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   EuG, 14.09.1995 - T-480/93   

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Wird zitiert von ... (74)  

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die Einfuhr von Bananen

    Sie trägt hierzu vor, dass nach ständiger Rechtsprechung der Ort der Niederlassung oder der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Klägers keinen Einfluss auf die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage habe und nur die Rechtswirkungen der betreffenden Handlung auf die Rechtsstellung des Klägers relevant seien (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305).

    Aufgrund der genannten Bestimmungen könne unstreitig festgestellt werden, dass sich die AKP-Bananen erzeugenden Betriebe in Bezug auf die Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik in einer besonderen Rechtsstellung befänden, also in derselben Lage wie der im Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, genannten.

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person voraus, dass diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l"exportation des sucres/Kommission, 88/76, Slg. 1977, 709, Randnr. 19, Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 59, Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, T-78/98, Slg. 1999, II-1377, Randnr. 30, und vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 34).

    Für die Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung besteht ein solches Interesse ferner nur dann, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 59).

    11 bis 13, vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 25, und Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 57, Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95  

    Befugnis des Rates, Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit

    1 Die Antillean Rice Mills NV, die European Rice Brokers AVV und die Guyana Investments AVV (im folgenden: Rechtsmittelführerinnen) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 93/127/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen (ABl. L 50, S. 27; im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt und die Klagen der Rechtsmittelführerinnen im übrigen abgewiesen hat.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95  

    Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie

    26 Schließlich legen die Rechtsmittelführer unter Berufung auf das angeführte Urteil Plaumann/Kommission dar, Artikel 173 dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden, da sein Wortlaut keine auf dem Begriff des "geschlossenen Kreises" beruhende Lösung gebiete, wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, und Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305) bestätigt worden sei; vielmehr müsse er so ausgelegt werden, daß die fundamentalen Interessen des Umweltschutzes gewahrt und die Individualrechte im Umweltbereich wirksam geschützt würden (Urteile ADBHU, Randnr. 13, vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 13 bis 21, und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14).
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