Rechtsprechung
   EuG, 09.09.2015 - T-82/13, T-84/13, T-91/13, T-92/13, T-104/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24073
EuG, 09.09.2015 - T-82/13, T-84/13, T-91/13, T-92/13, T-104/13 (https://dejure.org/2015,24073)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2015 - T-82/13, T-84/13, T-91/13, T-92/13, T-104/13 (https://dejure.org/2015,24073)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2015 - T-82/13, T-84/13, T-91/13, T-92/13, T-104/13 (https://dejure.org/2015,24073)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Panasonic und MT Picture Display / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die von der Kommission gegen Panasonic und Toshiba wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Europäischen Markt für Röhren für Fernsehgeräte verhängten Geldbußen herab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bildröhrenkartell: Geldstrafen im Wesentlichen bestätigt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Fernsehröhren-Kartell: EuG setzt Geldbußen teilweise herab

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fernsehröhren-Kartell: EuG setzt Geldbußen teilweise herab

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen Panasonic und Toshiba wegen Kartell bei Röhren für Fernsehgeräte herabgesetzt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen Panasonic und Toshiba herabgesetzt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Panasonic und MT Picture Display / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) über ein Kartell auf dem Weltmarkt für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-82/13
    Will das Gericht speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, muss es dies in seinem Urteil erläutern (Urteile des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Rn. 146, und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, Rn. 46).

    Zwar ist die Kommission bei der Anwendung der indikativen Regeln, die sie sich selbst gesetzt hat, verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten; dieser bindet aber nicht gleichermaßen die Gerichte der Union, soweit sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht eine bestimmte Methode der Berechnung des Geldbußenbetrags anwenden wollen, sondern im Einzelfall die Sachverhalte, mit denen sie befasst werden, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, oben in Rn. 156 angeführt, Rn. 53).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-82/13
    Das fragliche Organ hat nämlich dadurch, dass es derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie fortan auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 209 und 211).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-82/13
    Will das Gericht speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, muss es dies in seinem Urteil erläutern (Urteile des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Rn. 146, und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, Rn. 46).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-82/13
    Anlässlich dieser Sitzung ist beschlossen worden, die Parteien aufzufordern, etwaige Stellungnahmen zum Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, Slg), innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils abzugeben; diese Frist ist für die Kommission auf ihr Ersuchen hin bis zum 28. November 2014 verlängert worden.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-82/13
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich freilich, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteile des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, Rn. 617, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 152).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-82/13
    Insoweit ist hinsichtlich der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission durch den Unionsrichter darauf hinzuweisen, dass die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Unionsrichter ermächtigt, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, ihre Haftung für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 könne über die von MTPD nicht hinausgehen, weil es sich um eine bloß abgeleitete und dieser gegenüber akzessorische Haftung handele, und beantragt, ihr jede Aufhebung oder Herabsetzung der gegen MTPD verhängten Geldbuße zugutekommen zu lassen, die das Gericht auf die von Panasonic und MTPD gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen und unter der Nr. T-82/13 in das Register eingetragenen Klage beschließen sollte, insbesondere mit der Begründung, MTPD habe an dem in diesem Beschluss festgestellten Kartell nicht teilgenommen.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache Panasonic und MT Picture Display/Kommission (T-82/13) zum einen die von Panasonic und MTPD erhobene Klage abgewiesen hat, soweit sie darauf gerichtet war, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, und zum anderen dem Antrag dieser Unternehmen auf Änderung dieses Beschlusses teilweise stattgegeben hat, indem es die gegen MTPD und deren Muttergesellschaften als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen wegen der Teilnahme von MTPD am CPT-Kartell vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 herabgesetzt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 10. März 1992, 1CI/Kommission (T-13/89, EU:T:1992:35), vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-47/10, EU:T:2015:506), vom 9. September 2015, Panasonic und MT Picture Display/Kommission (T-82/13, EU:T:2015:612), und vom 18. November 2020, Lietuvos gelezinkeliai/Kommission (T-814/17, EU:T:2020:545).
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