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   EuG, 23.11.2006 - T-217/02   

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EuG, 23.11.2006 - T-217/02 (https://dejure.org/2006,10147)
EuG, Entscheidung vom 23.11.2006 - T-217/02 (https://dejure.org/2006,10147)
EuG, Entscheidung vom 23. November 2006 - T-217/02 (https://dejure.org/2006,10147)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der belgischen Unternehmensgruppe Beaulieu - Verzicht auf eine Forderung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ter Lembeek / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der belgischen Unternehmensgruppe Beaulieu - Verzicht auf eine Forderung

  • EU-Kommission PDF

    Ter Lembeek / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der belgischen Unternehmensgruppe Beaulieu - Verzicht auf eine Forderung

  • EU-Kommission

    Ter Lembeek / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) vom Königreich Belgien gezahlter staatlicher Beihilfen aufgrund deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt; Berücksichtigung von nicht im Verwaltungsverfahren vorgetragenen ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2002/825/EG Art. 1; ; Entscheidung 2002/825/EG Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über eine staatliche Beihilfe Belgiens zugunsten der Beaulieu-Gruppe (Ter Lembeek International) in Form eines Forderungsverzichts in Höhe von 2 818 846 Euro

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    Das Königreich Belgien erhob eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung vor dem Gerichtshof, die dieser mit Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00 (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931) abwies.

    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Kenntnisse zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 47, in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 11. Mai 2005 in den Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 67).

    Diese fehlende Existenzfähigkeit der Unternehmensgruppe Verlipack im Jahr 1996 habe auch Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-457/00 (oben, Randnr. 44, I-6934) gesehen.

    In Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47, Urteile des Gerichts, Vlaamse Gewest/Kommission, oben, Randnr. 177, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 220, und Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 57).

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 615, 652, vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1996, II-2155, Randnr. 103).

    63 und 67, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 62, Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 119).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Spanien/Kommission, oben, Randnr. 234, Randnr. 63, und vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 58 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt zu haben, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen näherungsweise zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 60, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, oben, Randnr. 82, Randnr. 87, Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, II-127, Randnr. 49).

    Obwohl also die Klägerin genau wusste, dass insbesondere in Bezug auf den in Rede stehenden Forderungsverzicht ein förmliches Verfahren eingeleitet worden war, und wie notwendig und wichtig es aufgrund der von der Kommission bereits geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Forderungsverzichts mit dem Gemeinschaftsrecht war, dass sie bestimmte Informationen lieferte, hat sie sich nicht am förmlichen Prüfverfahren beteiligt, ohne im Übrigen behauptet zu haben, dass die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens so unzureichend begründet gewesen sei, dass sie ihre Rechte nicht sachgerecht hätte wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 46).

    63 und 67, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 62, Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 119).

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Kenntnisse zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 47, in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 11. Mai 2005 in den Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 67).

    Dagegen ist er durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (vgl. Urteil Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben, Randnr. 82, Randnr. 68, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung lässt sich, vorbehaltlich völlig außergewöhnlicher Fälle, auf den Fall erstrecken, dass sich - wie hier - ein Unternehmen nicht am Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG beteiligt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben, Randnr. 82, Randnr. 69).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 48 und 77, und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43).

    Begünstigt ferner eine staatliche Stelle ein Unternehmen, das in einer durch intensiven Wettbewerb gekennzeichneten Branche tätig ist, durch die Einräumung eines Vorteils, so liegt eine Verzerrung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen Verzerrung vor (Urteil Vlaamse Gewest/Kommission, oben, Randnr. 177, Randnr. 46).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    In Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47, Urteile des Gerichts, Vlaamse Gewest/Kommission, oben, Randnr. 177, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 220, und Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 57).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    Was schließlich den Vorwurf betrifft, die Kommission habe versäumt, anzugeben, aus welchem Grund, angenommen der Klägerin wäre eine Beihilfe gewährt worden, diese Beihilfe den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe, so ist festzustellen, dass, wie aus den Randnummern 176 bis 184 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Kommission insbesondere in den Randnummern 70 bis 72 der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, denen in der Systematik der Entscheidung insoweit eine wesentliche Bedeutung zukommt, hinreichend deutlich dargestellt hat und aus dieser Begründung für die Klägerin und den Gemeinschaftsrichter ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Kommission der Ansicht war, dass der streitige Vorgang zu einer Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führe (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnrn.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    Die Klägerin, die diesen Klagegrund in drei Teile gliedert, wirft der Kommission vor, sie habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel u. a., Slg. 1977, 1753) aufgestellt worden sei, zunächst dadurch verstoßen, dass sie zwei unterschiedliche Schätzmethoden angewandt habe, um den Wert der an den Verlipack-Gesellschaften gehaltenen Aktien und Gewinnanteilscheine zu ermitteln, sodann dadurch, dass sie diese Schätzung zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen habe, und schließlich dadurch, dass sie das Vorbringen in Bezug auf den endgültigen Empfänger der staatlichen Beihilfe in zweierlei Art und Weise verwendet habe.
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    In Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47, Urteile des Gerichts, Vlaamse Gewest/Kommission, oben, Randnr. 177, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 220, und Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 57).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuG, 23.11.2006 - T-217/02
    Die Klägerin erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürften, was zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Urteil des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3367), und dass dieser Grundsatz in Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 Eingang gefunden habe, der vorsehe, dass die Kommission nicht die Rückforderung einer Beihilfe verlange, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.
  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 13.07.1962 - 17/61

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 06.07.2004 - T-281/01

    Huygens / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 19.09.2001 - T-152/00

    E / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-110/97

    Kneissl Dachstein / Kommission

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, Informationen, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt zu haben, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten vorgetragen werden können (Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

    48 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177).

    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, denen in der Systematik der Entscheidung insoweit eine wesentliche Bedeutung zukommt, hinreichend deutlich dargestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 246).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Selbst wenn TV2 A/S nicht selbst am förmlichen Prüfverfahren teilgenommen hat, kann ihr somit nicht verwehrt werden, vor dem Gericht ein rechtliches Argument geltend zu machen, das auf das Fehlen einer Prüfung dieser Gesichtspunkte gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Kneissl Dachstein/Kommission, T-110/97, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 102, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 68, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnrn.
  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht mitgeteilt wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnrn. 82 und 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist er durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

    48 und 77, vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177).

    Der Kommission kann nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 60, und Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Zur Begründetheit der Beurteilung der Kommission ist zu bemerken, dass der innergemeinschaftliche Handel als durch eine Beihilfe beeinflusst angesehen werden muss, die von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt, und zwar selbst dann, wenn das begünstigte Unternehmen selbst nicht im Export tätig ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

    48 und 77, vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47, Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 181).

  • EuG, 21.02.2024 - T-466/16

    NRW. Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Nach der Rechtsprechung ist die Begründungspflicht von der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, EU:T:2006:361, Rn. 234).
  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Diese Klagegründe können folglich nicht als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg, EU:T:2006:361, Rn. 93 bis 101).
  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Schließlich ist dazu, dass sie insoweit keine Ermittlungen durchgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt zu haben, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnrn. 82 und 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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