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   EuG, 06.10.2021 - T-351/18   

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https://dejure.org/2021,40334
EuG, 06.10.2021 - T-351/18 (https://dejure.org/2021,40334)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2021 - T-351/18 (https://dejure.org/2021,40334)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - T-351/18 (https://dejure.org/2021,40334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Verstoß gegen die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Verstoß gegen die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Darüber hinaus stellt dieser Erwägungsgrund die direkte Aufsicht über die weniger bedeutenden Unternehmen nicht als Ausübung einer Zuständigkeit der nationalen Behörden dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 54 bis 57).

    Diese Anordnung der Erwägungsgründe dieser Verordnung spricht dafür, dass die von den NCAs im Rahmen des SSM ausgeübte direkte Aufsicht vom Rat der Europäischen Union eher als eine Art Unterstützung der EZB denn als eine Ausübung einer autonomen Zuständigkeit aufgefasst wurde (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 58).

    Daher ist festzustellen, dass die EZB wichtige Vorrechte innehat, selbst wenn die NCAs die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und d bis i der SSM-Grundverordnung genannten Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, und dass das Bestehen solcher Vorrechte zeigt, dass das Tätigwerden der nationalen Behörden, wenn sie diese Aufgaben erfüllen, untergeordneten Charakter hat (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen kann (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die oben in den Rn. 381 bis 383 angeführten Bestimmungen innerhalb der SSM-Grundverordnung und der SSM-Rahmenverordnung lediglich die Begründungspflicht, der die Organe und Einrichtungen der Union gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV unterliegen, in Erinnerung rufen (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 121).

    Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2017 - T-247/16

    Fursin u.a./ EZB

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Die Rechtmäßigkeit dieser Interessen sei im Beschluss vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623, Rn. 17 bis 23), anerkannt worden, und diese Passage des Beschlusses des Gerichts sei nicht Gegenstand eines Rechtsmittels gewesen und daher rechtsgültig.

    Außerdem können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf den Beschluss vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), berufen.

    Als Erstes machen die Klägerinnen unter Berufung auf den Beschluss vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), geltend, dass die erste Klägerin als Hauptaktionärin der zweiten Klägerin, die 85 % der Stimmrechte halte, befugt sei, die Beschlüsse vom 26. März und 17. Juli 2018 anzufechten.

    Die in dieser Bestimmung festgelegten Zulässigkeitskriterien, die mit denen übereinstimmen, die in Art. 263 AEUV für Klagen vorgesehen sind, wurden für diese Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), als erfüllt angesehen.

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erste Klägerin ohne den Beschluss vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), nicht für befugt erklärt worden wäre, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, und dass dieser Beschluss nunmehr vom Gerichtshof mit Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), für nichtig erklärt worden ist.

    Unter diesen besonderen Umständen, die sich nicht wiederholen können, da der Beschluss vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), auf den sich der ABoR stützte, vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist, und da die erste Klägerin zur Erhebung der vorliegenden Klage nicht befugt war, soweit sie sich auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 17. Juli 2018 bezieht, wie sich aus den oben in den Rn. 100 dargelegten Ausführungen ergibt, sowie der Tatsache, dass die zweite Klägerin nicht befugt ist, sie geltend zu machen, da sie keine Partei des Überprüfungsverfahrens ist, weil sie entschieden hat, keinen Antrag zu stellen, obwohl sie dazu berechtigt war, sind die Klagegründe, die sich auf die Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens stützen, als unzulässig zurückzuweisen.

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Dieser Beschluss wurde nämlich mit Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), aufgehoben, ohne dass der Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer aufgrund der rückwirkenden Ersetzung des angefochtenen Rechtsakts durch einen neuen, nach Abschluss einer administrativen Überprüfung erlassenen Beschluss mit demselben Inhalt Gegenstand der Rechtsmittel war.

    Zum einen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Kreditinstitut infolge des Entzugs seiner Zulassung nicht mehr in der Lage war, seine Tätigkeit als Kreditinstitut fortzusetzen, und folglich seine Fähigkeit, Dividenden an seine Aktionäre auszuschütten, fraglich war, dass aber die negative Auswirkung dieses Entzugs einen wirtschaftlichen Charakter hatte, da das Dividendenbezugsrecht der Aktionäre ebenso wie ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft nicht von dem Beschluss, mit dem die Zulassung entzogen wurde, berührt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 111).

    Zum anderen hat er entschieden, dass die Liquidation zwar das Recht der Aktionäre auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft unmittelbar berührte, die Liquidation jedoch nicht die Umsetzung des Beschlusses vom 17. Juli 2018 darstellte, die im Sinne der Rechtsprechung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 113 und 114).

