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   EuG, 10.05.2001 - T-187/97   

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EuG, 10.05.2001 - T-187/97 (https://dejure.org/2001,8318)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2001 - T-187/97 (https://dejure.org/2001,8318)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - T-187/97 (https://dejure.org/2001,8318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaufring / Kommission

    Zollunion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Judicialis

    Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei; ; Beschluss 64/732/EWG; ; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen Art. 3... Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 Art. 4 Nr. 2 c

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    In den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99.

    Klägerin in der Rechtssache T-186/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-190/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-210/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-211/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-216/97,.

    Klägerin in den Rechtssachen T-217/97 und T-218/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-279/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-280/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-293/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-147/99,.

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 durch M. Ewing und R. V. Magrill im Beistand von D. Wyatt, QC, als Bevollmächtigte, und in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 durch D. Cooper im Beistand von D. Wyatt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    Streithelfer in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97,.

    T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97,.

    T-279/97, T-280/97 und T-293/97,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97,.

    T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von zunächst K. Schreyer, dann durch G. zur Hausen als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 zunächst durch M. Nolin, dann durch R. Tricot als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt und Barrister A. Barav, in den Rechtssachen T-279/97 und T-280/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von R. Tricot als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T-147/99 durch R. Tricot als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    wegen - in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 19. Februar, 25. März und 5. Juni 1997, wonach der Erlass von Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt ist, und - in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 und T-147/99 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 24. April 1997 und vom 26. März 1999, wonach diese Eingangsabgaben zurückzufordern sind und ihr Erlass nicht gerechtfertigt ist,.

    Die neuen Vorschriften sind im Rahmen der Rechtssache T-147/99 (Miller/Kommission) angewandt worden.

    Die neuen Vorschriften sind im Rahmen der Rechtssache T-147/99 (Miller/Kommission) angewandt worden.

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97).

    Die Kaufring AG (im Folgenden: Kaufring) (T-186/97), die Crown Europe GmbH (im Folgenden: Crown) (T-187/97), die Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Profex) (T-190/97), die Horten AG (im Folgenden: Horten) (T-191/97), die Dr. Seufert GmbH (im Folgenden: Dr. Seufert) (T-192/97), die Grundig AG (im Folgenden: Grundig) (T-210/97), die Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH (im Folgenden: Hertie) (T-211/97) und die Elta GmbH (im Folgenden: Elta) (T-293/97) (im Folgenden: deutsche Klägerinnen) führten im maßgeblichen Zeitraum eine Reihe von Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    B - Konkreter Sachverhalt der französischen Rechtssachen (T-216/97 bis T-218/97).

    Die Lema SA (im Folgenden: Lema) (T-216/97) und die Masco SA (im Folgenden: Masco) (T-217/97 und T-218/97) (im Folgenden: französische Klägerinnen) führten regelmäßig Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Sie verlangten deshalb die Zahlung von Zöllen in einer Gesamthöhe von 12 201 564 FRF von Lema und von 32 966 173 FRF (Rechtssache T-217/97) sowie 4 192 502 FRF (Rechtssache T-218/97) von Masco.

    C - Konkreter Sachverhalt der niederländischen Rechtssachen (T-279/97 und T-280/97).

    Die DFDS Transport BV (im Folgenden: DFDS) (T-279/97) und die Wilson Holland BV (im Folgenden: Wilson) (T-280/97) (im Folgenden: niederländische Klägerinnen) führten mehrere Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    D - Konkreter Sachverhalt der belgischen Rechtssache (T-147/99).

    Die Miller NV (im Folgenden: Miller) (T-147/99) führte im maßgeblichen Zeitraum mehrere Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtssache T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Französische Republik in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Kaufring (T-186/97) beantragt,.

    Profex (T-190/97) beantragt,.

    Grundig (T-210/97) beantragt,.

    Hertie (T-211/97) beantragt,.

    Elta (T-293/97) beantragt,.

    Lema (T-216/97) beantragt,.

    Masco (T-217/97 und T-218/97) beantragt,.

    DFDS (T-279/97) beantragt,.

    Wilson (T-280/97) beantragt,.

    Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Die Französische Republik beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    - in der Rechtssache T-190/97 die Anträge der Klägerin, die Kommission zu verpflichten, dem Erlassantrag stattzugeben, und das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären, als unzulässig zurückzuweisen;.

    - in den Rechtssache T-216/97 bis T-218/97 die Anträge auf Feststellung, dass die Klägerinnen das Absehen von der Nacherhebung der Zölle oder hilfsweise ihren Erlass beanspruchen können, als unzulässig zurückzuweisen;.

    Der Klagegrund wird ferner von der Französischen Republik in den Rechtssachen geltend gemacht, in denen sie einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat; dies sind die Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97 und T-218/97.

