und seines Verteidigers durch einen besonderen Zugang nach Eröffnung der Hauptverhandlung.
Darüber hinaus kann in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ;… BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).
Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aber regelmäßig nicht allein auf diesen und die ihm zur Last gelegten Taten, sondern auch auf diejenigen Personen gerichtet, die in dem der besonderen Aufmerksamkeit unterliegenden Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder als zur Mitwirkung an der Verhandlung berufener Rechtsanwalt an der Rechtsfindung mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).
Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).
Zwar steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
- BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung" …
Vor dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung und in Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen unter Verwendung der hierzu erforderlichen technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125, 134 f.; 119, 309, 320 f.).Auch in der Anordnung einer Anonymisierung kann eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309, 326).
Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 f.; 119, 309, 321 f.).
Dies ist vorliegend - jedenfalls in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der angegriffenen Anordnung (vgl. BVerfGE 119, 309 ) - nicht der Fall.
Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).
Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).
Vor dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung und in Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen unter Verwendung der hierzu erforderlichen technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).
Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).
Auch in der Anordnung einer solchen Anonymisierung kann aber eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).
Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
Im Rahmen der hier anzustellenden Folgenabwägung unerheblich ist, ob die Begründung der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung hinreichend erkennen lässt, dass im Rahmen der gebotenen Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 119, 309 ).
- BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Bildberichterstattung über eine …
Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich aus der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Berichterstattungsfreiheit der Presse für die Handhabung der Sitzungsgewalt des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers nach § 176 GVG ergeben, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 91, 125 ; BVerfGE 103, 44; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS).Die Freiheit des Zugangs eines Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung für die Zwecke einer pressespezifischen Bildberichterstattung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 27).
So liegt es bei der Verweigerung der Anfertigung von Bildaufnahmen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung, sofern das öffentliche Interesse an der Verbreitung gegenläufige Interessen überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 28 f.).
Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 46).
Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Bildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte, so ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 34).
Diese können auch die Vorgabe einer sogenannten Pool-Lösung umfassen, bei der aus dem Kreis der Teilnahmeinteressenten eine beschränkte Anzahl sogenannter Poolführer für eine Anwesenheit bei der Sitzung benannt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).
Die Anordnung einer Pool-Lösung ist grundsätzlich ein geeignetes und gegenüber dem vollständigen Ausschluss der Bildberichterstattung milderes Mittel, solchen Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).
Schließt der Vorsitzende durch Anordnung einer Poolregelung die nicht als Poolführer eingesetzten Medienvertreter von der Möglichkeit der eigenen Anwesenheit bei der Sitzung aus, so ist die gebotene Möglichkeit eines Zugangs für alle an der Berichterstattung interessierten Medienvertreter zu dem hierbei gewonnenen Material in geeigneter Weise, etwa durch eine Auflage, zu sichern, dass die von den Poolführern gefertigten Aufnahmen jedem interessierten Pressevertreter kostenlos oder allenfalls gegen Kostenbeteiligung zu überlassen seien (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).
- BVerfG, 30.03.2012 - 1 BvR 711/12
Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Rundfunkfreiheit; Fernsehaufnahmen; …
Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).
Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aber regelmäßig nicht allein auf diesen und die ihm zur Last gelegten Taten, sondern auch auf diejenigen Personen gerichtet, die in dem der besonderen Aufmerksamkeit unterliegenden Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder als zur Mitwirkung an der Verhandlung berufener Rechtsanwalt an der Rechtsfindung mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
Dies gilt mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 ).
Er wird hierbei nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten zu berücksichtigen haben, dass ein Verbot nur dann in Betracht kommt, wenn dem Schutz der kollidierenden Belange nicht auch durch eine beschränkende Anordnung, etwa indem nur eine anonymisierte Bildaufnahme des Angeklagten gestattet wird, Rechnung getragen werden kann (vgl. zu den hierfür maßgeblichen Kriterien BVerfGE 119, 309 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117).
- VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen
Haben die Medien dabei einerseits Zugang zwecks Berichterstattung, aber andererseits in rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen, liegt in dieser Begrenzung kein Grundrechtseingriff.(vgl. zu alldem nur BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 -1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99; E 103, 44 ff. und BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, E 119, 309 ff., jeweils zitiert nach juris).Die Rundfunkfreiheit ist insbesondere durch das Recht gekennzeichnet, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe gerade der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-; zit. nach juris).
Mithin hatte das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegend in Rede stehende Rechtsfrage nicht zu entscheiden.(Für diese Wertung spricht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-. In diesem Verfahren wurde die Anordnung eines Strafkammervorsitzenden, die eine Berichterstattung über eine Verhandlung dahingehend beschränkte, dass Ton -und Bewegtbildaufnahmen unmittelbar vor und nach der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurden, als Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk angesehen. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nahm die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Stellung ("Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme eines Revisionssenats vorgelegt, in der auf ein Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 -BVerwG 7 C 14.90- (BVerwGE 85, 283) zu dem Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Sitzungsgewalt des Vorsitzenden des Gemeinderats Bezug genommen wird, in dem ähnliche Fragen behandelt worden seien.").