    Der Beschluss vom 26. März 2018 war nicht an die erste Klägerin gerichtet und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 108 bis 114 und 119).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erste Klägerin ohne den Beschluss vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), nicht für befugt erklärt worden wäre, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, und dass dieser Beschluss nunmehr vom Gerichtshof mit Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), für nichtig erklärt worden ist.

  • EuG, 06.05.2019 - T-281/18

    ABLV Bank/ EZB

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Denn es handelt sich bei diesen Handlungen um eine Bewertung des Sachverhalts durch die EZB (oder die NCA) zur Frage des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls dieses Instituts, die keineswegs bindend ist, sondern die Grundlage für die Annahme eines Abwicklungsplans oder eines Beschlusses, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse ist, durch den SRB (oder die nationale Abwicklungsbehörde) darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 36, 48 und 49).

    Zwar verfügt die EZB (und entsprechend die NCAs) über die Befugnis, eine Bewertung zur ersten Voraussetzung, nämlich zum Ausfall oder zum wahrscheinlichen Ausfall, zu übermitteln, aber es handelt sich eben nur um eine Bewertung, die für den SRB (und entsprechend für die nationalen Abwicklungsbehörden) nicht verbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 34).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass sich die Voraussetzungen für den Entzug der Zulassung, die in Art. 18 der Richtlinie 2013/36 genannt sind, deutlich von den Erwägungen unterscheiden, die der Bewertung eines Ausfalls oder eines wahrscheinlichen Ausfalls zugrunde liegen, wie sie in Art. 18 Abs. 4 dieser Verordnung festgelegt sind (Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 46).

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem können die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der Geldpolitik gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2010 - T-120/09

    Phoenix-Reisen und DRV / Kommission - Staatliche Beihilfen - In den deutschen

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Ein Rechtsakt, der zurückgenommen und ersetzt wird, verschwindet nämlich vollständig und ex tunc aus der Rechtsordnung der Union, sodass ein Urteil, mit dem der zurückgenommene Rechtsakt für nichtig erklärt würde, über die Rechtsfolgen der erfolgten Rücknahme keine zusätzliche Rechtsfolge nach sich zöge (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T-145/95, EU:T:1997:74, Rn. 26; vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, EU:T:1999:307, Rn. 20, und vom 9. September 2010, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T-120/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:381, Rn. 23).

    Daraus folgt, dass der Kläger im Fall der Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts kein Interesse an seiner Nichtigerklärung hat und dass die Klage gegen diesen Rechtsakt gegenstandslos wird, sodass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Urteil vom 1. Juni 1961, Meroni u. a./Hohe Behörde, 5/60, 7/60 und 8/60, EU:C:1961:10, S. 227 bis 230; Beschlüsse vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, EU:T:1999:307, Rn. 21 und 22; vom 9. September 2010, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T-120/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:381, Rn. 24 bis 26, und vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-36/10, EU:T:2011:124, Rn. 46, 50 und 51).

  • EuG, 06.12.1999 - T-178/99

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Ein Rechtsakt, der zurückgenommen und ersetzt wird, verschwindet nämlich vollständig und ex tunc aus der Rechtsordnung der Union, sodass ein Urteil, mit dem der zurückgenommene Rechtsakt für nichtig erklärt würde, über die Rechtsfolgen der erfolgten Rücknahme keine zusätzliche Rechtsfolge nach sich zöge (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T-145/95, EU:T:1997:74, Rn. 26; vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, EU:T:1999:307, Rn. 20, und vom 9. September 2010, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T-120/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:381, Rn. 23).

    Daraus folgt, dass der Kläger im Fall der Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts kein Interesse an seiner Nichtigerklärung hat und dass die Klage gegen diesen Rechtsakt gegenstandslos wird, sodass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Urteil vom 1. Juni 1961, Meroni u. a./Hohe Behörde, 5/60, 7/60 und 8/60, EU:C:1961:10, S. 227 bis 230; Beschlüsse vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, EU:T:1999:307, Rn. 21 und 22; vom 9. September 2010, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T-120/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:381, Rn. 24 bis 26, und vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-36/10, EU:T:2011:124, Rn. 46, 50 und 51).

  • EuGH, 01.06.1961 - 5/60

    Meroni & Co., Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM), Società Industriale

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Der Gegenstand eines Rechtsstreits kann insbesondere dann wegfallen, wenn die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens zurückgenommen oder ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1961, Meroni u. a./Hohe Behörde, 5/60, 7/60 und 8/60, EU:C:1961:10, S. 227 bis 230; Beschlüsse vom 17. September 1997, Antillean Rice Mills/Kommission, T-26/97, EU:T:1997:131, Rn. 14 und 15, und vom 12. Januar 2011, Terezakis/Kommission, T-411/09, EU:T:2011:4, Rn. 15).

