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   EuG, 24.09.2019 - T-13/18   

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EuG, 24.09.2019 - T-13/18 (https://dejure.org/2019,30627)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-13/18 (https://dejure.org/2019,30627)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-13/18 (https://dejure.org/2019,30627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Crédit mutuel Arkéa/ EUIPO - Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit Mutuel)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Crédit Mutuel - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Anschlussklage - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Nichtigkeitsverfahren; Unionswortmarke Crédit Mutuel; Absolute Eintragungshindernisse; Beschreibender Charakter; Fehlende Unterscheidungskraft; Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft; Anschlussklage; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Der Markenanmelder muss nachweisen, dass allein diese Marke und keine anderen etwa vorhandenen Marken auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweist (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 66).

    Mithin besteht unabhängig davon, ob die Benutzung ein Zeichen als Teil einer eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser betrifft, die wesentliche Voraussetzung darin, dass das Zeichen infolge dieser Benutzung die Waren, auf die es sich bezieht, bei den beteiligten Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen kann (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 65).

    Insoweit ist mit dem Kläger festzustellen, dass der Inhaber einer Marke, deren Nichtigerklärung beantragt wird, nachweisen muss, dass allein diese Marke und keine anderen etwa vorhandenen Marken auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweist (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 66).

    Somit besteht unabhängig davon, ob die Benutzung ein Zeichen als Teil einer eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser betrifft, die wesentliche Voraussetzung darin, dass das Zeichen, dessen Eintragung als Marke beantragt wird, infolge dieser Benutzung die Waren, auf die es sich bezieht, bei den beteiligten Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen kann (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 64 und 65).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Für die Beurteilung, ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, sind daher alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Marke konfrontiert werden (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-24/05 P, EU:C:2006:421, Rn. 70 und 71, und vom 21. Mai 2014, Bateaux mouches/HABM [BATEAUX-MOUCHES], T-553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 58).

    Der Ausdruck "Benutzung der Marke als Marke" ist dabei so zu verstehen, dass er sich nur auf eine Benutzung der Marke bezieht, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend durch die angesprochenen Verkehrskreise dient (vgl. Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-24/05 P, EU:C:2006:421, Rn. 61 und dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt nicht jede Benutzung der Marke zwangsläufig eine Benutzung als Marke dar (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-24/05 P, EU:C:2006:421, Rn. 62).

  • EuG, 15.12.2016 - T-112/13

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Marken von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Mondelez UK Holdings & Services/EUIPO - Société des produits Nestlé [Form einer Schokoladentafel], T-112/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:735, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Erlangung von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke es erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Form einer Schokoladentafel, T-112/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:735, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erkennen die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die Ware dank der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 für die Eintragung der Marke erfüllt ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Form einer Schokoladentafel, T-112/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:735, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.06.2007 - T-339/05

    MacLean-Fogg / HABM (LOKTHREAD)

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu erkennen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in der oben in Rn. 43 wiedergegebenen Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt bzw. erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark [Steirisches Kürbiskernöl], T-72/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:335, Rn. 44).

    Im Unterschied zu einer Individualmarke bezeichnet die Unionskollektivmarke nämlich nicht von einem einzigen Unternehmen stammende Waren und Dienstleistungen, sondern ermöglicht es gemäß Art. 74 der Verordnung 2017/1001, die betriebliche Herkunft der von ihr bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu identifizieren, da sie von den Mitgliedern des Verbands stammen, der Inhaber dieser Marke ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 50, und vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C-673/15 P bis C-676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 57).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

    Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Zweitens erlaubt das Vorbringen der Streithelferin, wonach eine Gesellschaftsbezeichnung oder ein Handelsname zwar für sich genommen nicht den Zweck habe, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" aber vorliegen könne, wenn der Dritte das Zeichen so benutze, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung oder den Handelsnamen bilde, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt werde (Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 bis 23), nicht den Nachweis, dass die streitige Marke die Inhaberin als diejenige bezeichnet, von der die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammen.
  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    Während der Gerichtshof nämlich anerkannt hat, dass die Anforderungen an die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 denen entsprechen, die für den Erwerb der Unterscheidungskraft eines Zeichens durch Benutzung im Hinblick auf dessen Eintragung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung gelten (Urteil vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 34), hat er insoweit keinen Bezug auf die sich aus Art. 18 Abs. 2 der Verordnung ergebenden Anforderungen genommen.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-13/18
    In beiden Fällen genügt es, dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die angemeldete Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 30, und vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 49).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 07.06.2018 - T-72/17

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

  • EuG, 28.09.2016 - T-476/15

    European Food / EUIPO - Société des produits Nestlé (FITNESS) - Unionsmarke -

  • EuG, 14.12.2017 - T-280/16

    GeoClimaDesign/ EUIPO - GEO (GEO) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 09.09.2010 - T-505/08

    Nadine Trautwein Rolf Trautwein / HABM (Hunter) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 21.05.2014 - T-553/12

    Bateaux mouches / HABM (BATEAUX-MOUCHES)

  • EuG, 22.03.2013 - T-409/10

    'Bottega Veneta International / HABM (Forme d''un sac à main)'

  • EuG, 01.02.2013 - T-104/11

    'Ferrari / HABM (PERLE'')'

  • EuG, 19.11.2009 - T-399/08

    Clearwire / HABM (CLEARWIFI)

  • EuG, 27.02.2014 - T-509/12

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Nanso Group (TEEN VOGUE) -

  • EuG, 27.04.2010 - T-337/06

    UniCredito Italiano / OHMI - Union Investment Privatfonds (UniCredit Wealth

  • EuG, 08.09.2021 - T-489/20

    Eos Products/ EUIPO (Forme d'un récipient sphérique) - Unionsmarke - Anmeldung

    Gleichwohl können die Entscheidungen der nationalen Behörden, auch wenn sie für die Anwendung des Rechts der Unionsmarken nicht bindend sind, berücksichtigt werden (Urteil vom 24. September 2019, Crédit Mutuel Arkéa/EUIPO - Confédération nationale du Crédit mutuel [Crédit Mutuel], T-13/18, EU:T:2019:673, Rn. 60).
  • EuG, 30.01.2020 - T-13/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EUIPO - Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit

    Le Tribunal a rendu l'arrêt du 24 septembre 2019, Crédit Mutuel Arkéa/EUIPO - Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit Mutuel), T-13/18, EU:T:2019:673.
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