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   EuG, 22.01.1997 - T-115/94   

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EuG, 22.01.1997 - T-115/94 (https://dejure.org/1997,1527)
EuG, Entscheidung vom 22.01.1997 - T-115/94 (https://dejure.org/1997,1527)
EuG, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - T-115/94 (https://dejure.org/1997,1527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173
    1 Nichtigkeitsklage - Angefochtene Handlung - Beurteilung der Rechtmässigkeit - Kriterien

  • EU-Kommission

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    Rücknahme von Zollzugeständnissen - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Völkerrechtliche Verpflichtung, Ziel une Zweck eines Vertrages vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage der Opel Austria GmbH gegen die Verordnung (EG) Nr. 3697/93; Verbindlichkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben; Vereinbarkeit einer gewährten staatlichen Beihilfe mit dem Freihandelsabkommen oder dem EWR-Abkommen; Unmittelbare Wirkung eines EWR-Abkommens; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandel... sabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich; ; EWR-Abkommen Art. 10; ; EWR-Abkommen Art. 26; ; EWR-Abkommen Art. 6; ; EG Art 92; ; EG Art. 93

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Zu Artikel 12 EG-Vertrag habe der Gerichtshof aber entschieden, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt" (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 13; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, 3).

    56 Ebenso weist die Klägerin in bezug auf das Vorbringen des Rates, die im EWR-Abkommen enthaltenen Schutzbestimmungen hätten keine Entsprechung im EG-Vertrag, darauf hin, daß es solche Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit gegeben habe und daß es gerade in der Übergangszeit erhobene Abgaben gewesen seien, die der Gerichtshof im Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders für rechtswidrig erklärt habe.

    Auch wenn dieser Artikel gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens grundsätzlich im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den entsprechenden Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere dessen Artikel 12, auszulegen sei, könne er nicht dahin ausgelegt werden, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt" (Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnr. 13).

    Insoweit genügt der Hinweis, daß der EG-Vertrag eine entsprechende Bestimmung - Artikel 17 - enthält, die klarstellt, daß die Verbote des Artikels 9 des Vertrages auch für die Fiskalzölle gelten, und die verhindern soll, daß das Verbot der Einfuhr- und der Ausfuhrzölle sowie der Abgaben gleicher Wirkung umgangen wird (Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnrn. 8 f.).

    Dies wird insbesondere durch den Umstand bestätigt, daß Artikel 115 EWG-Vertrag es bis zum Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union den Mitgliedstaaten gestattete, im Dringlichkeitsfall während der Übergangszeit selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und daß der Gerichtshof im Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders (a. a. O.), worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, gerade in der Übergangszeit auferlegte finanzielle Belastungen für rechtswidrig erklärt hat.

    118 Der Vollständigkeit halber ist in bezug auf die Freihandelsabkommen mit den EFTA-Ländern, die einen viel engeren Gegenstand als das EWR-Abkommen haben, festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Legros (a. a. O., Randnr. 26), wo es um den Abgaben gleicher Wirkung betreffenden Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden (Verordnung [EWG] Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, ABl. L 300, S. 96) ging, entschieden hat, daß die Abschaffung der Einfuhrzölle im Rahmen der angestrebten Beseitigung der Handelshemmnisse eine wesentliche Rolle spiele und daß für die Abschaffung der Abgaben gleicher Wirkung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Zöllen stuenden (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37/73 und 38/73, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609, Randnrn. 12 f., sowie vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 15), das gleiche gelte.

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Zwischen dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen bestuenden beträchtliche Unterschiede (vgl. Gutachten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991 zum EWR-Abkommen, Gutachten 1/91, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 13 bis 22), die zu einer unterschiedlichen Auslegung von Artikel 10 des EWR-Abkommens zwängen.

    Dies werde durch den Umstand bestätigt, daß der Gerichtshof bei der Auslegung von durch die Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen, einschließlich des Freihandelsabkommens (vgl. insbesondere Gutachten 1/91, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12) mehrmals auf Bestimmungen des Übereinkommens zurückgegriffen habe.

    In der fünfzehnten Begründungserwägung, die von den Vertragsparteien in das Abkommen eingefügt wurde, nachdem der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91 (a. a. O.) festgestellt hatte, daß das einen EWR-Gerichtshof vorsehende Gerichtssystem der ersten Fassung des Abkommens mit dem EWG-Vertrag unvereinbar wäre, ist als weiteres Ziel aufgeführt, "bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen".

    109 Entgegen der Behauptung des Rates hat der Gerichtshof die Bedeutung des Zieles der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen EWR zu errichten, für die Auslegung und Anwendung des Abkommens in seinem Gutachten 1/91 nicht gemindert.

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76 (société pour l'exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, Randnrn. 14 ff.) und vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 15) trägt sie vor, daß das Amtsblatt zwar als an dem Datum veröffentlicht gelte, das auf ihm angegeben sei, daß den Parteien aber der Nachweis offenstehe, daß es tatsächlich an einem späteren Datum veröffentlicht worden sei.

    Nach der Rechtsprechung gilt zwar die Vermutung, daß das Datum der Veröffentlichung tatsächlich dasjenige ist, das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheint, doch ist danach beim Nachweis des Gegenteils das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend (Urteil Racke, a. a. O., Randnr. 15).

