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   EuGH, 20.04.1978 - 80 - 81/77, 80/77, 81/77   

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EuGH, 20.04.1978 - 80 - 81/77, 80/77, 81/77 (https://dejure.org/1978,734)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.1978 - 80 - 81/77, 80/77, 81/77 (https://dejure.org/1978,734)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 1978 - 80 - 81/77, 80/77, 81/77 (https://dejure.org/1978,734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommissionnaires réunis

    1 . ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - AUFHEBUNG - GRUNDLEGENDES PRINZIP - AUSNAHMEN - AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG

  • EU-Kommission

    Kommissionnaires réunis

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein; Anforderungen an Anbau, Verarbeitung und Vertrieb von Wein; Festlegung einer Abgabe von der Französischen Republik bei Einfuhr bestimmter Weine aus Italien

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 816/70 vom 28.04.1970 Art. 31 Abs. 2; ; Vertrag Art. 169; ; EWG-Vertrag Art. 38 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - AUFHEBUNG - GRUNDLEGENDES PRINZIP - AUSNAHMEN - AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1738
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 20.04.1978 - 81/77

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein; Anforderungen an Anbau, Verarbeitung und

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    URTEIL VOM 20.4.1978 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 80 UND 81/77 Verordnung errichteten Marktorganisation unterliegen, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle einzuführen und zu erheben, ist er unvereinbar mit Artikel 13, insbesondere mit dessen Absatz 2, sowie mit den Artikeln 38 bis 46 des Vertrages und folglich ungültig.

    In den verbundenen Rechtssachen 80/77 und 81/77 betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Bourg-en-Bresse in den vor diesem Gericht anhängigen Verfahren.

    RECEVEUR DES DOUANES (Rechtssache 81/77) vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 3. Mai 1970, S. 1) erläßt.

    009 494, 14 (Rechtssache 81/77) als Abgabe auf Tafelweine und zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine; diese Abgabe war mit Dekret Nr. 75-846 vom 11. September 1975 eingeführt worden.

    Diese Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt, die unverzüglich darüber entscheidet, ob diese Maßnahmen beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind." Mit zwei Urteilen vom 30. Juni 1977, dem einen in der Rechtssache Nr. 80/77 und dem anderen in der Rechtssache 81/77, hat das Tribunal d'instance Bourg-en-Bresse dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:.

    Rechtsache Nr. 117/75 vorgelegt hatten - deren Gegenstand war eine am 27. November 1975 in das Register eingetragene, aber am 21. April 1976 zurückgenommene Klage der Kommission gegen die Französische Republik auf Feststellung eines Vertragsverstoßes -, zu den Akten in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 80 und 81/77 genommen.

    Entscheidungsgründe 1/2 Mit zwei Urteilen vom 30. Juni 1977, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 4. Juli 1977 als Rechtssachen 80/77 (Société Les Commissionnaires Réunis/Receveur des douanes) und 81/77 (Les fils de Henri Ramel/Receveur des douanes) hat das Tribunal d'instance Bourg-en- Bresse gemäß Artikel 17 EWG-Vertrag in jedem der beiden Urteile zwei Fragen, die eine zur Gültigkeit, die andere zur Auslegung des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) gestellt.

    Ist ("war" in der Rechtssache 81/77) Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates mit dem EWG-Vertrag vereinbar, obwohl diese Bestimmung zu Maßnahmen ermächtigt ("ermächtigte" in der Rechtssache 81/77), die im Widerspruch zu den seit Ablauf der Übergangszeit anwendbaren Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr stehen?.

  • EuGH, 10.12.1974 - 48/74

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    Die Agrarpolitik könne keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen; das Urteil vom 10. Dezember 1974 (Rechtssache 48/74, Cbarmasson, Slg. 1974, 1383) habe bestätigt, daß der freie Warenverkehr Vorrang vor der Festlegung einer Agrarpolitik habe.