    Die Kommission erhebt jedoch in den Rechtssachen T-186/97, T-191/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 eine Einrede der Unzulässigkeit, da der Klagegrund nicht von den Klägerinnen geltend gemacht worden sei und darum die Französische Republik, wenn sie ihn ihrerseits geltend mache, gegen Artikel 37 der EG-Satzungdes Gerichtshofes verstoße.

    B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97.

    Ebenso nahmen die deutschen Behörden in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 undT-293/97 den Standpunkt ein, dass den Klägerinnen keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorzuwerfen sei.

    In den Rechtssachen T-279/97 und T-280/97 hatten schließlich auch die niederländischen Behörden erklärt, dass die Klägerinnen gutgläubig seien und ihnen keine Fahrlässigkeit angelastet werden könne.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen, da keine der Klägerinnen zur Stichhaltigkeit der zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben und ihre Auffassung darlegen konnte, in einem fehlerhaften Verfahren erlassen wurden.

    C - Zur Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der Rechtssache T-147/99.

    Zwischen Miller (T-147/99) und der Kommission ist unstreitig, dass die in dieser Rechtssache angefochtene Entscheidung anders als die in den übrigen Rechtssachen im neuen Verfahren gemäß den Artikeln 872a (hinsichtlich der Nichterhebung) und 906a (hinsichtlich des Erlasses) der Verordnung Nr. 2454/93 erlassen wurde, das vor Erlass einer den Beteiligten beschwerenden Entscheidung dessen Anhörung vorsieht (vgl. oben, Randnrn. 40 und 45).

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97) II - 16.

    B - Konkreter Sachverhalt der französischen Rechtssachen (T-216/97 bis T-218/97) II - 17.

    C - Konkreter Sachverhalt der niederländischen Rechtssachen (T-279/97 und T-280/97) II - 19.

    D - Konkreter Sachverhalt der belgischen Rechtssache (T-147/99) II - 20.

    B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 II - 29.

    C - Zur Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der Rechtssache T-147/99 II - 35.

  • EuG, 10.05.2001 - T-192/97

    Kaufring / Kommission - Zollunion

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    In den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99.

    Klägerin in der Rechtssache T-192/97,.

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 durch M. Ewing und R. V. Magrill im Beistand von D. Wyatt, QC, als Bevollmächtigte, und in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 durch D. Cooper im Beistand von D. Wyatt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97,.

    T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von zunächst K. Schreyer, dann durch G. zur Hausen als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 zunächst durch M. Nolin, dann durch R. Tricot als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt und Barrister A. Barav, in den Rechtssachen T-279/97 und T-280/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von R. Tricot als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T-147/99 durch R. Tricot als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    wegen - in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 19. Februar, 25. März und 5. Juni 1997, wonach der Erlass von Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt ist, und - in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 und T-147/99 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 24. April 1997 und vom 26. März 1999, wonach diese Eingangsabgaben zurückzufordern sind und ihr Erlass nicht gerechtfertigt ist,.

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97).

    Die Kaufring AG (im Folgenden: Kaufring) (T-186/97), die Crown Europe GmbH (im Folgenden: Crown) (T-187/97), die Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Profex) (T-190/97), die Horten AG (im Folgenden: Horten) (T-191/97), die Dr. Seufert GmbH (im Folgenden: Dr. Seufert) (T-192/97), die Grundig AG (im Folgenden: Grundig) (T-210/97), die Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH (im Folgenden: Hertie) (T-211/97) und die Elta GmbH (im Folgenden: Elta) (T-293/97) (im Folgenden: deutsche Klägerinnen) führten im maßgeblichen Zeitraum eine Reihe von Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtssache T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Französische Republik in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Seufert (T-192/97) beantragt,.

    Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Die Französische Republik beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Der Klagegrund wird ferner von der Französischen Republik in den Rechtssachen geltend gemacht, in denen sie einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat; dies sind die Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97 und T-218/97.

    B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97.

    Ebenso nahmen die deutschen Behörden in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 undT-293/97 den Standpunkt ein, dass den Klägerinnen keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorzuwerfen sei.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen, da keine der Klägerinnen zur Stichhaltigkeit der zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben und ihre Auffassung darlegen konnte, in einem fehlerhaften Verfahren erlassen wurden.

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97) II - 16.

    B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 II - 29.

  • EuG, 10.05.2001 - T-191/97

    Kaufring / Kommission - Zollunion

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    Klägerin in der Rechtssache T-191/97,.

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97).

    Die Kaufring AG (im Folgenden: Kaufring) (T-186/97), die Crown Europe GmbH (im Folgenden: Crown) (T-187/97), die Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Profex) (T-190/97), die Horten AG (im Folgenden: Horten) (T-191/97), die Dr. Seufert GmbH (im Folgenden: Dr. Seufert) (T-192/97), die Grundig AG (im Folgenden: Grundig) (T-210/97), die Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH (im Folgenden: Hertie) (T-211/97) und die Elta GmbH (im Folgenden: Elta) (T-293/97) (im Folgenden: deutsche Klägerinnen) führten im maßgeblichen Zeitraum eine Reihe von Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Horten (T-191/97) beantragt,.

