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   EuGH, 07.09.2022 - C-624/20   

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https://dejure.org/2022,23174
EuGH, 07.09.2022 - C-624/20 (https://dejure.org/2022,23174)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2022 - C-624/20 (https://dejure.org/2022,23174)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2022 - C-624/20 (https://dejure.org/2022,23174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Nature du droit de séjour au titre de l'article 20 TFUE)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Anwendungsbereich - Drittstaatsangehöriger, der über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV verfügt - Art. 3 Abs. 2 Buchst. e - ...

  • doev.de PDF

    E. K. - Aufenthalt auf der Grundlage des abgeleiteten Rechts aus Art. 20 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Anwendungsbereich - Drittstaatsangehöriger, der über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV verfügt - Art. 3 Abs. 2 Buchst. e - ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, kann, wenn er die im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, die Rechtsstellung eines langfristig ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das eigenständige Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufenthalt von Drittstaatlern nach Daueraufenthalts-RL: Mutter darf langfristig bleiben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufenthalt von Drittstaatlern nach Daueraufenthalts-Richtlinie

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 42, und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist davon auszugehen, dass sie für die Anwendung der Richtlinie einen autonomen Begriff des Unionsrechts bezeichnet, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 43).

    Zu der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über einen Aufenthaltstitel nach Art. 20 AEUV verfügt, dennoch gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung auf zwei unterschiedliche Fälle abzielt, nämlich zum einen auf den der Drittstaatsangehörigen, die sich ausschließlich vorübergehend aufhalten und zum anderen auf den der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde (Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 38).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, spiegeln Gründe vorübergehender Art im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 nämlich a priori nicht den Willen des Drittstaatsangehörigen wider, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 47).

    Solche Aufenthalte haben als objektives Merkmal gemeinsam, dass sie zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sind, so dass sie es nicht ermöglichen, dass ein Drittstaatsangehöriger langfristig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 48 und 50).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervor, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteile vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66, vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Drittstaatsangehörigen, der wie E. K. Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nur bei ganz besonderen Sachverhalten eingeräumt wird, bei denen, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, die Verweigerung des Aufenthaltsrechts den Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63, und vom 27. Februar 2020, Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine solche Verweigerung die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, muss somit zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger, wenn dem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Aufenthalt im Unionsgebiet zuerkannt würde, gezwungen wäre, diesen zu begleiten und das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72, sowie vom 27. Februar 2020, Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit und seiner Aufenthaltsfreiheit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Drittstaatsangehörigen, der wie E. K. Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nur bei ganz besonderen Sachverhalten eingeräumt wird, bei denen, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, die Verweigerung des Aufenthaltsrechts den Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63, und vom 27. Februar 2020, Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72, sowie vom 27. Februar 2020, Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Als relevante Umstände wurden außerdem das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und das Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, angesehen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72, sowie vom 27. Februar 2020, Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Was die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen anbelangt, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Erwachsener zwar grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen, dass aber die Anerkennung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen in außergewöhnlichen Fällen, in denen die betreffende Person keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist, ebenfalls in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervor, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteile vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66, vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 im Licht von deren sechstem Erwägungsgrund, dass sich eine solche Integration vor allem aus der in dieser Bestimmung genannten Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren ergibt, die belegt, dass die betreffende Person im betreffenden Mitgliedstaat verwurzelt ist, und damit, dass diese Person im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats langfristig ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Ferner muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Drittstaatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV genießt, eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, damit er für den Unterhalt seines Kindes, das Unionsbürger ist, aufkommen kann, da diesem andernfalls der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 45).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Ebenso kann dieser Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen erfüllen, die sein nationales Recht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei der Beurteilung, ob zwischen einem Kind, das Unionsbürger ist, und einem Elternteil, der einem Drittstaat angehört, ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 51).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei der Beurteilung, ob zwischen einem Kind, das Unionsbürger ist, und einem Elternteil, der einem Drittstaat angehört, ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 51).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-624/20
    Was die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen anbelangt, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Erwachsener zwar grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen, dass aber die Anerkennung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen in außergewöhnlichen Fällen, in denen die betreffende Person keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist, ebenfalls in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