    Man könne aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1974 (Rechtssache 48/74, Charmasson, Slg. 1974, 1383) sogar entnehmen, daß der freie Warenverkehr Vorrang vor der Festlegung einer gemeinsamen Agrarpolitik haben müsse, wenn zwischen diesen beiden eine Rangordnung aufzustellen sei.

    Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Charmasson (Urteil vom 10. Dezember 1974, Rechtssache 48/74, Slg. 1974, 1383) habe die Prämisse für diesen Gedankengang beseitigt, indem es ausgeschlossen habe, daß nach Ablauf der Übergangszeit Hindernisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft mit dem Vorliegen einer nationalen Marktorganisation für keiner gemeinsamen Organisation unterliegende landwirtschaftliche Erzeugnisse gerechtfertigt würden.

    Das Urteil Charmasson und das Urteil vom 16. März 1977 (Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515) zeigten, daß vor dem Ablauf der Übergangszeit zwei Arten von Ausnahmen vom Vertrag erlaubt gewesen seien - die einen gestützt auf von den nationalen Behörden errichtete Marktorganisationen, die anderen auf Marktorganisationen, die die Gemeinschaftsorgane errichtet hätten -, daß aber seit dem Ende der Übergangszeit der Gerichtshof nur die Ausnahmen der ersten Art als aufgehoben ansehe, während die der zweiten Art zulässig blieben, wobei sich von selbst verstehe, daß die Zuständigkeit des Rates zu ihrer Errichtung richterlicher Kontrolle unterliege.

    Der Rat prüft anschließend, ob Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Aufhebung der Abgaben, der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung auf dem Agrarsektor nach dem Ende der Übergangszeit widerspricht, und bemerkt zunächst, das Urteil Charmasson betreffe nur nationale Marktmaßnahmen und -Organisationen, die unabhängig von jeder Gemeinschaftsentscheidung bestanden hätten.

  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    Die Komission erwähnt hierbei die Währungsausgleichsbeträge, die nur die ungestörte Abwicklung des Handelsverkehrs erlauben sollten, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 (Rechtssachen 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091; 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135; 10/73, Rewe, Slg. 1973, 1175) ergebe, sowie die Verordnung Nr. 1876/74 vom 15. Juli 1974 (ABl. L 198 vom 20. Juli 1974, S. 1).

    So sei die Zulässigkeit der Ausgleichsbeträge anerkannt worden, weil sie vom Rat eingeführt worden seien (Urteil vom 24. Oktober 1973, Rechtssache 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1108, Randnummer 14 der Entscheidungsgründe).

    Zu der die Abgaben und Maßnahmen gleicher Wirkung verbietenden Rechtsprechung bemerkt der Rat schließlich, aus dem vorerwähnten Urteil Bauhuis und aus dem Urteil Balkan (vom 24. Oktober 1973, Rechtssache 5/73, Slg. 1973, 1091) folge, daß innergemeinschaftliche Maßnahmen, welche die der Natur der Sache innewohnenden Hindernisse neutralisierten, nicht verboten seien, wobei das innewohnende Hindernis im vorliegenden Fall die Nichtverwaltung des Gemeinschaftsmarktes sei, die sich daraus ergebe, daß nicht alle für die Verwirklichung notwendigen Verwaltungsmechanismen eingeführt seien.

  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    Sie fügt hinzu, nach den Urteilen vom 16. März 1977 (Rechtssache Nr. 68/76, Komission/Französische Republik, Slg. 1977, 515) und vom 25. Januar 1977.

    Das Urteil Charmasson und das Urteil vom 16. März 1977 (Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515) zeigten, daß vor dem Ablauf der Übergangszeit zwei Arten von Ausnahmen vom Vertrag erlaubt gewesen seien - die einen gestützt auf von den nationalen Behörden errichtete Marktorganisationen, die anderen auf Marktorganisationen, die die Gemeinschaftsorgane errichtet hätten -, daß aber seit dem Ende der Übergangszeit der Gerichtshof nur die Ausnahmen der ersten Art als aufgehoben ansehe, während die der zweiten Art zulässig blieben, wobei sich von selbst verstehe, daß die Zuständigkeit des Rates zu ihrer Errichtung richterlicher Kontrolle unterliege.