20 (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-, E 119, 309 ff., zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf die Stellung der Schöffen) Dabei bilden die Stadtratssitzung und die hieran beteiligten Personen, insbesondere die Stadtratsmitglieder, aus ihrem aktuellen politischen Kontext heraus ein zeitgeschichtliches Geschehen, so dass die Handelnden als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind und sich deshalb ihre Darstellung in der Öffentlichkeit gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG gefallen lassen müssen .
In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal(vgl. Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-, zit. nach juris) können, soweit die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigen, Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht kommen.
- BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10
Persönlichkeitsrecht bei sitzungspolizeilicher Verfügung
Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204;… vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; 119, 309, 321 f.;… BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11;… BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.;… Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32).Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; 91, 125, 137; 119, 309, 321 f.;… Beater, aaO, Rn. 1313;… Kissel/Mayer, aaO, § 176 Rn. 1;… KK/Diemer, aaO, § 176 GVG Rn. 1;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15;… Wickern in Löwe/Rosenberg, aaO, § 176 GVG Rn. 1, 10).
bb) In der Verpflichtung zur Anonymisierung liegt eine gewichtige Beschränkung der Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309, 326;… BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 12;… 2009, 2117 Rn. 19).
- KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung in einem …
Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende sogar verpflichtet, eine Möglichkeit für Bildaufnahmen der Medien zu schaffen (BVerfG NJW 2008, 977).Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (BVerfG NJW 2008, 977 jeweils m. w. N.).
(BVerfG NJW 2008, 977).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzen Bildaufnahmen ausschließende oder begrenzende, sitzungspolizeiliche Anordnungen im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offen legt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (BVerfG NJW 2008, 977).
- BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11
Willkürverbot; faires Verfahren (Recht auf ein); Öffentlichkeit des Verfahrens; …
Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung im gerichtlichen Verfahren auch den störungsfreien äußeren Ablauf der Sitzung und die ungehinderte Entscheidungsfindung umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 , jeweils zu § 176 GVG).Zu den entgegenstehenden Belangen gehören die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung ( BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).
- BVerfG, 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11
Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung über Strafverfahren …
Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).
Diese Aspekte sind verfassungsrechtlich grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die Pressefreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 119, 309 ) und wögen, wenn sie zuträfen, auf Seiten der Angeklagten besonders schwer, unabhängig davon, ob diese bereits ein Geständnis abgelegt haben oder nicht.
- BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05
Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg
Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei der Berichterstattung über Strafverfahren (vgl. BVerfGE 35, 202 [220 f.]; - 97, 391 [404 f.]; - 119, 309 [321 ff.]). - OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 2031/10
Zum Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen …
- BVerfG, 14.09.2011 - 2 BvR 449/11
Strafverteidiger; Akteneinsicht (Aktenübersendung); Vollmacht (Zweifel an der …
- BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung des Rechts auf …
- OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 123/11
Gericht zieht Grenzen medialer Berichterstattung im Fall Kachelmann // Berichte …
- KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
Umfang der zulässigen Berichterstattung über einen Strafprozess
- VG Saarlouis, 08.06.2010 - 11 L 502/10
Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht
- OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 125/11
Gericht zieht Grenzen medialer Berichterstattung im Fall Kachelmann // Berichte …
- BVerfG, 29.05.2008 - 1 BvR 1438/07
- BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Aufhebung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2008 - 13a F 11/08
- OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 126/11
Gericht zieht Grenzen medialer Berichterstattung im Fall Kachelmann // Berichte …
- LG Berlin, 26.02.2009 - 27 O 982/08
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 6 S 7/09
Soweit HwO § 28 die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, Daten an Dritte …
- OLG Hamburg, 11.08.2009 - 7 U 37/09
Recht am eigenen Bild: Unterlassungsanspruch gegen eine identifizierende …
- BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle); …
- OLG Hamburg, 05.04.2012 - 3-14/12
Notwehr des Angeklagten gegen Fotografieren vor dem Gerichtssaal
- VG Köln, 05.05.2011 - 6 K 947/10
Städtische Oper muss keine Pressefotografen zulassen
- BVerfG, 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des Landgerichtspräsidenten in …
- KG, 14.10.2010 - 10 U 79/09
Anwalt muss Berichterstattung hinnehmen
- LG Berlin, 12.02.2009 - 27 O 1016/08
- LG Berlin, 04.09.2008 - 27 O 632/08
Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen
- OLG Hamburg, 05.04.2012 - 14/12
Körperverletzung, Notwehr, Strafverfahren, Fotograf
- LG Berlin, 26.08.2008 - 27 O 779/08
