Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,64
BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57 (https://dejure.org/1958,64)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1958 - III C 25.57 (https://dejure.org/1958,64)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1958 - III C 25.57 (https://dejure.org/1958,64)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,64) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Körperliche Sache als Kriegssachschaden - "Als Verlust von Wohnraum entstandener" Sachschaden und unmittelbar geschädigte Person - Sache als Grundlage der Existenz eines Menschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 1
  • MDR 1959, 152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.04.1956 - IV C 103.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
    Nicht die Evakuierung nach Sachsen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1956 (BVerwG IV C 103.55) keinen Kriegssachschaden darstelle, habe zur beruflichen Existenzvernichtung geführt, sondern der Verlust verschiedener wichtiger Sachgüter, nämlich die Zerstörung zweier geschäftlich benutzter Autos, des Geschäftsinventars und der mit dem Büro verbundenen Wohnung.

    Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob ein evakuierter Makler und Häuserverwalter bei Verlust seiner mit Büroraum verbundenen Wohnung anders zu behandeln sei als ein selbständiger Vertreter ohne Büro (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 -).

  • BVerwG, 04.11.1954 - III C 16.53

    Ausgleichsberechtigung des unmittelbar Geschädigten nach dem

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
    Kriegssachschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) kann dem entstanden sein, in dessen Vermögen Nutzungen der betroffenen Sache (Sachenmehrheit) unmittelbar mit ihrer Entstehung fielen, ohne daß es erst seines Zugriffs durch besonderen Rechtsakt bedurfte und ohne daß die Nutzungen das Vermögen eines anderen durchliefen (Abweichung von BVerwGE 1, 215; unberührt bleiben BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56] und 266).

    Die bisherige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleich befaßter Senate des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 1, 215) ließ allerdings als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachverlusten, jedenfalls bei Schäden an unbeweglichen Sachen, nur den gelten, der an der Sache ein dingliches Recht im Sinne der §§ 873 ff. BGB hatte.

  • BVerwG, 21.09.1956 - IV C 6.56
    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
    Kriegssachschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) kann dem entstanden sein, in dessen Vermögen Nutzungen der betroffenen Sache (Sachenmehrheit) unmittelbar mit ihrer Entstehung fielen, ohne daß es erst seines Zugriffs durch besonderen Rechtsakt bedurfte und ohne daß die Nutzungen das Vermögen eines anderen durchliefen (Abweichung von BVerwGE 1, 215; unberührt bleiben BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56] und 266).

    Grundlage der Existenz eines Menschen kann eine Sache (oder eine Mehrheit von Sachen) dann sein, wenn der Mensch von den Nutzungen, d.h. Früchten (§ 99 BGB) oder Gebrauchsvorteilen (§ 100 BGB) der Sache oder aber, wenn er - das ist der seltenere Fall - vom allmählichen Verzehr der Substanz lebt (einen Fall der letzten Art behandelt BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]).

  • BVerwG, 31.01.1957 - III C 89.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
    Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 31. Januar 1957 (BVerwGE 4, 266) die unmittelbare Nutzung der zerstörten Sache auf Grund eines nicht dinglichen, aber absoluten Rechts, des weiterbestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechts eines Künstlers an seinem bereits veräußerten Werk, für ausreichend und entscheidend zur Anerkennung des Kriegssachschadens "als" Verlust der beruflichen Existenzgrundlage erklärt und damit bereits einen Schritt in der jetzt verfolgten Richtung getan.
  • BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
    Denn der IV. Senat hat diese Rechtsprechung bereits im Vorlagebeschlußvom 8. Februar 1957 - BVerwG IV C 17.56 - aufgegeben und will danach in der Anerkennung eines Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage bei Kriegssachschäden zugunsten von Personen ohne dingliches Recht an der zerstörten Sache sogar weiter gehen, als es der erkennende Senat im nachstehenden tut.
  • BVerwG, 31.03.1955 - III C 28.54
    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
    Die aus einem Wohnraumverlust als solchem herzuleitenden Rechtsfolgen, wie sie in §§ 254 Abs. 2 und 3, 255 ff., 298 ff. LAG materiell und in § 347 ff. LAG formell geregelt sind - zur Gewährung von Kriegsschadenrente kann Wohnraumverlust als solcher nach § 261 Abs. 3 LAG nicht führen -, hat auch die bisherige Rechtsprechung nicht von einem dinglichen Recht des Geschädigten an dem verlorenen Wohnraum abhängig gemacht - vgl. BVerwGE 2, 49 (50 [BVerwG 31.03.1955 - III C 28/54]/51).
  • BVerwG, 27.04.1956 - IV C 161.55
    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
    Das darf er trotz § 47 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 333 LAG ohne Anrufung des Großen Senats tun, obwohl sich auch der IV. Senat der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hatte(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 161.55 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10920/16

    Flüchtlingsstatus: Nicht jedem Syrer droht bei Rückkehr in Heimat Verfolgung

    Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Schutzsuchen­ den glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 - , BVerwGE 7 1, 180, juris, m. w. N.).

    (2) Von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose mit be­ achtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung muss das Gericht - wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Le­ benssachverhalts - die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 1 9 8 5 - 9 C 1 0 9 / 8 4 - , BVerwGE 7 1, 180, juris, m. w. N.).

  • BVerwG, 12.03.1964 - III C 62.62

    Antrag auf Kriegsschadenrente aufgrund der Zerstörung eines Grundstücks -

    die Revision zurückzuweisen und verweist auf das Urteil BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57].

    Auch wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Schuldner ihre Verpflichtungen infolge ihrer Kriegssachschäden nicht mehr erfüllen können, zutrifft, scheitert der Anspruch der Klägerin an dem im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1958 (BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]) ausgesprochenen Grundsatz, daß ein Kriegssachschaden nicht ein Recht, sondern nur eine Sache betroffen haben kann, demnach also nicht eine Reallast oder den Anspruch auf die Einzelleistungen aus ihr, sondern nur ein Grundstück, ein Haus oder eine Druckereieinrichtung.

    Die Verschlechterung eines einem Gläubiger haftenden Gegenstandes oder der Vermögenslage des Schuldners durch einen Kriegssachschaden begründet demnach nicht den Verlust der Existenzgrundlage des Gläubigers (BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57] und - für die Hypothek - Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 259.59 - [RLA 1962, 74 = Mtbl. BAA 1962, 12]).

  • BVerwG, 15.01.1959 - III C 300.57

    Rechtsmittel

    Hierauf aber komme es nach dem Urteil des Senatsvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - (BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]) an; denn bei nicht dinglich Berechtigten müsse "eine hinreichende Dauer, Nachhaltigkeit und Sicherheit des bestehenden Zustandes" gewährleistet sein.

    Ist aber dies der Fall, dann ergibt sich daraus weiter, daß auch die im Urteil des Senatsvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - enthaltene Forderung erfüllt ist, bei Kriegssachschäden nicht dinglich Berechtigter müsse eine hinreichende Dauer, Nachhaltigkeit und Sicherheit des bestehenden Zustandes gewährleistet sein.

    Das reicht nach dem Urteil des Senatsvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - (BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]) bei der an ihren Betriebsstätten nicht dinglich berechtigten Beigeladenen aus, um den Verlust der Lebensgrundlage anzunehmen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht