EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe (Art. 249 - 256) |
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.
Rechtsprechung zu Art. 253 EG
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu Art. 253 EG im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 253 EG
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