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   BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14   

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https://dejure.org/2015,4452
BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14 (https://dejure.org/2015,4452)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 BvR 472/14 (https://dejure.org/2015,4452)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 (https://dejure.org/2015,4452)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 242 BGB, § 1353 Abs 1 BGB
    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen Mutter über mutmaßlichen leiblichen Vater eines Kindes zwecks Unterhaltsregresses kann nicht auf § 242 BGB gestützt werden - Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unzulässige richterlicher Rechtsfortbildung - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtgung der Mutter zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes bei der Durchsetzung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

  • doev.de PDF

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen Mutter über mutmaßlichen leiblichen Vater eines Kindes zwecks Unterhaltsregresses kann nicht auf § 242 BGB gestützt werden - Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unzulässige richterlicher Rechtsfortbildung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtgung der Mutter zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes bei der Durchsetzung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eine eigene gesetzliche Grundlage voraus

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BVerfG schützt untreue Frauen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsrecht des Scheinvaters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kuckuckskinder - Auskunftsanspruch des Scheinvaters und das Intimleben der Mutter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsanspruch für Scheinväter: Mütter müssen Sexualpartner nicht nennen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • Jurion (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eine eigene gesetzliche Grundlage voraus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eine eigene gesetzliche Grundlage voraus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mutter muss Namen des Vaters eines "Kuckuckskindes" nicht offenbaren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eine eigene gesetzliche Grundlage voraus

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Auskunft über den Kindsvater für Scheinväter

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindsmutter über ihre geschlechtlichen Beziehungen

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Mutter muss Erzeuger von Kuckuckskind doch nicht benennen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.03.2015)

    Mutter muss Kindsvater nicht nennen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Scheinvater bekommt keine Auskunft von der Mutter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kuckuckskind-Urteil: Kein Auskunftsanspruch für Scheinväter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Auskunft des Vaters des Kuckuckskindes gegenüber der Mutter?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verpflichtende Offenlegung der Identität des leiblichen Vaters seitens der Mutter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eigene gesetzliche Grundlage voraus - Preisgabe geschlechtlicher Beziehungen zu bestimmten Personen stellt schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar ...

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schweigende Mütter, zahlende (Schein-)Väter und der Unterschied zwischen einem Grundrechtseingriff und einer blöden Situation

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Auskunftsrecht des Scheinvaters

  • unterhalt24.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine gesetzliche Pflicht der Kindesmutter zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Familienrecht: Neuere Entwicklung zum Regressanspruch des Scheinvaters

Sonstiges (2)

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eine eigene gesetzliche Grundlage voraus

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 138, 377
  • NJW 2015, 1506
  • NJW 2015, 28
  • MDR 2015, 465
  • FamRZ 2015, 729
  • DÖV 2015, 486
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259 ff.) dem Scheinvater einen gemäß § 242 BGB auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt.

    Zur Begründung führte es aus, die Rechtsfragen zu der aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftspflicht der Kindesmutter gegenüber dem Scheinvater seien durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259) grundsätzlich geklärt.

    Der Bundesgerichtshof weist in seiner Stellungnahme insbesondere auf seine beiden in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zitierten Entscheidungen hin (BGHZ 191, 259; 196, 207).

    Obwohl das Interesse, selbst darüber zu befinden, ob und wem Einblick in das Geschlechtsleben gewährt wird, verfassungsrechtlich schwer wiegt, mag das Geheimhaltungsinteresse einer Mutter gegenüber dem finanziellen Regressinteresse eines Scheinvaters in bestimmten Konstellationen etwa wegen ihres früheren Verhaltens weniger schutzwürdig sein (vgl. für den Fall, dass der Scheinvater von der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst worden war BGHZ 191, 259 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

    Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater Auskunft über geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner zu erteilen, wenn dies zur Feststellung einer Unterhaltsregressverpflichtung erforderlich ist, ist dort hingegen nicht geregelt (vgl. BGHZ 191, 259 ).

    Sie stützen sich dabei auf die ursprünglich zu anderen Rechtsverhältnissen begründete ständige Rechtsprechung, nach der Treu und Glauben grundsätzlich gebieten, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 191, 259 m.w.N.).

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    In einem Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die mit dem Scheinvater verheiratete Mutter nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Auskunft verpflichtet sein könne.

    Im Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207) habe der Bundesgerichtshof auch die Auskunftspflicht der - wie hier - geschiedenen Mutter nach der Anfechtung der ehelichen Vaterschaft gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bejaht.