    Daraus folgt, dass der Kläger im Fall der Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts kein Interesse an seiner Nichtigerklärung hat und dass die Klage gegen diesen Rechtsakt gegenstandslos wird, sodass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Urteil vom 1. Juni 1961, Meroni u. a./Hohe Behörde, 5/60, 7/60 und 8/60, EU:C:1961:10, S. 227 bis 230; Beschlüsse vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, EU:T:1999:307, Rn. 21 und 22; vom 9. September 2010, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T-120/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:381, Rn. 24 bis 26, und vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-36/10, EU:T:2011:124, Rn. 46, 50 und 51).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Allerdings müssen die Alternativmaßnahmen, damit sie als geeignet angesehen werden können, ebenso wirksame Maßnahmen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich, C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 80, und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 236).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-351/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung ein nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Nr. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung].
  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

  • EuG, 12.01.2011 - T-411/09

    Terezakis / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 13.12.2017 - T-52/16

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

  • EuGH, 14.07.1971 - 12/71

    Henck / Hauptzollamt Emmerich

  • EuG, 28.05.1997 - T-145/95

    Proderec - Formação de Desenvolvimento de Recursos Humanos ACE gegen Kommission

  • EuG, 17.09.1997 - T-26/97

    Antillean Rice Mills / Kommission

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuGH, 07.09.2023 - C-803/21

    Versobank/ EZB

    Par son pourvoi, Versobank AS demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 6 octobre 2021, Ukrselhosprom PCF et Versobank/BCE (T-351/18 et T-584/18, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:669), par lequel celui-ci a, d'une part, déclaré qu'il n'y avait plus lieu de statuer sur l'affaire T-351/18 ayant pour objet un recours tendant à l'annulation de la décision ECB-SSM-2018-EE-1 WHD-2017-0012 de la Banque centrale européenne (BCE), du 26 mars 2018 (ci-après la « décision du 26 mars 2018 " ou la « première décision ") et, d'autre part, dans l'affaire T-584/18, rejeté le recours tendant à l'annulation de la décision ECB-SSM-2018-EE-2 WHD-2017-0012 de la BCE, du 17 juillet 2018 (ci-après la « décision du 17 juillet 2018 " ou la « seconde décision "), remplaçant la première décision, par lesquelles la BCE a retiré à Versobank son agrément pour l'accès aux activités d'établissement de crédit, ainsi que de la décision ECB-SSM-2018-EE-3 de la BCE, du 14 août 2018, relative aux dépens afférents à la procédure de réexamen.

    Par requêtes déposées au greffe du Tribunal le 5 juin 2018 et le 27 septembre 2018, 1a requérante et Ukrselhosprom PCF ont introduit des recours tendant à l'annulation, respectivement, de la décision du 26 mars 2018 (affaire T-351/18) et de la décision du 17 juillet 2018 (affaire T-584/18).

    Après avoir, dans l'arrêt attaqué, joint les affaires T-351/18 et T-584/18 aux fins de l'arrêt, le Tribunal a constaté, s'agissant de l'affaire T-351/18, que l'objet du recours avait disparu postérieurement à l'introduction de ce dernier et que, dès lors, il n'y avait plus lieu de statuer sur celui-ci.

    Quant à l'affaire T-584/18, le Tribunal a déclaré recevable le recours en annulation de la décision du 17 juillet 2018 en ce qui concerne Versobank, mais a rejeté ce recours sur le fond.

    Quant à l'argument de la requérante résumé au point 109 du présent arrêt, force est de constater que, ainsi que l'a souligné la BCE devant la Cour, les chiffres indiqués aux points 258 et 260 de l'arrêt attaqué figuraient dans les mémoires en défense de la BCE relatifs aux affaires T-351/18 et T-584/18, de sorte que la requérante, qui disposait ainsi de la possibilité de les contester dans le cadre de la procédure de première instance, sans toutefois faire usage de cette possibilité, n'est pas recevable à le faire dans le cadre du pourvoi.

    En outre, le recours en annulation introduit par la requérante contre la seconde décision (affaire T-584/18) reprenait tous les moyens et arguments figurant dans le recours en annulation introduit contre la première décision (affaire T-351/18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

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    Siehe auch die analoge Begründung des Gerichts in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021, Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB (T-351/18 und T-584/18, EU:T:2021:669, Rn. 80 bis 92).
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