    Ebenso ergebe sich im Umkehrschluß aus dem Urteil vom 16. März 1977 (Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515), daß ein Mitgliedstaat von einer Gemeinschaftsvorschrift abweichen könne, wenn die Gemeinschaft diese Abweichung ermöglicht habe.

  • EuGH, 21.03.1972 - 82/71

    S.A.I.L.

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    Nach Ansicht der Kommission steht das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1972 (Rechtssache 82/71, SAIL, Slg. 1972, 119) nicht im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, weil der Gerichtshof in dieser Rechtssache zwar die Aufrechterhaltung des nationalen Systems der Milchzentralen über den Ablauf der Übergangszeit hinaus für zulässig erklärt habe, aber nur zu dem Zweck, daß die Aufhebung dieses Systems mit dem Ende des laufenden Milchwirtschaftsjahres zusammenfalle.

    Auch in der Rechtssache SAIL (Rechtssache 82/71, von der Kommission zitiert) habe der Gerichtshof die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen nach Ablauf der Übergangszeit zugelassen, die auf eine Verlängerung der Ausnahmewirkungen einer nationalen Marktorganisation zielten, weil es sich hierbei um eine auf Artikel 43 EWG- Vertrag gestützte gemeinschaftliche Regelung gehandelt habe, die die Aufrechterhaltung eines nationalen Systems der Milchzentralen bis zum 31. März 1970 gestattet habe.

    Der Rat bezieht sich auf das Urteil vom 21. März 1972 (Rechtssache 82/71, SAIL, Slg. 1972, 119), wonach "es allein Sache der Gemeinschaftsbehörde [war], über die vorläufige Beibehaltung einzelstaatlicher Organisationssysteme aller Art für die fraglichen Erzeugnisse zu entscheiden".

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    (Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5) sei dem Gemeinschaftsgesetzgeber die Befugnis zuzuerkennen, Maßnahmen einzuführen, die, wären sie einseitig von Mitgliedstaaten ergriffen worden, vom Vertrag verbotene Hindernisse für den freien Warenverkehr dargestellt hätten; Vorausetzung sei, daß diese Maßnahmen die Einheit des Gemeinsamen Marktes beachteten und Erzeuger oder Verbraucher der Gemeinschaft nicht diskriminierten.

    Zu der die Abgaben und Maßnahmen gleicher Wirkung verbietenden Rechtsprechung bemerkt der Rat schließlich, aus dem vorerwähnten Urteil Bauhuis und aus dem Urteil Balkan (vom 24. Oktober 1973, Rechtssache 5/73, Slg. 1973, 1091) folge, daß innergemeinschaftliche Maßnahmen, welche die der Natur der Sache innewohnenden Hindernisse neutralisierten, nicht verboten seien, wobei das innewohnende Hindernis im vorliegenden Fall die Nichtverwaltung des Gemeinschaftsmarktes sei, die sich daraus ergebe, daß nicht alle für die Verwirklichung notwendigen Verwaltungsmechanismen eingeführt seien.

  • EuGH, 06.04.1962 - 13/61

    Kledingverkoopbedrijf de Geus en Uitdenbogerd gegen Robert Bosch GmbH und

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    In Fällen, in denen eine solche Darstellung fehle oder derart summarisch sei, daß sie praktisch fehle, habe sich der Gerichtshof geweigert, diese Lücke selbst zu füllen (Urteil vom 6. April 1962 in der Rechtssache 13/61, De Geus/Bosch, Slg. 1962, 97).
  • EuGH, 24.10.1973 - 9/73

    Schlüter / Hauptzollamt Lörrach

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    Die Komission erwähnt hierbei die Währungsausgleichsbeträge, die nur die ungestörte Abwicklung des Handelsverkehrs erlauben sollten, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 (Rechtssachen 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091; 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135; 10/73, Rewe, Slg. 1973, 1175) ergebe, sowie die Verordnung Nr. 1876/74 vom 15. Juli 1974 (ABl. L 198 vom 20. Juli 1974, S. 1).
  • EuGH, 02.07.1974 - 153/73