    133 Das Verhalten der Verwaltung des Rates ist als besonders schwerwiegend anzusehen, als es gegen die dem Amt für Veröffentlichungen vom Rat selbst ausdrücklich erteilten Anweisungen verstösst, "sicherzustellen, daß das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheinende Veröffentlichungsdatum dem Datum entspricht, an dem diese Nummer bei dem Amt in allen Amtssprachen der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht" (vgl. Urteil Racke, a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    49 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß die Bestimmungen des EWR-Abkommens einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildeten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Hägemann, Slg. 1974, 449, Randnrn. 3 bis 5).

    Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Bestimmungen eines solchen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteil Hägemann, a. a. O., Randnr. 5).

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Zu Artikel 12 EG-Vertrag habe der Gerichtshof aber entschieden, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt" (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 13; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, 3).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Daß bestimmte internationale Verträge nicht unmittelbar anwendbar seien, habe auf die Verpflichtung der Gemeinschaft, für ihre Einhaltung zu sorgen, keinen Einfluß (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 20, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Nr. 53, und Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann zum Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Nrn. 135 und 137).
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung können die Bestimmungen eines solchen Abkommens unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie unbedingt und hinreichend bestimmt sind (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 25, und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Masse, wenn es sich um einen Rechtsakt handelt, der finanzielle Konsequenzen haben kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diesen Rechtsakt auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11, und vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85, Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18, sowie Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40).
  • EGMR, 27.06.1968 - 2122/64

    Wemhoff ./. Deutschland

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    90 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß der Grundsatz von Treu und Glauben eine Norm des Völkergewohnheitsrechts ist, deren Bestehen vom Ständigen Internationalen Gerichtshof anerkannt worden ist (Urteil vom 25. Mai 1926, Deutsche Interessen im polnischen Oberschlesien, StIGH, Serie A, Nr. 7, S. 30 und 39), und daß er folglich für die Gemeinschaft verbindlich ist.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Daß bestimmte internationale Verträge nicht unmittelbar anwendbar seien, habe auf die Verpflichtung der Gemeinschaft, für ihre Einhaltung zu sorgen, keinen Einfluß (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 20, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Nr. 53, und Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann zum Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Nrn. 135 und 137).
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

  • EuGH, 22.02.1984 - 70/83

    Kloppenburg

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • EuGH, 20.04.1978 - 80/77

    Kommissionnaires réunis

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.11.1964 - 90/63

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

  • EuGH, 15.12.1987 - 325/85

    Irland / Kommission

  • EuGH, 03.05.1978 - 112/77

    Töpfer / Kommission

  • EuGH, 13.12.1973 - 37/73

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

  • EuG, 07.02.1991 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • EuGH, 10.07.1984 - 126/83

    STS / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-79/95

    Société nationale des chemins de fer français und British Railways Board gegen

  • EFTA-Gerichtshof, 16.12.1994 - E-1/94

    Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark - Admissibility - Free movement

  • EuGH, 13.11.1964 - 91/63
  • EuGH, 20.04.1978 - 81/77

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein; Anforderungen an Anbau, Verarbeitung und

  • EuGH, 13.12.1973 - 38/73
  • EFTA-Gerichtshof, 21.03.1995 - E-2/94

    Scottish Salmon Growers Association Ltd v EFTA Surveillance Authority - Decision

  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Insoweit sei zu verweisen auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, im Folgenden: Urteil Racke) und des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39).

    244 Der Angelpunkt dieser Rechtsprechung sei es, dass sie begrenzt und ausnahmsweise internationalen Abkommen Wirksamkeit verleihe, auf die sich der Einzelne grundsätzlich nicht berufen könne, sei es, weil sie noch nicht in Kraft getreten seien (Urteil Opel Austria/Rat), sei es, weil sie zwar in Kraft, aber ausgesetzt seien (Urteil Racke), sei es, weil sie ihrem Wesen nach keine unmittelbare Wirkung hätten (Urteil Nakajima).

    249 So kann die Klägerin zunächst nicht geltend machen, es sei zu ihren Gunsten, die im Anschluss an das Urteil Opel Austria/Rat ergangene Rechtsprechung anzuwenden.

  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 -

    Nach der Rechtsprechung (Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, EU:T:1997:3) könne der Grundsatz der Rechtssicherheit es gebieten, in gewissen Grenzen auch künftige Rechtsakte zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn ein solcher Rechtsakt bereits absehbar, hinreichend bestimmt und mit der zu treffenden Regelung unvereinbar sei.

    Zweitens sei in der vorliegenden Rechtssache, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat (T-115/94, EU:T:1997:3), ergangen sei, beim Erlass der ursprünglichen Entscheidung die Verordnung 2019/943 noch nicht angenommen worden, so dass weder über ihren genauen Inhalt noch über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Gewissheit bestanden habe.

    Daher habe der Beschwerdeausschuss in seiner Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat (T-115/94, EU:T:1997:3), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    ENI und EniChem führen in ihren Erklärungen vom 19. Januar 1998 aus, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme eines Organs müsse aufgrund des Informationsstands und der tatsächlichen und rechtlichen Lage zum Zeitpunkt ihres Erlasses beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94, Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39, Randnr. 87).
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