    Der Bundesgerichtshof weist in seiner Stellungnahme insbesondere auf seine beiden in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zitierten Entscheidungen hin (BGHZ 191, 259; 196, 207).

    So mag insbesondere in solchen Konstellationen, in denen die Mutter aufgrund ihres Verhaltens dem Scheinvater wegen seiner dem Scheinkind erbrachten Leistungen nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig ist (vgl. BGHZ 196, 207 ff. m.w.N.), ihr auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Hinblick auf den Regressanspruch aus § 1607 Abs. 3 BGB verfassungsrechtlich zumutbar sein.

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; 122, 248 - abw. M.).

    Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 71, 354 ; 122, 248 - abw. M. ); die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt.

    Die Grenzen richterlicher Rechtsfindung verlangen gerade dort besondere Beachtung, wo sich die rechtliche Situation des Bürgers verschlechtert, ohne dass verfassungsrechtliche Gründe dafür ins Feld geführt werden können (BVerfGE 122, 248 - abw. M.).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 65, 182 ; 71, 354 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

    Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; 122, 248 - abw. M.).

    Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 71, 354 ; 122, 248 - abw. M. ); die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt.

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters andererseits zum Ausgleich gebracht werden, liegt im Ausgestaltungsspielraum des Privatrechtsgesetzgebers (dazu generell BVerfGE 134, 204 ).

    Er könnte einen stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch die Anwendung der bestehenden Generalklauseln gewähren können (vgl. BVerfGE 134, 204 ), müsste dabei allerdings dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen, das in dieser Konstellation schwer wiegt.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 65, 182 ; 71, 354 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

    Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; 122, 248 - abw. M.).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 65, 182 ; 71, 354 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

    Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 71, 354 ; 122, 248 - abw. M. ); die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt.

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    In einem weiteren Beschluss hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der Auskunftsanspruch stets die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraussetze und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter sowie der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

    Obwohl das Interesse, selbst darüber zu befinden, ob und wem Einblick in das Geschlechtsleben gewährt wird, verfassungsrechtlich schwer wiegt, mag das Geheimhaltungsinteresse einer Mutter gegenüber dem finanziellen Regressinteresse eines Scheinvaters in bestimmten Konstellationen etwa wegen ihres früheren Verhaltens weniger schutzwürdig sein (vgl. für den Fall, dass der Scheinvater von der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst worden war BGHZ 191, 259 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Je schwerer der verfassungsrechtliche Gehalt der gestärkten Position wiegt, umso klarer ist eine entsprechende Lösung dem Gericht wie dem Gesetzgeber durch die Verfassung vorgezeichnet und umso weiter kann die Befugnis der Gerichte reichen, diese Position im Wege der Rechtsfortbildung - auch unter Belastung einer gegenläufigen, aber schwächeren Rechtsposition - durchzusetzen (so etwa BVerfGE 96, 56 ).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Es ist angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil es im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • AG Bad Segeberg, 27.09.2013 - 13a F 40/13

    Eheliche Lebensgemeinschaft: Pflicht einer geschiedenen Ehefrau und Mutter zur

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 117, 202, 233 mwN; BVerfG NJW 2015, 1506 Rn. 29).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Sie kann insbesondere zur Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen angezeigt sein (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; 122, 248 und - abw. M.; 138, 377 ), darf aber nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 87, 273 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 149, 126 ).
  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    aa) Mittelbar berührt sein kann durch die Aufklärung der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr als Ausprägung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre das Recht einräumt, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 117, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 29).

    (3) Des Weiteren steht auch dem Mann, dessen leibliche Vaterschaft gegen seinen Willen festgestellt werden soll, das mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützte Recht zu, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (oben aa; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 29).

    Die Belastung besteht aber erst recht, wenn sich eine weitere Vaterschaft im Abstammungsklärungsverfahren tatsächlich als gegeben erweist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 45).

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sind weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; 122, 248 - abw. M.; 138, 377 ).

    Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 71, 354 ; 122, 248 - abw. M.; 138, 377 ); die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt.

  • OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20

    Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung

    Zwar sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter gesteckt, wenn die gewählte Lösung dazu dient, verfassungsmäßigen Rechten einzelner zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE 138, 377 ff. = FamRZ 2015, 729, 731 [Rn. 39, 41]), gleichwohl überschreiten die Gerichte die Grenze zulässiger Rechtsfortbildung, wenn die Auslegung "den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 128, 193 ff. = FamRZ 2011, 437, 441 [Rn. 53]; BVerfGE 149, 126 = NJW 2018, 2542 [Rn. 73]).
  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die

    Fehlt es an einem vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen entsprechenden Schutzkonzept, so ist es die Aufgabe der Zivilgerichte, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgehende Schutzpflicht im Wege der Rechtsfortbildung oder bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871 und BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39 mwN).