    Holz & Willemsen GmbH / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    "sich herausstellen [kann], daß eine gemeinsame Marktorganisation in ihrer Anlaufzeit den in Artikel 39 des Vertrages aufgezählten Zielen nicht voll gerecht wird" und daß es den Organen bis zur Gesamtlösung der Schwierigkeiten des Marktes gestattet sei, "vorläufige Maßnahmen für diejenigen Mitgliedstaaten zu treffen, deren Markt am nachhaltigsten betroffen ist" (Urteil vom 2. Juli 1974, Rechtssache 153/73, Holtz und Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675, 696).
  • EuGH, 24.10.1973 - 10/73

    Rewe / Hauptzollamt Kehl

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 80/77
    Die Komission erwähnt hierbei die Währungsausgleichsbeträge, die nur die ungestörte Abwicklung des Handelsverkehrs erlauben sollten, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 (Rechtssachen 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091; 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135; 10/73, Rewe, Slg. 1973, 1175) ergebe, sowie die Verordnung Nr. 1876/74 vom 15. Juli 1974 (ABl. L 198 vom 20. Juli 1974, S. 1).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    is Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung gilt, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (Urteil vom 20.4. 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77, Slg. 1978, 927).
  • EuGH, 13.05.1981 - 66/80

    International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato

    Doch gebe es eine nationale Präzedenzentscheidung, nämlich das Urteil der Cour d'appel Lyon vom 30. November 1978 (Dalloz 1979, Jur. 374), das im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80 und 81/77 (Ramel, Slg. 1978, 927) ergangen sei.
  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    In bezug auf das Gemeinschaftsrecht habe der Gerichtshof entschieden, daß jede Ausnahme von diesem fundamentalen Grundsatz im Vertrag klar und eindeutig vorgesehen sein müsse und eng auszulegen sei (Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1964 in den Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1331, und vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80/77 und 81/77, Commissionnaires réunis, Slg. 1978, 927).
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80/77 und 81/77 (Commissionnaires réunis, Slg. 1978, 927, Randnr. 19) seien die Ziele des freien Warenverkehrs und der gemeinsamen Agrarpolitik nicht entgegengesetzt, sondern verbunden, wobei der freie Warenverkehr der Grundsatz sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1983 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Gustav Kniepf-Melde GmbH gegen

    Les Commissionnaires Réunis S.à r.l./Receveur des Douanes und S.à r.l. Les Fils de Henri Ramel/Receveur des Douanes -, Slg. 1978, 927.

    Les Commissionnaires Réunis S.à r.l./Reccveur des Douanes und S.à r.l. Les Fils de Henri Ramel/Receveur des Douanes -, Slg. 1978, 927.

  • EuGH, 15.04.1997 - C-272/95

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung / Deutsches Milch-Kontor

    35 Der Gerichtshof hat ferner darauf verwiesen, daß die Abschaffung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten ein grundlegendes Prinzip des Gemeinsamen Marktes darstellt, das für sämtliche Erzeugnisse und Handelswaren gilt, so daß jede Ausnahme, die übrigens eng auszulegen wäre, klar und eindeutig angeordnet sein muß (Urteile vom 13. November 1964 in den Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, Slg. 1964, 1329, 1347, und vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80/77 und 81/77, Commissionnaires Réunis, Slg. 1978, 927, Randnr. 24).
  • EuGH, 22.06.1994 - C-426/92

    Deutschland / Deutsches Milch-Kontor

    Es ist daran zu erinnern, daß die Abschaffung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten ein grundlegendes Prinzip des Gemeinsamen Marktes darstellt, das für sämtliche Erzeugnisse und Handelswaren gilt, so daß jede Ausnahme, die übrigens eng auszulegen wäre, klar und eindeutig angeordnet sein muß (Urteile vom 13. November 1964 in den Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, Slg. 1964, 1329, 1347, und vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80/77 und 81/77, Commissionaires Réunis, Slg. 1978, 927, Randnr. 24).
  • EuG, 10.06.2009 - T-257/04