  • EuGH - C-532/19 (anhängig)

    Subdelegación del Gobierno en Toledo

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

  • EuGH, 07.04.2022 - C-176/20

    Avio Lucos

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2021, Vodafone Kabel Deutschland, C-484/20, EU:C:2021:975, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 28).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    NW (Informations classifiées)

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das einem Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zuerkannte Aufenthaltsrecht ist somit gerechtfertigt, weil der Aufenthalt erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger den Kernbestand der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, wirksam in Anspruch nehmen kann, solange das Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Drittstaatsangehörigen fortbesteht (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 41).

    Als relevante Umstände wurden außerdem das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem drittstaatsangehörigen Elternteil und das Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, angesehen (Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    In seinem Urteil zur Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG vom 07.09.2022 (- C-624/20 -, juris Rn. 50 ff.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nunmehr eine Verfestigungsmöglichkeit im Sinne eines Daueraufenthaltsrechtes abgeleitet aus einem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV bejaht (vgl. auch Epiney, NVwZ 2023, 1545, 1548).

    Der vom Drittstaatsangehörigen abhängige Unionsbürger müsste also bei Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet faktisch gezwungen sein, diesen zu begleiten oder ihm nachzufolgen, also das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (vgl. EuGH, Urteile vom 22.06.2023 - C-459/20 - X., juris Rn. 26, vom 07.09.2022 - C-624/20 - E.K., juris Rn. 37, vom 27.02.2020 - C-836/18 - Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real gegen R.H., juris Rn. 40 f., vom 08.05.2018 - C-82/16 - K.A., juris Rn. 63 ff., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez, juris Rn. 70 ff., vom 13.09.2016 - C-165/14 - Marín, juris Rn. 51, vom 08.03.2011 - C-34/09 - Ruiz Zambrano, juris Rn. 41 ff., und vom 19.10.2004 - C 200/02 - Zhu und Chen, juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 34, und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 33 ff., sowie Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, juris Rn. 14, vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 -, juris Rn. 61, vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 29, und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 28 ff.; vgl. ferner von Bogdandy u.a., Ein Rettungsschirm für europäische Grundrechte, ZaöRV 2012, 45, 60 ff.; Fleuß, Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit, VerwArch 2022, 201, 234 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 11 S 448/23

    Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen; Entgegenstehen von Art. 20 AEUV;

    Der vom Drittstaatsangehörigen abhängige Unionsbürger müsste also bei Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet faktisch gezwungen sein, diesen zu begleiten oder ihm nachzufolgen, also das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (EuGH, Urteile vom 22.06.2023 - C-459/20 - Rn. 26, vom 07.09.2022 - C-624/20 - Rn. 37, vom 27.02.2020 - C-836/18 - Rn. 40 f., vom 08.05.2013 - C-82/16 - Rn. 63 ff., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 70 ff., vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 51 und vom 19.10.2004 - C 200/02 - Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 34 und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 33 ff. sowie Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 61, vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 29 und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 28 ff.; vgl. ferner Fleuß, Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit, VerwArch 113 , S. 201 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

    33 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV) (C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 19 und 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    21 Vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV) (C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

    Da weder in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b noch in einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie der Ausdruck "besonders schwere Straftat" definiert wird, ist er entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Kontext, in dem er verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    61 Unter vielen anderen vgl. Urteil K.A. u. a., Urteile vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, im Folgenden: Urteil Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real), vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, im Folgenden: Urteil Subdelegación del Gobierno en Toledo), und vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV) (C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-311/22

    Moesgaard Meat 2012

    18 Urteile vom 19. September 2000, Linster (C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43), vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a. (C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 72), sowie vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV) (C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 19).
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