Rechtsprechung zu Art. 253 EG
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EuG, 19.10.2005 - T-318/00

"Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben"

1. Die Entscheidung 2000/ 796/ EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen, wird für nichtig erklärt, soweit

- Artikel 1 Absatz 1 in die Beihilfen, die der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG und der Pilz Albrechts GmbH zum Zweck der Errichtung, des Betriebes und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts (Thüringen) gewährt wurden, einen Betrag von 54, 7 Mio. DM aufgrund der Bürgschaft des Freistaats Bayern, einen Betrag von 3 Mio. DM aufgrund des Forderungsverzichts und einen Betrag von 63, 45 Mio. DM aufgrund der vom Freistaat Thüringen gewährten Investitionszuschüsse und -zulagen mit einbezieht;

- Artikel 1 Absatz 2 in die für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH gewährte Beihilfe einen Betrag von 33 Mio. DM aufgrund des Erwerbs der Anteile an der PA/ CD Albrechts und einen Betrag von 21, 3 Mio. DM aufgrund der Zinsvorteile mit einbezieht;

- in Artikel 1 Absatz 2 festgestellt wird, dass der Kaufpreis von 3 Mio. DM und das von der LfA gewährte Darlehen von 15 Mio. DM eine Beihilfe "für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH" darstellen;

- in Artikel 2 die Rückforderung der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Beihilfen von der CDA Datenträger Albrechts GmbH und der LCA Logistik Center Albrechts GmbH sowie von allen anderen Unternehmen angeordnet wird, auf die Vermögensgegenstände und/ oder Infrastruktur von der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG oder der Pilz Albrechts GmbH übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Freistaats Thüringen. Die Bundesrepublik Deutschland und die ODS Optical Disc Service GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 14.02.2008 - T-351/05

"Europäischer Sozialfonds - Gemeinschaftszuschuss im Bereich innovativer Maßnahmen nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/ 1999 - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Zurückweisung des Vorschlags"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Provincia di Imperia trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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EuG, 27.11.2007 - T-3/00

"Zugang zu Dokumenten Basel/ Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare Handlungen Begründung Einrede der Rechtswidrigkeit -Beschluss 93/ 731/ EG Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen Schaden Kausalzusammenhang"

1. Die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie Herrn Athanasios Pitsiorlas mit Schreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

4. In den Rechtssachen T-3/ 00 und T-337/ 04 tragen die EZB, der Rat und der Kläger jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache C-193/ 01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

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EuG, 30.09.2003 - T-203/01

Artikel 82 EG - Rabattsysteme - Missbrauch

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Bandag Inc. trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

Richtlinie 2001/ 37/ EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG und 133 EG - Auslegung - Anwendbarkeit auf in der Gemeinschaft verpackte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Tabakerzeugnisse

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2001/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen beeinträchtigen könnte.

2. Artikel 7 der Richtlinie 2001/ 37 ist dahin auszulegen, dass er nur für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse gilt.

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EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen, die in Form von Zinsverbilligungen für Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr gewährt werden - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Mitteilung 96/ C 44/ 02 betreffend kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (. Betriebskredite') - Beihilfen in geringer Höhe - Keine Stellungnahmen der Beteiligten - Betriebsbeihilfen - Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - Beschränkungen des freien Warenverkehrs - Begründung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Beihilfen in geringer Höhe - Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten - Betriebsbeihilfen - Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - Beschränkungen des freien Warenverkehrs - Begründung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 26.02.2002 - T-323/99

Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Begriff der Beihilfen - Unzureichende Begründung

1. Die Entscheidung 2000/ 262/ EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien der INMA-Werft gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen.

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EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - Gerichtliche Kontrolle - Umfang - Beweisanforderungen - Rolle der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Verstärkung oder Begründung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung - Begründung von Entscheidungen über die Genehmigung eines Zusammenschlusses - Verwendung vertraulicher Informationen"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2006, Impala/ Kommission (T-464/ 04), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuG, 12.09.2007 - T-239/04

"Staatliche Beihilfen Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird"

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-239/ 04.

3. Brandt Italia SpA trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-323/ 04.

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