    Polen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Aufgrund der absoluten Geltung dieses Verbots habe der Gerichtshof festgestellt, dass die den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zuerkannten Befugnisse jedenfalls seit Ablauf der Übergangszeit unter Ausschluss jeglicher Maßnahme ausgeübt werden müssten, die die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder der Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten gefährden könnte (Urteil des Gerichtshofs vom 20. April 1978, Les Commissionnaires Réunis und Les Fils de Henri Ramel, 80/77 und 81/77, Slg. 1978, 927, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.1994 - C-363/93

    René Lancry SA gegen Direction générale des douanes und Société Dindar Confort,

    Siehe ausserdem die Urteile vom 19. Juli 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611, insbesondere Randnrn. 10 und 11), vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Bresciani, Slg. 1976, 129, insbesondere Randnrn. 7 bis 9), vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80/77 und 81/77 (Commissionnaires Réunis, Slg. 1978, 927, insbesondere Randnrn. 24 bis 26), vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, insbesondere Randnr. 27) und vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 61/86 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 431, insbesondere Randnr. 9).

    (11) ° Urteil vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80/77 und 81/77, zitiert in Fußnote 9.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1981 - 804/79

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

    Darüber hinaus muß, wie der Gerichtshof u. a. in den Rechtssachen 80 und 81/77 (Société Les Commissionnaires Réunis/Receveur des Douanes und S. à r. 1. Les Fils de Henri Ramel/Receveur des Douanes, Urteil vom 20. April 1978, Slg. 1978, 927) festgestellt hat, jede Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip des Gemeinsamen Marktes klar und eindeutig angeordnet sein.

    Soweit man in den fraglichen Beschlüssen aber nur eine teilweise Rückübertragung von Befugnissen sehen und eine solche grundsätzlich für zulässig erachten wollte, muß, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl. dazu die Rechtssachen 80 und 81/77, Ramel, Slg. 1978, 927; 52/76, Luigi Benedetti/Munari, Urteil vom 3. Februar 1977, Slg. 1977, 163; 60/75, Carmine Antonio Russo/Azienda di Stato per gli Interventi sul Mercato Agricolo, Urteil vom 22. Januar 1976, Slg. 1976, 45; 65/75, Riccardo Tasca, Urteil vom 26. Februar 1976, Slg. 1976, 291), zumindest gewährleistet sein, daß die Grundregeln des Vertrages nicht verletzt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-105/12

    Essent u.a. - Energieverteilernetzbetreiber - Absolutes Privatisierungsverbot

  • EuGH, 29.03.1979 - 231/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94

    Ditta Angelo Celestini gegen Saar-Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1997 - C-203/96

    Chemische Afvalstoffen Dusseldorp BV u. a. gegen Minister van Volkshuisvesting,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1988 - 3/87

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Agegate

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1986 - 220/83

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1991 - C-39/90

    Denkavit Futtermittel GmbH gegen Land Baden-Württemberg.

  • EuGH, 10.07.1984 - 42/83

    Dansk Denkavit

  • EuGH, 15.10.1980 - 109/79

    Maiseries de Beauce / ONIC

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-233/97

    KappAhl Oy - Beitritt neuer Staaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-105/95

    Paul Daut GmbH & Co. KG gegen Oberkreisdirektor des Kreises Gütersloh. -

  • EuG, 11.02.1992 - T-16/90

    Anastasia Panagiotopoulou gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1982 - 106/81

    Julius Kind KG gegen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. - Schadensersatzklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.1984 - 114/83

    Société coopérative agricole "Société d'initiatives et de coopération agricole"

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1980 - 100/79

    Hauptzollamt Essen gegen Interatalanta Handelsgesellschaft mbH & Co. KG. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1987 - 68/86

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1979 - 153/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/78

    Meijer BV / Department of Trade u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1994 - C-51/93

    Meyhui NV gegen Schott Zwiesel Glaswerke AG.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - C-9/89

    Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1985 - 208/84

    Vonk's Kaas Inkoop en Produktie Holland BV gegen Minister van Landbouw en

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1979 - 12/78

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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