    (4) Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, wonach sich ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Kindesvaters zur Durchsetzung seines Regressanspruchs nicht im Wege der Rechtsfortbildung aus § 242 BGB ableiten lasse (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 35 ff.).

    Umgekehrt sind die Grenzen bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt, so dass sich die Rechtsfindung umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken muss, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 40 ff. mwN).

    Ausgehend hiervon ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer auf § 242 BGB gestützten Auskunftspflicht zum Zwecke des Scheinvaterregresses von engen Grenzen ausgegangen, weil die mit der Auskunftsverpflichtung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter schwer wiege, während die für die Auskunftspflicht angeführten Gründe sich im finanziellen Regressinteresse des Scheinvaters erschöpften und daher nur von verfassungsrechtlich geringem Gewicht seien (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 44 ff.).

    Vor allem aber wird mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, und nicht ein im Wesentlichen finanzielles Interesse gestärkt, bei dem der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu einer "durchsetzungsstärkeren" Ausgestaltung gezwungen ist (vgl. BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 46 mwN).

    Vielmehr muss eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall ergeben (vgl. dazu etwa BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871), ob sich das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung oder das ebenfalls vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasste Recht der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre mit dem daraus folgenden Recht, Aspekte ihres Geschlechtslebens nicht offenbaren zu müssen (vgl. etwa BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 29 mwN), durchsetzt.

  • AG München, 28.10.2016 - 191 C 521/16

    Informationen über Liebhaber: Frau verklagt Hotel nach Affäre mit unbekanntem

    Des Weiteren steht den Betroffenen das mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützte Recht zu, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14).
  • SG Gießen, 04.12.2020 - S 29 AS 700/19

    Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Berücksichtigung von

    Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass zwar grundsätzlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgt, dass Privatpersonen grundsätzlich das Recht haben, selbst darüber zu befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird, was auch das Recht umfasst, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen (BVerfG vom 24.02.2015 - 1 BvR 472/14), allerdings müssen in der diesbezüglich vorzunehmende Abwägungsentscheidung auch die Interessen des leiblichen Kindes und insbesondere auch die Interessen der Allgemeinheit Berücksichtigung finden, sofern steuerfinanzierte Leistungen anstelle des an sich Unterhaltspflichtigen begehrt werden (so auch SG Trier vom 03.08.2015 - S 5 AS 150/15).
  • BVerfG, 14.11.2018 - 1 BvR 1278/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel

    Sofern weiterer grundrechtlicher Schutz gefordert ist, kann dieser im Rahmen der gerichtlichen Anwendung der Generalklauseln gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 97, 169 ; 138, 377 ; stRspr).
  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 35 ff.; Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 38 mwN).
  • SG Trier, 03.08.2015 - S 5 AS 150/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Versagung von Sozialleistungen wegen

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R

    (Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2016 - 4 U 46/15

    Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei

  • BGH, 23.01.2019 - XII ZR 71/18

    Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten

  • LAG Thüringen, 08.09.2021 - 4 Sa 54/21

    Erteilung von Urlaub - dauerhafte Arbeitsunfähigkeit - volle Erwerbsminderung

  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 B 17.12

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands für Anfechtungsklage gegen die

  • ArbG Köln, 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20

    Höhe Mutterschutzlohn bei starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20

    Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

  • LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20

    Außerordentliche Kündigung - Besuchs- und Betretungsverbot - Corona - allgemeiner

  • VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

  • VG Gelsenkirchen, 31.07.2015 - 16 L 1495/15

    Kuttenverbot; Abzeichen; Rocker; Motorradgruppierung; Freeway Riders; Kirmes;

  • VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - 62 PV 1.16

    Bedingungen für eine Wahlwiederholung des gesamten Personalrats nach

  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
  • OLG Hamm, 28.12.2018 - 12 UF 149/18

    Rechte des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 12 N 41.14

    Zulassungsbegehren; Beigeladene; Informationszugang; Einsicht in

  • AG Kempten, 30.09.2016 - 2 F 635/15

    Vaterschaftsfeststellung bei vertraulicher Geburt

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