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   EuG, 16.08.1995 - T-290/94   

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EuG, 16.08.1995 - T-290/94 (https://dejure.org/1995,30600)
EuG, Entscheidung vom 16.08.1995 - T-290/94 (https://dejure.org/1995,30600)
EuG, Entscheidung vom 16. August 1995 - T-290/94 (https://dejure.org/1995,30600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Kaysersberg SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Sprachenregelung

  • EU-Kommission

    Kaysersberg SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    [fremdsprachig] Sprachenregelung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 16.08.1995 - T-290/94
    Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, da es sich um einen freiwilligen Streitbeitritt handele, würde die Zulassung einer zweiten Verfahrenssprache aufgrund der zahlreichen erforderlichen Übersetzungen zu einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens führen (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 21).
  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de

    Auszug aus EuG, 16.08.1995 - T-290/94
    Die von der Streithelferin vorgebrachten Argumente, die englische Sprache sei die Arbeitssprache der Gruppe, der sie angehöre, und das Verfahren vor der Kommission sei in dieser Sprache durchgeführt worden, lassen nicht den Schluß zu, daß ohne eine solche Abweichung ihre Rechte im schriftlichen Verfahren beeinträchtigt würden, denn die Streithelferin kann sich mit eigenen Mitteln Übersetzungen der Schriftsätze und anderen Verfahrensschriftstücke ins Englische beschaffen (vgl. die Beschlüsse des Gerichts in den Rechtssachen Ladbroke Racing/Kommission, a. a. O., Randnr. 17, T-3/93 vom 1. Juli 1993, Air France/Kommission, Randnr. 23, T-2/93 vom 15. Juli 1993, Air France/Kommission, Randnr. 18, und T-154/94 vom 10. Februar 1995, Comité des Salines de France/Kommission, Randnr. 41, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).
  • EuG, 13.05.1993 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 16.08.1995 - T-290/94
    Sie macht geltend, die Streithelferin habe zur Unterstützung ihres Antrags keinerlei Nachweis dafür erbracht, daß sie der Ablauf des Verfahrens in französischer Sprache in ihren Rechten verletzen würde, was nach der Rechtsprechung des Gerichts erforderlich sei (vgl. Beschluß des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-74/92, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1993, II-535).
  • EuG, 06.02.1995 - T-66/94

    Auditel Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 16.08.1995 - T-290/94
    Artikel 35 § 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung ermöglicht es dem Gericht jedoch, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei eine andere der in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zuzulassen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 6. Februar 1995 in der Rechtssache T-66/94, Auditel/Kommission, Slg. 1995,II-239).
  • EuG, 14.10.2009 - T-353/08

    vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste / Kommission - Sprachregelung

    Allerdings ist eine solche Ausnahme nicht schon dadurch hinreichend begründet, dass das Fusionskontrollverfahren in dieser Sprache stattgefunden hat (siehe dazu Beschlüsse vom 1. Juli 1993, Air France/Kommission, T-3/93, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und vom 24. Oktober 2003, Festival Crociere/Kommission, T-145/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10 in Verbindung mit Randnr. 5) und die angefochtene Entscheidung der Kommission ausschließlich in dieser Sprache verbindlich ist (Beschlüsse vom 26. November 1998, Honeywell/Kommission, T-59/98, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13, und vom 16. August 1995, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, Slg. 1995, II-2247, Randnrn.

    Auch hat die Rechtsprechung ebenfalls als Begründung generell weder ausreichen lassen, dass die von den Streithelfern beantragte Sprache weitgehend die interne Arbeitssprache der Streithelfer ist (Beschluss Kaysersberg/Kommission, Randnr. 7, und Iberdrola/Kommission, Randnr. 12), noch, dass die Streithelfer ein Interesse daran hätten, sich weiterhin von den Anwälten ihrer Wahl auf Englisch vertreten zu lassen (Beschluss Festival Crociere/Kommission, Randnr. 5).

    Thomson Reuters werden auch nicht durch die Ablehnung ihres Antrags auf Verwendung des Englischen in ihren Verfahrensrechten beeinträchtigt, da sie selbst für eine Übersetzung aller Schriftsätze und übrigen Akten sorgen können (siehe Beschlüsse Kaysersberg/Kommission, Randnr. 7, Iberdrola/Kommission, Randnr. 16, Festival Crociere/Kommission, Randnr. 10, und CFS u. CSME/Kommission, Randnr. 41, sowie die Beschlüsse vom 17. November 1995, Salt Union/Kommission, T-330/94, Slg. 1995, II-2281, Randnr. 26 und vom 6. Februar 1995, Auditel/Kommission, T-66/94, Randnr. 37).

    Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht in der Regel einem solchen Antrag auf Verwendung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache in der mündlichen Verhandlung stattgibt (vgl. die zitierten Beschlüsse Kaysersberg/Kommission, Randnr. 8, BP Chemicals/Kommission, Randnr. 10, Iberdrola/Kommission, Randnr. 15, sowie Auditel/Kommission, Randnr. 38).

  • EuG, 13.07.2022 - T-69/20

    Tele Columbus/ Kommission - Sprachenregelung

    Im vorliegenden Fall ist dem Antrag von Vodafone auf Verwendung der englischen Sprache im mündlichen Verfahren stattzugeben, da diese Abweichung von der Sprachenregelung die Verfahrensrechte der Hauptparteien des Rechtsstreits nicht beeinträchtigt und insbesondere keine Verzögerung im Verfahrensablauf mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. August 1995, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, EU:T:1995:152, Rn. 8).
  • EuG, 13.07.2022 - T-58/20

    NetCologne/ Kommission - Sprachenregelung

    Im vorliegenden Fall ist dem Antrag von Vodafone auf Verwendung der englischen Sprache im mündlichen Verfahren stattzugeben, da diese Abweichung von der Sprachenregelung die Verfahrensrechte der Hauptparteien des Rechtsstreits nicht beeinträchtigt und insbesondere keine Verzögerung im Verfahrensablauf mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. August 1995, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, EU:T:1995:152, Rn. 8).
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