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   EuG, 19.09.2012 - T-52/12 R   

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EuG, 19.09.2012 - T-52/12 R (https://dejure.org/2012,27011)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2012 - T-52/12 R (https://dejure.org/2012,27011)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2012 - T-52/12 R (https://dejure.org/2012,27011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) 2008 und 2009 gezahlte Ausgleichszahlungen - Entscheidung, mit der Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) 2008 und 2009 gezahlte Ausgleichszahlungen - Entscheidung, mit der Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Griechenland hat Wichtigeres zu tun, als Beihilfen einzutreiben

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Denn der Gerichtshof verwendet die weise Formel, dass weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt, da eine verhältnismäßig geringe Beihilfe diesen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, insbesondere wenn in dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnrn.

    Unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 48 dargelegten Gesichtspunkte ist die vorliegende Rechtssache von der zu unterscheiden, die zu dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission (C-278/00 R, Slg. 2000, I-8787, Randnrn.

    In der Tat ist - im Gegensatz zum Kontext der Rechtssache C-278/00 R - im vorliegenden Fall offensichtlich, dass sich Störungen der öffentlichen Ordnung, wie die von der Hellenische Republik als vorhersehbare Folgen der auferlegten Rückforderung genannten, in vergleichbaren Situationen schon ereignet haben, nämlich im Zusammenhang der Protestbewegung gegen die Sparmaßnahmen der griechischen Staatsgewalt seit Beginn der Wirtschaftskrise.

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    In diesem Zusammenhang gilt zwar nach der Rechtsprechung, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene staatliche Beihilfe zurückzunehmen, auf die Wiederherstellung der vorherigen Situation gerichtet ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 65, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 98).

    Der Gerichtshof hat trotzdem festgestellt, dass die Kommission, nur "falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel" den betroffenen Mitgliedstaat rechtmäßig auffordern kann, eine solche Rückforderung umzusetzen, um die frühere Lage wiederherzustellen (Urteile Belgien/Kommission, Randnr. 66, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 99, sowie vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97 P, Randnr. 104, und C-298/00 P, Randnr. 76).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Der über den Antrag entscheidende Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme und/oder einstweilige Anordnungen beschließen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie insofern dringlich sind, als sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs, Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Im Übrigen kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 108 der Verfahrensordnung seinen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben, wobei als "veränderte Umstände" insbesondere tatsächliche Gegebenheiten anzusehen sind, die die Beurteilung des Kriteriums der Dringlichkeit im konkreten Fall ändern können (Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan, C-440/01 P [R], Slg. 2002, I-1489, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Diese Lösung ist kohärent mit der Abwägung der verschiedenen vorliegenden Interessen, in deren Rahmen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere zu prüfen hat, ob das Interesse des Antragstellers am Erlass der beantragten einstweiligen Maßnahmen schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung der angefochtenen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 48 dargelegten Gesichtspunkte ist die vorliegende Rechtssache von der zu unterscheiden, die zu dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission (C-278/00 R, Slg. 2000, I-8787, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    53 und 54, und C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder wenn das begünstigte Unternehmen eine Ausrichtung auf den internationalen Handel hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Es ist insbesondere zu ermitteln, ob die genannten außergewöhnlichen Umstände die Anwendung der im Zusammenhang mit den De-minimis -Beihilfen zulässigen Erwägungen beeinflussen und es erlauben, Beihilfen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszuschließen, die keine spürbare Auswirkung auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten haben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 10).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Hellenischen Republik stammt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten für die Interessen zuständig sind, die auf nationaler Ebene als Allgemeininteressen betrachtet werden, und diese im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verteidigen können (in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 27, und vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 85).
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-52/12
    Zugleich sind, soweit erforderlich, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 26.03.2010 - T-1/10

    PPG und SNF / ECHA

  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 07.05.2010 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 30.04.2010 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Mit ihrem am 19. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Griechenland/Kommission (T-52/12, EU:T:2014:677, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (ABl. 2012, L 78, S. 21, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts Griechenland/Kommission (T-52/12 R, EU:T:2012:447) wurde der Vollzug des streitigen Beschlusses ausgesetzt, soweit er die Hellenische Republik dazu verpflichtete, die gewährten Beträge von den Empfängern zurückzufordern.

    Darüber hinaus war zwar der im ersten Rechtszug für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zu der Auffassung gelangt, dass im Stadium des im Rahmen der Nichtigkeitsklage gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ein fumus boni iuris vorgelegen habe (Beschluss des Präsidenten des Gerichts Griechenland/Kommission, EU:T:2012:447); das Gericht hat jedoch im angefochtenen Urteil alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen.

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2015 - T-450/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die europäische Bürgerinitiative, die darauf

    Im Übrigen habe das Gericht in seinem Beschluss vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission (T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Rn. 54), die Existenz eines solchen Prinzips speziell im Hinblick auf die Hellenische Republik mit seiner Feststellung anerkannt, dass unter den außergewöhnlichen Umständen der wirtschaftlichen Lage dieses Mitgliedstaats den Interessen dieses Staates und der Bevölkerung Vorrang vor der Rückforderung von Beihilfen einzuräumen sei, die nach Ansicht der Kommission unrechtmäßig gewährt worden seien.
  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint, da er komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40).
  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint, da er komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40).
  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der

  • EuG, 29.11.2012 - T-164/12

    Alstom / Kommission

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