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   EuG, 13.04.2011 - T-393/10 R   

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EuG, 13.04.2011 - T-393/10 R (https://dejure.org/2011,8857)
EuG, Entscheidung vom 13.04.2011 - T-393/10 R (https://dejure.org/2011,8857)
EuG, Entscheidung vom 13. April 2011 - T-393/10 R (https://dejure.org/2011,8857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf einstweilige Anordnung (Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf einstweilige Anordnung (Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft)

  • EU-Kommission PDF

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf einstweilige Anordnung (Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, mit dem eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Mithin kann sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerinnen von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankgarantie als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der gegen sie verhängten Geldbußen zu entbinden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn.

    Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände wird in der Rechtsprechung grundsätzlich dann angenommen, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankgarantie befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr entweder objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, oder aber, dass die Stellung der Bankgarantie ihre Existenz gefährden würde (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 98, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission, T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die dergestalt begründeten Ablehnungen der beantragten Bankgarantie von insgesamt 14 Banken ausgesprochen wurden, haben die Antragstellerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es ihnen objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, zumal die Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen bereits zwei bzw. drei Verweigerungen für ausreichend erachtet hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011, 1. garantovaná/Kommission, T-392/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verweigerung einer Bankgarantie gerade durch die Hausbanken des Antragstellers, bei denen dieser fester Kunde ist, die objektive Unmöglichkeit begründet, sich die verlangte Garantie zu besorgen (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Unter diesen Umständen würden die finanziellen Interessen der Kommission nicht besser geschützt, wenn eine sofortige Zwangsvollstreckung eingeleitet würde, anstatt es den Antragstellerinnen zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und aus dem daraus erzielten Erlös ihre Geldbußen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 136).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.

    Konkret bedeutet dies, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 50, vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).

  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Soweit die Kommission erstens geltend macht, in diesem Zusammenhang seien die finanziellen Mittel des Anteilseigners ArcelorMittal zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, der seit Langem einen Anteil von einem Drittel an WDV halte, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, eine Sicherheit zu stellen, in der Tat dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem das Unternehmen über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Betrachtungsweise wurde in der Rechtsprechung damit begründet, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen zu sehen sind, die es kontrollieren, so dass bei der Beurteilung der Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auch die finanzielle Situation der das Unternehmen kontrollierenden Personen berücksichtigt werden muss (Beschluss MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Zudem ist es bemerkenswert, dass die Kommission im vorliegenden Fall meint, das Verhalten einer "vernünftigen, nach ökonomischem Kalkül rational abwägenden Bank" beurteilen zu können, wo sie bisher stets betont hat - und das Gericht ist ihr insoweit gefolgt (Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2005, II-1181, Randnr. 479) -, sie sei keine Bank und verfüge weder über die Infrastruktur noch die Fachabteilungen einer Bank.
  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann, wobei als "veränderte Umstände" insbesondere tatsächliche Gegebenheiten anzusehen sind, die die Beurteilung des Kriteriums der Dringlichkeit im konkreten Fall ändern können (Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan, C-440/01 P[R], Slg. 2002, I-1489, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Konkret bedeutet dies, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 50, vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Konkret bedeutet dies, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 50, vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Sie genügt somit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags sich zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T-236/00 R, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 23. Mai 2005, Dimos Ano Liosion u. a./Kommission, T-85/05 R, Slg. 2005, II-1721, Randnr. 37).
  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Nach der Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Sie genügt somit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags sich zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T-236/00 R, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 23. Mai 2005, Dimos Ano Liosion u. a./Kommission, T-85/05 R, Slg. 2005, II-1721, Randnr. 37).
  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

  • EuG, 07.05.2010 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

  • EuG, 24.01.2011 - T-370/10

    Rubinetterie Flero / Kommission

  • EuG, 29.10.2009 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 02.03.2011 - T-392/09

    1. garantovaná / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

  • EuG, 20.10.2003 - T-46/03

    Leali / Kommission

  • EuG, 07.12.2010 - T-385/10

    ArcelorMittal Wire France u.a. / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178), hat der Präsident des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten worden ist.

    329 Wie bereits der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter festgestellt hat (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178, Rn. 35 und 43), haben die Klägerinnen mehr als zehn begründete Darlehensabsagen vorgelegt, und es ist anzunehmen, dass eine Bank bei der - positiven wie negativen - Entscheidung über Kredit- und Garantieanfragen stets ihre eigenen Interessen als Kreditinstitut verfolgt und im Blick auf ihre Anteilseigner auch verfolgen muss.

    341 Die von ihnen aufgrund des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlten Raten bedeuteten eine jährliche finanzielle Belastung in Höhe von 3, 6 Mio. Euro, was sie daran hindere, die zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Investitionen zu tätigen.

    346 Zunächst ist festzustellen, dass den Klägerinnen im Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) aufgegeben wurde, vorläufig 2 Mio. Euro und monatliche Raten zu zahlen, was einer jährlichen Zusatzbelastung von 3, 6 Mio. Euro entspricht.

    354 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Verbesserung ihrer Ergebnisse sei auf die Auflösung der Rückstellung zurückzuführen, die sie gebildet hätten, um die Geldbuße zu zahlen, ist der Kommission beizupflichten, dass die Auflösung in Höhe der Beträge erfolgt ist, die bereits vorläufig in Ausführung des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlt wurden, und dass die Rückstellungen für die Beträge, die im Fall der Abweisung ihrer Klage durch das Gericht noch zu zahlen sind, nicht aufgelöst wurden.

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 R, Slg. 2011, II-1697, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 R, Slg. 2011, II-1697, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    En effet, dans le cadre de l'examen de la viabilité financière d'une société, la situation matérielle de celle-ci peut être appréciée en prenant, notamment, en considération les caractéristiques du groupe auquel elle se rattache, directement ou indirectement, par son actionnariat [voir ordonnances du 7 mars 1995, Transacciones Marítimas e.a./Commission, C-12/95 P(R), EU:C:1995:62, point 12 et jurisprudence citée, et du 13 avril 2011, Westfälische Drahtindustrie e.a./Commission, T-393/10 R, EU:T:2011:178, point 37 et jurisprudence citée].

    Cette jurisprudence n'impose qu'une obligation d'information en vue d'établir une éventuelle communauté d'intérêts (ordonnance du 13 avril 2011, Westfälische Drahtindustrie e.a./Commission, T-393/10 R, EU:T:2011:178, point 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, im Folgenden: Beschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, EU:T:2011:178), gab der Präsident des Gerichts dem Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise statt.
  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, EU:T:2011:178, im Folgenden: Beschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes), gab der Präsident des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise statt.
  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.09.2014 - T-103/14

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuG, 14.03.2017 - T-48/17

    ADDE / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzierung einer politischen

  • EuG, 04.07.2017 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe / Parlament

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