    Der Klagegrund wird ferner von der Französischen Republik in den Rechtssachen geltend gemacht, in denen sie einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat; dies sind die Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97 und T-218/97.

    Die Kommission erhebt jedoch in den Rechtssachen T-186/97, T-191/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 eine Einrede der Unzulässigkeit, da der Klagegrund nicht von den Klägerinnen geltend gemacht worden sei und darum die Französische Republik, wenn sie ihn ihrerseits geltend mache, gegen Artikel 37 der EG-Satzungdes Gerichtshofes verstoße.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen, da keine der Klägerinnen zur Stichhaltigkeit der zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben und ihre Auffassung darlegen konnte, in einem fehlerhaften Verfahren erlassen wurden.

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97) II - 16.

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    In ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 1998 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 78 bis 88) bei der Kommission Einsicht in alle der Kommission vorliegenden Unterlagen, um ihre Stellungnahme in voller Kenntnis des Sachverhalts abgeben zu können.

    Die Streithelferin bezieht sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94 (France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841) und auf das Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 78).

    Viertens gehe auch der Hinweis der Französischen Republik auf die vom Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben) entwickelten Grundsätze fehl, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe als die vorliegenden Rechtssachen.

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 80) bestätigt habe, erfordere die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhalte, zu den tatsächlichen Umständen, die zu seinen Ungunsten in der streitigen Entscheidung berücksichtigt werden sollten, sachgerecht Stellung zu nehmen, sondern auch, dass er dieUnterlagen einsehen könne, auf die das Gemeinschaftsorgan seine Entscheidung stütze.

    Auch rechtlich sei diese Begründung verfehlt, denn nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Kommission die Einsicht in Unterlagen nicht mit der Begründung verweigern, die Einsichtnahme sei nach ihrer Auffassung nicht erheblich (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81).

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81) entschieden hat, lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Papiere, die die Kommission für unerheblich hält, für die Klägerin von Interesse sind.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    Da schließlich die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 festgelegten Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung kumulativ gelten (Urteil Günzler Aluminium/Kommission, zitiert in Randnr. 192 oben, Randnr. 54, und Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29), ist der Erlass zu versagen, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt.

    So mussten die Wirtschaftsteilnehmer mangels Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 2/72 nicht notwendig wissen, dass der Assoziationsrat für die Ausgleichsabgabe einen bestimmten Satz festgesetzt hatte (vgl. zur Einführung einer Ausgleichsabgabe Urteil Covita, zitiert in Randnr. 220 oben, Randnrn. 26 und 27).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    Weiter zu hinzuweisen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95 (Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 59), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, "dass ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken berücksichtigen muss, die auf dem Markt, auf dem er akquiriert, bestehen, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen muss".

    Zuletzt bleibt das Argument zu prüfen, das die Kommission aus dem Urteil Pascoal & Filhos (zitiert in Randnr. 207) herleitet.

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den die Kommission auch bei Fehlen einer besonderen Regelung in allen Verfahren einhalten müsse, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahmen führen könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn es an einer Regelung für das betreffendeVerfahren fehlt (Urteile Niederlande u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 138 oben, Randnr. 44, Fiskano/Kommission, zitiert ebenda, Randnr. 39, und Kommission/Lisrestal u. a., zitiert ebenda, Randnr. 21).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den die Kommission auch bei Fehlen einer besonderen Regelung in allen Verfahren einhalten müsse, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahmen führen könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn.

    Die Wahrung der Verfahrensrechte verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (in diesem Sinne Urteile Fiskano/Kommission, zitiert in Randnr. 138 oben, Randnr. 40, und Kommission/Lisrestal u. a., zitiert ebenda, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    Die Wahrung der Verfahrensrechte erfordert jedoch nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äußern, sondern auch, dass er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die das Gemeinschaftsorgan zurückgreift (Urteile des Gerichshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 25, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-187/97
    Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen besonderer Umstände nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnrn. 21 und 22, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnrn. 52 und 53) und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

  • EuGH, 16.07.1992 - C-187/91

    Belgischer Staat / Belovo

  • EuGH, 08.04.1992 - C-371/90

    Beirafrio / Serviço da Conferência final da Alfândega do Porto

  • EuGH, 04.05.1993 - C-292/91

    Weis / Hauptzollamt Würzburg

  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

  • EuGH, 15.01.1987 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

  • EuGH, 12.12.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze / Foods Import

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 15.12.1983 - 283/82

    Schoellershammer / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuGH, 26.06.1990 - C-64/89

    Hauptzollamt Giessen / Deutsche Fernsprecher

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-15/99

    Sommer

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuGH, 08.03.1988 - 43/87

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

  • EuG, 19.11.1998 - T-147/97

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.11.1960 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

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